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Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof. Avenarius/Haferkamp Fall 3 Antike Vase

Fall 3 Antike Vase

• 1. K unterhält seit langem hauptberuflich einen Antiquitätenladen. Hierfür kauft er auch Gegenstände von Privatleuten auf und restauriert diese. Als V’s Großmutter stirbt, entscheidet sich V einige Sachen an K zu verkaufen (V ist Alleinerbe). Er sucht daher mit Photos der Gegenstände den Antiquitätenladen des K mit seinem kleinen Bruder D (10 Jahre) auf. K entscheidet sich lediglich eine einzigartige antike Vase zu kaufen. Auf Wunsch des K wird vereinbart, das V die Vase dem K zu schicken soll. Durch fahrlässiges Verhalten des Spediteurs T wird die Vase jedoch vollständig zerstört. Wie ist die Rechtslage?

• 2. Während V und K über den Preis verhandelt, verletzt sich D, indem er über einen Messingrahmen fällt, den der sonst zuverlässige Mitarbeiter X des V dort vergessen hatte.

Hat D gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz?

• 3. Zusatzfrage: Welche Auswirkung hat die Gesetzesänderung von § 474 IV BGB?

Gesetzesänderung (seit 13.6.2014): § 474 (4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

• Bearbeitervermerk: Auf den Speditionsvertrag finden § 408ff. HGB keine Anwendung.

Die folgende Darstellung ist keine Musterklausurlösung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient lediglich als Besprechungsgrundlage zu den Kursen. Es können daher aus didaktischen Gründen Probleme ausführlicher oder kürzer ausgeführt sein, als sie in einer guten Klausurlösung erwartet werden.

• Bei der Fallfrage "Wie ist die Rechtslage?" müsst ihr euch zuerst darüber Gedanken machen, wie die wirtschaftlichen Interessen der Parteien liegen. Ihr überlegt euch daher, was die einzelnen Parteien wollen könnten. Dies stellt das "was" in eurem Obersatz dar (Wer will was von wem woraus?) • • • • • Hier kommt in Betracht: 1. V verlangt Zahlung der Vase von K 2. K verlangt Lieferung der Ware 3. V verlangt Schadensersatz für die Vase von T 4. K verlangt Schadensersatz für die Vase von V oder T • Liefer- und Zahlungsverlangen stellen Primäransprüche dar. Schadensersatzverlangen sind Sekundäransprüche. Bei der Frage "wie ist die Rechtslage?" beginnt ihr immer mit den Primäransprüchen!! Wenn nach einem bestimmten Anspruch gefragt wird, macht euch ebenfalls zuerst eine Skizze, in der ihr die Primäransprüche prüft, da ihr sonst bei den Inzidenzprüfungen durcheinanderkommt.

A. Anspruch K gegen V auf Lieferung

• K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung einer neuen Vase aus dem Kaufvertrag gem. § 433 I 1 haben.

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I. wirksamer Kaufvertrag

Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. A und B haben sich über den Verkauf der Vase geeinigt. Ein Kaufvertrag liegt daher vor. Ein Anspruch auf Lieferung der Vase ist daher gem. § 433 I 1 entstanden.

Unmöglichkeit

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Der Anspruch könnte jedoch gem. § 275 I Var. 2 ausgeschlossen sein.

Dann müsste die geschuldete Leistung unmöglich geworden sein. Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges. Ob die geschuldete Leistung unmöglich geworden ist, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Fraglich ist, ob eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart wurde. Dies richtet sich nach dem Willen der Vertragspartner. Hier haben V und K sich auf eine bestimmte Vase geeinigt, die nach Parteiwillen nicht ersetzbar war. Es liegt daher eine Stückschuld vor. ! es geht nicht darum, ob die Sache objektiv einer Gattung (Serienstück) angehört, sondern was die Parteien vereinbart haben!

Die geschuldete Vase wurde vollständig zerstört. Eine Übergabe und Übereignung dieser Vase ist daher gem. § 275 I unmöglich.

III. K hat keinen Anspruch auf Lieferung einer neuen Vase gegen V gem. § 433 I BGB.

B. Anspruch V gegen K auf Zahlung

• V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung der Vase aus Vertrag gem. 433 II BGB haben. • I. Ein Kaufvertrag liegt vor (s.o.). Der Anspruch ist daher entstanden .

• II. Der Anspruch könnte gem. § 326 I 1 entfallen sein. • V braucht gem. § 275 I BGB nicht zu leisten (s.o.). Der Anspruch auf die Gegenleistung (Bezahlung) entfällt daher grundsätzlich gem. § 326 I 1 BGB.

