Vorlesung 24.04. - Uni

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Zusatzqualifikation im privaten
Baurecht an der Universität Marburg
Architektenrecht
Vorlesung 2: Die Architektenhaftung
Prof. Rudolf Jochem, RJ Anwälte, Wiesbaden
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
1
Schadenersatz
Beweislast
Zur Darlegung der Pflichtverletzung reicht es
aus, dass der BH die Symptome des
Mangels benennt und darauf hinweist, ob
diese auf einen Planungs- oder
Bauüberwachungsfehler zurückzuführen
sind.
Architekt muss nachweisen, dass der
Mangel nicht auf einen Planungsfehler
zurückgeht. (§280 Abs. 1 S. 2)
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2
Die gesamtschuldnerische Haftung
Schulden mehrere eine Leistung in der
Weise, dass jeder die ganze Leistung zu
bewirken verpflichtet, der Gläubiger die
Leistung aber nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann
der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz
oder zu einem Teil fordern. §421 BGB
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Gesamtschuldverhältnis
Architekt/Bauunternehmer
A und BU sind in einer engen rechtlichen
Zweckgemeinschaft verbunden.
A und
BU
schulden
verschiedene
Leistungen.
Mangelbeseitigung in natura oder als
Schadensersatz in Geld sind im Ergebnis
nicht völlig verschieden.
(Großer Senat BGHZ 43,227)
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4
Voraussetzung der
gesamtschld. Haftung
Voraussetzung ist stets

A muss eine Pflichtverletzung
begangen haben

BU muss den Mangel verursacht
haben

Fachingenieur muss für Schaden
verantwortlich sein
Merke: Ohne individuelle Haftung keine
Gesamtschuld
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5
Gesamtschuld
Beispielsfälle
Zusammentreffen:
 Planungs- und Ausführungsmangel
 Bauleitungsfehler und Ausführungsmangel
 Koordinierungsfehler A und
Planungsfehler Fachingenieur
 Planungsfehler Fachingenieur,
Kontrollfehler A, Bauausführungsfehler
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Planungsfehler Beispiele
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Planungsfehler
Dachentwässerung
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8
Planungsfehler
Dachentwässerung
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Planungsfehler
Dachentwässerung
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Typische Ausführungsfehler
Türzarge
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Typische Ausführungsfehler
Abdichtung Klinik
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Typische Ausführungsfehler
Abdichtung Klinik
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Typische Ausführungsfehler
Abdichtung Klinik
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Typische Ausführungsfehler
Abdichtung Klinik
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Ausgleichsanspruch
§426 Abs. 1 BGB
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis
zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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Verjährung Ausgleichsanspruch
Der Anspruch entsteht zum Zeitpunkt der
Begründung des Gesamtschuldverhältnis.
Verjährungsfrist gem. §199 Abs. 3 Ziffer 1
BGB 10 Jahre.
3 Jahre ab Kenntnis.
Beginn 31.12. (Ultimo)
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Ausgleichsanspruch
Forderungsübergang
§426 Abs. 2 BGB
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger
befriedigt und von den übrigen Schuldnern
Ausgleichung verlangen kann, geht die
Forderung des Gläubiger gegen die übrigen
Schuldner auf ihn über.
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Abwicklung bei Planungs- und
Bauausführungsmängel
Anspruch des BU auf mangelfreie Planung
Mithaftung des BH für Mängel der Planung
A ist Erfüllungsgehilfe des BH §278 BGB
BU zur Prüfung der Planung verpflichtet,
Verstoß führt zu Schadensersatzpflicht.
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Ausgleich bei Planungsmangel und
Ausführungsmangel
 BU zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn
Mangel durch Kontrolle der Planung hätte
vermieden werden können.
 Beteiligung des BH an Nacherfüllungskosten in Höhe des Mitverschuldens
 Rückgriff BH gegenüber A wegen
Planungsfehler
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Ausgleichsanspruch
Bauleitungsfehler/Ausführungsfehler
Die Quote berechnet sich nach dem Grad
der Pflichtverletzung an dem Baumangel.
Bauleitungsfehler ist nachrangig.
BU hat keinen Anspruch auf Überwachung.
