Waldteilungen in der Verfahrenspraxis

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Transcript Waldteilungen in der Verfahrenspraxis

Waldteilungen in der
Verfahrenspraxis
22.04.2010
Dr. Schroll Hans-Peter
Bezirksforstinspektion Kufstein
Themen
Stellung der Bezirksforstinspektionen in den Verfahren
gesetzliche Grundlagen
Ausnahmen
Beispiele aus der Praxis
Verbindung zum Grundbuch
Bezug zum Grundverkehrsgesetz
Verfahrensablauf in der Praxis
22.04.2010
Dr. Schroll Hans-Peter
Bezirksforstinspektion Kufstein
Die Bezirksforstinspektion
• Referat der Bezirkshauptmannschaft
– Leitung durch einen Forsttechniker
– Sonderstellung
– Kernaufgabe
• Sachverständigentätigkeit in allen Waldfragen
• Kontakt mit Vermessungstechnikern
• Grundstücksteilungen
• Tagbaubetriebe (Markscheider)
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Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen
gesetzliche Grundlagen
• Forstgesetz 1975
• Tiroler Waldordnung 2005
Ziel: Die Walderhaltung und die Sicherstellung einer zweckmäßigen
und gesetzeskonformen Waldbewirtschaftung. Dazu ist eine
Mindestgröße aus rein forstfachlicher Sicht notwendig
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Waldteilungen
gesetzliche Grundlagen
Waldeigenschaft (§ 1a)
Größe 1.000 m², Breite 10 m, forstlicher Bewuchs ohne Beachtung der
Grundstücksgrenzen.
Kein Wald:
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anders als forstlich genutzte Flächen mit weniger als 0,3 Überschirmung über 60 Jahre
Parkanlage (Charakter entscheidend)
forstlich nicht genutzte Strauchflächen (Latschen ohne Schutzeigenschaften)
Baumreihen die keine Windschutzanlagen sind (Sonderregelung Windschutzanlagen,
Bewuchs, Waldboden/Rodung)
• Eisenbahnanlagen (12 m von Mitte des Aussengleises) Nachweis Sicherheit der Bahn
• Sonderkulturen (Kurzumtrieb, Christbaumkulturen, wenn auf Nichtwald begründet und
gemeldet, Plantagen)
Rechtlich ist eine Grundfläche so lange Wald, solange eine Feststellung nichts
anderes ergibt (§ 3 Verhältnis zum Kataster)
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gesetzliche Grundlagen
Feststellungsverfahren (§ 5)
Für die Waldeigenschaft einer Fläche ist bei Feststellung der Naturstand bzw.
der Naturstand in den letzten 10 Jahren maßgebend bzw. das Vorliegen eines
rechtskräftigen Rodungsbescheides.
Das heißt Wohngebiet kann, solange keine Rodungsbescheid vorliegt
durchaus Waldeigenschaft besitzen
Befristete Rodeflächen verlieren die Waldeigenschaft innerhalb ihrer Befristung
nicht.
Eine Änderung in der Nutzungsart Wald kann nur durch eine Waldfeststellung
durch einen forstfachlichen Sachverständigen erfolgen.
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gesetzliche Grundlagen
Neubewaldung
Aufforstung: nach 10 Jahren, wenn die Kultur gesichert ist
Naturverjüngung: 0,5 Überschirmung 3 m Höhe (Ausnahmen)
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Waldteilungen
Forstgesetz
§15 FG
Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die
Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung
Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die
Walderhaltung und eine zweckmäßige Bewirtschaftung erforderliche
Mindestausmaß unterschreitet.
Davon betroffen sind nur Grundstücke und Grundstücksteile, die die
vermessungsrechtliche Benützungsart Wald aufweisen, obwohl für die
Waldfeststellung eigentlich der Naturstand ausschlaggebend ist.
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Waldteilungen
Tiroler Waldordnung Mindestgrößen
§ 44
Teilungen von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile
(Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder
mit einer Breite von weniger als 40 m (80 m im Schutzwald) entstehen
ist unzulässig
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Waldteilungen
Teilungsverbot gilt nicht
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Bei Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück,
wenn sowohl beim neuen als auch beim Restwaldgrundstück die
geforderten Mindestmaße gegeben sind.
Das Teilungsverbot gilt dann nicht wenn die Waldgrundstücke
nach Teilung die oben angeführten Mindestmaße besitzen oder
wenn die Waldfläche beider Grundstücke ein Hektar nicht
unterschreitet und die ursprüngliche Breite dabei nicht verringert
wird.
Restflächenregelung
Bodenreform
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Waldteilungen
Ausnahmen vom Teilungsverbot
• § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz (wäre vom VA
festzustellen) – Probleme, Rodung
• öffentliches Interesse
– „Besonders begründete Fälle“ auf Antrag (Walderhaltung erheblich überwiegt)
– eine Umwidmung an sich bewirkt kein öffentliches Interesse (Rodungsverfahren)
– öffentliches Interesse wird in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt (Beispiele aus
Kufstein: BEG Ersatzmaßnahmen, Verteilerkreis Wörgl West)
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Beispiele
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Waldteilungen
grundbuchrechtliche Bestimmungen im FG (§15a)
Das Grundbuch darf Grundstücksteilungen von Grundstücken, die im
Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die
Benützungsart Wald aufweisen, nur dann bewilligen, wenn eine
Bescheinigung der Behörde (BH) vorliegt.
Kuriosum, weit und breit kein Wald, trotzdem Bescheinigung
notwendig.
Wird vom Grundbuch ein Fehler gemacht, kann die Behörde von
amtswegen mit Bescheid feststellen, dass die Eintragung gegen das
Waldteilungsverbot verstößt und mit Antrag die Wiederherstellung des
ursprünglichen Grundbuchstandes verlangen. (Rechte Dritter)
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Waldteilungen
Bezug zum Grundverkehrsgesetz
•
§ 44(2) lit c TWO: Das Mindestausmaß für Waldteilungen gilt nicht beim
Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer
Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. (Restflächenregelung)
•
§ 5 lit. d Tiroler Grundverkehrsgesetz; keine Genehmigung
Beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer
Fläche von höchsten 300 m² sowie an Grundstücken oder
Grundstücksteilen die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer
geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von
Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück
oder der Grundstücksteil an ein Grundstück in Eigentum des
Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren
Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des
Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser
Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht
vergrößert wurde. (Widerspruch)
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Waldteilungen
Verfahren in der Praxis
Vermessungsurkunde
Vermessungsplan
Zustellung von Bescheid VA
an die BFI automatisch
Antrag Bescheinigung § 15 FG bei BH
durch Grundeigentümer od. Rechtsanwalt
Gutachten der BFI nach ersuchen der BH
oder von Amts wegen wenn über VA an die BH
oder kein Gutachten bei § 15 LTG
VA bekommt
Rodung und
Waldfeststellung
positives Gutachten an BH
Rodungsbewilligung inkl. Widmung,
Waldfeststellung, öffentliches Interesse
Bescheinigung (Bescheid)
Schreiben oder Bescheid
an alten Grundeigentümer
und Grundbuch
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negatives Gutachten an BH
an den alten Grundeigentümer Begründung
(z.B. fehlende Rodung, Widmung)
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Waldteilungen
Vorgangsweise bei Bauland
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Vermessung für die Widmung
Stellungnahme BFI zur Flächenumwidmung
Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Widmung
Rodungsantrag/Gutachten BFI/ Rodungsbewilligung
Vermessungsplan und Urkunde an VA
Bescheid VA
Gutachten BFI zur Grundstücksteilung
Bescheinigung BH
Grundbücherliche Durchführung
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