• • • • • • • • • • • • • • Etwas anderes könnte gelten, wenn die Preisgefahr auf K übergegangen ist. Dies könnte gem. § 447 geschehen sein.

i § 447 ist eine Ausnahme zur Regelung des § 326 I 1 und regelt daher die Preisgefahr die Regeln der Leistungs- und Preisgefahr müssen auseinander gehalten werden!

1. Hier ist der Verkäufer ein Verbraucher und der Käufer ein Unternehmer -> Kein Verbrauchsgüterkauf. Die Anwendbarkeit von § 447 ist nicht ausgeschlossen.

2. V müsste auf Verlangen des K die Vase an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt haben.

Der Erfüllungsort (= Leistungsort) und der Erfolgsort müssten daher auseinanderfallen. Dies ist der Fall bei der Schickschuld. Bei einer Schickschuld muss der Schuldner als Leistungshandlung die Ware bei sich aussortieren und absenden. Der Leistungserfolg tritt am Ort der Übermittlung ein. K und V haben hier vereinbart, dass V die Vase an K schicken soll. Eine Schickschuld liegt daher vor. 3. Verlangen des K + 4. Mit Übergabe an den Spediteur T ging daher die Preisgefahr gem. § 447 auf K über. III. V hat einen Anspruch gegen K auf Zahlung gem. § 433 II BGB.

• • i Macht euch immer bewusst, was eure Ergebnisse bedeuten! Wir sind bis jetzt zu dem Ergebnis gekommen, dass K keine Vase bekommt, aber trotzdem zahlen muss!

i Bei § 447 gibt es verschiedene Ansätze den Tatbestand teleologisch zu reduzieren. Die h.M. verlangt einerseits ein transporttypisches Risiko und andererseits einen zufälligen Untergang (wie in § 446). In unserem Fall stellen sich hier keine Probleme, weswegen es m.E. vertretbar ist, diese Ansätze gar nicht zu erwähnen.

C. Schadensersatzanspruch des K gegen V

• K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen V gem. § 280 I, III, 283 BGB haben.

• • I. Ein Schuldverhältnis liegt in Form des Kaufvertrags vor.

II. V müsste eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben. V schuldet gem. § 433 I 1 Übereignung und Übergabe der Vase. Dies ist nicht erfolgt. Er hat daher eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt.

• III. V müsste diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. V handelte nicht schuldhaft und das Verschulden des T ist ihm nicht zuzurechnen. • IV. Mangels Vertretenmüssen scheidet ein Schadensersatz des K gegen V gem. § 280 I, III, 283 BGB aus.

D. Ansprüche K gegen T

• I. Vertragliche Ansprüche zwischen K und T bestehen nicht.

• • • II. K könnte einen Anspruch gegen T aus § 823 I BGB haben.

1. Dann müsste T eine Verletzung an einem absoluten Rechtsgut erlitten haben. Hier kommt nur eine Eigentumsverletzung des K in Betracht. Dann müsste K Eigentümer der Vase geworden sein. Eine Übereignung setzt gem. § 929 S.1 Einigung und Übergabe voraus. Die Einigung (der dingliche Vertrag) ist bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung konkludent mit Verkauf der Vase erfolgt.

• • • • • • (Für Fortgeschrittene) Die Übergabe als Realakt setzt jedoch voraus, dass V als Verfügender über das Eigentum jegliche Besitzposition verloren und K als Erwerber des Eigentums irgendeine Besitzposition iSd §§ 854 ff. BGB erlangt hat. Durch die Übergabe von V an T erlangt T als unabhängiger Spediteur, unmittelbaren Besitz an der Sache, V gibt hierdurch seinen unmittelbaren Besitz und somit jegliche verbleibende Besitzposition an der Vase auf. Mithin hat der Veräußerer jegliche Besitzposition verloren.

Fraglich ist allerdings ob K als Erwerber bereits irgendeine Besitzposition erlangt hat. K könnte zunächst mittelbaren Besitz an der Sache erlangt haben, indem diese an T übergeben wurde. Dies würde allerdings voraussetzen, dass zwischen T und K ein Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868 bestehen würde. Hierfür bietet der Sachverhalt, zumal T als unabhängiger Spediteur auf Anweisung des V agiert, keine Anhaltspunkte. Somit hätte K erst im Moment der Übergabe der Sache von T an K unmittelbaren Besitz erworben. Zu dieser Übergabe kommt es allerdings nicht. K hat somit keine Besitzposition erworben.

Mithin liegt keine Übergabe iSd §929 vor.