Ausgleichsanspruch des A-BL gegen BU
gegebenenfalls auch zu 100%.
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Abnahme des Architektenwerkes
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen
(§640 Abs. 1 BGB)
Das geistige Werk des Architekten ist
generell auch abnahmefähig. (Billigung der
Ergebnisse durch den BH)
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Abnahmehandlung
Der Ausgleich der Honorarschlusszahlung enthält
die Erklärung, das geschuldete Werk zu billigen
und abzunehmen.
§640 Abs. 1 S. 3 BGB
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller
das Werk nicht innerhalb einer ihm vom
Unternehmer bestimmten angemessen Frist
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
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Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt nach §634a
BGB mit der Abnahme. Die Frist ist 5 Jahre.
Die Abnahme setzt die Fertigstellung der
Architektenleistung voraus.
Problem Abgrenzung LPH 8 (Objüberwachung)
LPH9 (Dokumentation)
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Teilabnahme nach LPH8
Die vertragliche Vereinbarung, dass nach
LPH 8 eine Verjährungsfrist mit Teilabnahme
beginnt, führt nicht automatisch zu einer
Teilabnahme.
Teilabnahmeerklärung ist stets erforderlich.
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Verjährungsbeginn nach LPH 9
Die Leistungsverpflichtung
besteht vier Jahre.
der
LPH
9
Abnahme und Beginn der Verjährungsfrist
für die Architektenhaftung nach Ablauf der
VOB-Frist für Bauunternehmerhaftung.
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Arglist
§634a Abs. 3 BGB
Abweichend von Abs. 1 verjähren die
Ansprüche
in
der
regelmäßigen
Verjährungsfrist, wenn der U den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
3 Jahre ab Kenntnis, 10 Jahre ab
Entstehung
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Arglist Beispiel
Der A nimmt eine Bauleistung ab, obwohl er
einen Mangel erkennt, der auf seinen
fehlerhaften Plan zurückzuführen ist.
Kenntnis des eigenen Fehlers ist dabei
Voraussetzung.
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Sekundärhaftung
Der BGH nimmt Sekundärhaftung an
 Wenn A eine umfassende Betreuungspflicht für den BH übernimmt
 Wenn A über eigene Fehler im Rahmen
der Ursachenforschung bei Baumängeln
nicht aufklärt
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Sekundärhaftung
Umfassende Betreuungspflicht hat ein
Architekt der sämtliche Leistungen
übernimmt.
Bei teilweiser Leistungsübernahme
entscheidet der Einzelfall.
Fachingenieure haben keine umfassende
Betreuungspflicht.
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Sekundärhaftung
Architekt verstößt gegen seine Beratungspflicht. (Schadensersatz §280 BGB)
Schaden besteht in der fehlenden
Hemmung der Verjährung zu der BH keine
Veranlassung sieht
A kann sich auf die Einrede der Verjährung
nicht berufen.
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Typischer Verjährungsverlauf
Sekundärhaftung 10 J.
Teilabnahme
Lph 8
Architekt
Beginn Gewährleistung LP 9
4 Jahre
Ende der Gewährleistung
5 Jahre
GU
Abnahme
5 Jahre
Gewährleistung
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Vollmacht des Architekten
Eine originäre Vollmacht des Architekten
aufgrund seiner beruflichen Stellung, gibt es
nicht.
Es gelten die allgemeinen Regelungen
Ausdrückliche Vollmachtserteilung
Duldungsvollmacht
Anscheinsvollmacht
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Vollmacht zur Wahrung von
Bauherreninteressen
Weisungen auf der Baustelle
§4 Abs. 3 VOB/B
Der Auftraggeber ist befugt, Anordnungen zu
treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung notwendig sind.
Mängelrügen während der Bauzeit
Arbeitsanweisung nach Baufortschritt
Sicherheitsanordnungen
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Vollmacht und Vorbehalte
Bei der Abnahme von Bauleistungen muss A
gegebenenfalls den Vorbehalt der
Vertragsstrafe erklären.
§341 Abs. 3 BGB
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so
kann er die Strafe nur verlangen, wenn er
sich das Recht dazu bei der Annahme
vorbehält.