• Eine Übereignung ist noch nicht erfolgt. • Anmerkung: Streckengeschäft, Geheißerwerb und ähnliches werdet ihr alles noch im Sachenrecht behandeln. An dieser Stelle solltet ihr euch aber zumindest die absoluten Basics merken: 929: Einigung und Übergabe, und dass es für eine Übergabe in einem solchen Fall am Besitzerwerb des K fehlt. Ihr solltet außerdem auf eure Formulierungen achten (Einigung ist der dingliche Vertrag), weil Fehler bzgl. des Abstraktionsprinzips häufig viele Punkte kosten. • • Es liegt daher keine Rechtsgutsverletzung des K vor.

2. K hat keinen Anspruch gegen T aus § 823 I BGB.

Schadensersatzansprüche des V

• I. V könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen T aus §§ 280 I, III, 283 haben. • • 1. Das Schuldverhältnis ist der Speditionsvertrag. 2. T hat seine Pflicht die Vase unbeschädigt an K zu liefern nicht erfüllt. Eine Pflichtverletzung des Vertrages liegt vor. • Anspruchsgrundlage ist §§ 280 I, III, 283 weil die geschuldete Organisation der unbeschädigten Lieferung naturgesetzlich für niemandem mehr möglich ist. Die zusätzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Abgrenzung zu § 280 I, III, 281) können aber nach dem Schaden geprüft werden, so dass hier nicht näher darauf eingegangen werden muss, welche AGL die richtige ist. • 3. Diese Pflichtverletzung hat T zu vertreten (s.o.).

• • • • • • 4. V müsste einen Schaden erlitten haben. Der Schaden ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögenslage mit und der hypothetischen Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis (herrschende Differenzhypothese). Die Vase stand zum Zeitpunkt der Zerstörung noch im Eigentum des V. Grundsätzlich hat T daher das Eigentum des V zerstört. Allerdings hätte V das Eigentum auch ohne Ts fahrlässiges Verhalten verloren, nämlich durch Übereignung an K. V behält außerdem den Anspruch auf Kaufpreiszahlung. V steht daher genau so, wie in dem Fall, dass alles ordnungsgemäß gelaufen wäre. Ein Schaden liegt daher nicht vor. • 5. V hat mangels Schaden keinen Anspruch gegen T auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283.

• II. Ein Anspruch aus § 823 I scheitert ebenfalls am Schaden.

• • Anmerkung: Unser Zwischenergebnis lautet also; K erhält keine Vase, muss aber zahlen. K hat keinerlei Schadensersatzansprüche gegen V oder T. V erhält sein Geld, hat keine weitergehenden Ansprüche. T hat zwar fahrlässig gehandelt, muss aber niemandem etwas zahlen. Dies wird allgemein als nicht sachgerecht empfunden. Aus diesem Grund hat man nach weiteren Lösungswegen gesucht und die Drittschadensliquidation entwickelt.

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Weitere Ansprüche des K

• I. K könnte einen Anspruch gegen V auf Abtretung der dem V gegen T zustehenden Ansprüche gem. § 285 i.V.m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation haben. • • Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation müsste durch eine zufällige Schadensverlagerungen K einen Schaden, aber keinen Anspruch haben, und V einen Anspruch und keinen Schaden. Anmerkung: Diese Voraussetzungen sind, wie oben schon erwähnt, von der Rechtsprechung in Rechtsfortbildung entwickelt worden.

• 1. K hat einen Schaden, aber keinen Anspruch (s.o.).

• 2. V hat grundsätzlich einen Anspruch aus § 280 I, III, 283 und § 823 I BGB aber keinen Schaden.

• 3. Diese Schadensverlagerung muss aus Schuldnersicht zufällig sein. § 447 will die Preisgefahr zwischen Käufer und Verkäufer regeln. Sinn der Regelung des § 447 ist es nicht den Spediteur bei fahrlässigem Verhalten zu entlasten. Aus Sicht des T ist die Schadensverlagerung daher zufällig.

• i diese Voraussetzungen folgt zwingend aus den Gründen der Drittschadensliquidation. Wäre die Schadensverlagerung für T nicht zufällig, wäre es auch nicht unfair den T zu entlasten. Für die Gefahrtragungsregeln könnt ihr euch die Zufälligkeit der Schadensverlagerung leicht vor Augen führen indem ihr euch den gleichen Sachverhalt mit einem Verbrauchsgüterkauf vorstellt: Dann ist § 447 BGB nicht anwendbar. V hat dann einen Schaden, den er gegen seinen Vertragspartner T geltend machen kann. Für T stellen sich die beiden Sachverhalte, aber nicht unterschiedlich dar.