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falsus procurator
§164 Abs. 2 BGB
Tritt der Wille, in fremden Namen zu
handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt
der Mangel des Willens, im eigenen Namen
zu handeln nicht in Betracht.
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Haftung des Architekten
§179 Abs. 1 BGB
Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen
hat …… ist dem anderen Teil nach dessen
Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrages verweigert.
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Rechnungsprüfung
Die
Rechnungsprüfung
ist
eine
Leistungsverpflichtung des A. Das Ergebnis
stellt eine Empfehlung gegenüber dem BH
dar.
Ein gemeinsames Aufmaß zwischen A und
BU führt zu Beweislastumkehr, wenn BH
das Aufmaß bestreitet.
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Urheberrecht
Zusatzqualifikation im privaten Baurecht an der
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Architektenrecht
Hier: Urheberrecht
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Urheberrechtsgesetz
§1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst genießen für ihre
Werke Schutz nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
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§ 2 UrhG „Geschützte Werke“
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst
und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen.
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„Objekt der Baukunst“
BGH vom 29. März 1957 I ZR 236/55
„Eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit
Darstellungsmitteln der Kunst durch formgegebende
Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die
ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung
bestimmt ist, dabei ist es gleichgültig, ob das Werk neben
seinen ästhetischen Zweck noch einem praktischen
Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes
muss jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit
Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von
einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.“
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Urheber und Miturheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam
geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile
gesondert verwerten lassen, so sind sie
Miturheber des Werkes. (…)
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Gegenstand des Urheberrecht
1. Urheberpersönlichkeitsrecht
(unveräußerlich)
2. Nutzungsrechte an Urheberrechten
(übertragbar)
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Nutzungsrechte an Urheberrecht
Das Recht der Veröffentlichung und
Abbildung (evtl. bei Mitarbeiter)
Das Recht am Nachbau (Wiederholung
durch den Bauherrn)
Das Recht der Veränderung während der
Bauzeit und nach der Übernahme
während der Nutzung
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Rechte der Miturheber
§8 Abs. 3 UrhG
Die Erträgnisse aus der Nutzung des
Werkes gebühren den Miturhebern nach
Umfang der Mitwirkung, wenn nichts
anderes vereinbart.
Abs. 4
Der Miturheber kann auf seinen Anteil an
den
Verwertungsrechten
verzichten
(Problem beim Angestellter).
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Änderungen des Werkes
§39 Abs. 2 UrhG
Änderungen des Werkes, zu denen der
Urheber seine Einwilligung nach Treu und
Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
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Änderungen urheberrechtlich
geschützter Werke
Es hat eine Abwägung stattzufinden
zwischen
 Belange des Eigentümers auf
zweckentsprechende Nutzung
 Belange des Urhebers auf Erhaltung
seines Kunstwerkes
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Entstellung des Werkes
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung
oder eine andere Beeinträchtigung seines
Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden.
(Verhältnis des §39 Abs. 2 zu §14 UrhG)
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Übertragung der Nutzungsrechte
Die
vertragliche
Übertragung
kann
ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Einzelauftrag
für
Vorplanung
enthält
regelmäßig
noch
keine
Einräumung
urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse.
Vertragszweck entscheidet.
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Unterlassungsanspruch
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und
Schadensersatz (Auszug)
(1) Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch
dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
droht.
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Schadensersatzanspruch
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und
Schadensersatz (Auszug)
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
auch der Gewinn, den der Verletzer durch die
Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt
werden. (…)
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Projektsteuerung
Der Projektsteuerer ist ein Organisator. Er
unterstützt
den
Bauherren
bei
der
Organisation des Projekts u.a.
Keine HOAI Leistung.
Individueller Vertrag legt die Rechtsnatur
fest.
Dienstleistungserfolg ist kennzeichnend,
deshalb meist: Dienstvertrag
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Inhalte der Projektsteuerung
Mögliche Inhalte sind:
 Aufstellen und Überwachen von Organisation,
Termin- und Zahlungsplänen
 Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, ohne U-Leistung
 Vorbereitung und Betreuung der Planer
 Laufende
Information
des
Auftraggebers
Herbeiführung von Entscheidungen
 Koordinierung, Finanzierung, Förderungs- und
Genehmigungsverfahren
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Ende der Präsentation
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