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Die DSL ist nur in den drei anerkannten Fallgruppen zu bejahen : Gefahrtragungsregeln (u.a. § 447) mittelbare Stellvertretung Obhut für fremde Sachen

• Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen daher vor. Der Schaden wird zum Anspruch gezogen (Liquidation eines Drittschadens → daher der Name). V kann daher grundsätzlich den Schaden des T liquidieren.

• i Entscheidende Begründung der Notwendigkeit der Drittschadensliquidation ist die unbillige Entlastung des T aufgrund der gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Gefahrenentlastung. Ausgangspunkt der Überlegung wäre, was passieren würde, wenn die Preisgefahr nicht mit der Übergabe an die T bereits übergegangen wäre. Dann wäre die Leistung des V unmöglich iSd §275 BG geworden und im Gegenzug wäre der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach §326 ABs.1 entfallen. Somit wäre V ein Schaden in Höhe des Kaufpreises entstanden, den er gegenüber T geltend machen könnte, weil dieser seine Pflicht aus dem Speditionsvertrag in gemäß §276 I zu vertretender Art und Weise verletzt hat. Man mag denken, dass dies als Begründung nicht ausreicht, die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Drittschadensliquidation ergibt sich allerdings, wenn eine der beteiligten insolvent wird. Denn dann hat sich jede der Parteien genau mit demjenigen auseinanderzusetzen (und trägt damit dessen Insolvenzrisiko), den sie sich auch schon vor Durchführung der Verträge als Vertragspartner ausgesucht hat. Dieses allgemeine Rechtsprinzip werdet ihr später auch im Bereicherungsrecht und in anderen Rechtsgebieten wiederfinden, da es unbillige Ergebnisse vermeidet

• • V trifft dann aus § 285 analog ( so h.L.) bzw. ergänzender Vertragsauslegung (so BGH) eine Pflicht zur Abtretung dieser Ansprüche gegen T an K. II. K hat einen Anspruch auf Abtretung dieser Ansprüche gegen V. • •

Zum Inhalt dieses Anspruchs: In der vorliegenden Fallkonstellation hat noch niemand gezahlt! K hat hier nur einen Anspruch auf Abtretung, d.h. nach erfolgter Abtretung kann er von T Zahlung verlangen.

• Wichtiges zur Drittschadensliquidation (für Fortgeschrittene): • • • Es darf sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handeln. Für den Verbrauchsgüterkauf ist § 447 nur beschränkt anwendbar (vgl. § 474 II 2 BGB). Dann hat K auch keinen Schaden. Es müssen daher zwei Verbraucher oder zwei Unternehmer oder der Käufer muss ein Unternehmer sein und der Verkäufer ein Verbraucher.

Es darf sich beim Transportvertrag nicht um einen Frachtvertrag iSd § 407 HGB handeln (dann § 421 HGB gesetzliche Regelung).

• Besonderheiten bestehen, wenn der Transporteur ein Arbeitnehmer des Verkäufers ist.

Zu 2. A. ANSPRUCH DES D GEGEN K GEMÄß §§ 280 ABS. 1, 241 ABS. 2, 311 ABS.2NR.2BGB

• • • • • • • D könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz haben gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

I. Schuldverhältnis vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen D und K ?

D wollte nichts ver-/kaufen.

keine Vertragsanbahnung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor -> kein SV II. Ergebnis Ein Anspruch des D gegen den X auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht nicht.

B. ANSPRUCH DES D GEGEN X GEMÄß §§ 280 ABS. 1, 241 ABS. 2, 311 ABS. 2 BGB I.V.M. GRUNDSÄTZEN DES VERTRAGES ZUR SCHUTZWIRKUNG DRITTER • • • • • D könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz haben gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

I. Vorvertragliches Schuldverhältnis Wie bereits oben unter A) festgestellt liegt grundsätzlich kein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen D und K vor.

Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen seinem Bruder V und dem K auch Schutzwirkung zugunsten des D entfalten würde. Vertragsverhandlungen gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwischen V und K zum Ztpkt der Verletzung +

II. Voraussetzung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter • • • • • • Dieses Vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen V und K müsste allerdings auch Schutzwirkung zugunsten des D entfalten: 1. Leistungsnähe 2. Gläubigernähe 3. Erkennbarkeit 4. Schutzbedürftigkeit 5. Zwischenergebnis(+)

• • • • III. Pflichtverletzung Des K selbst? K hat hier in seinem Laden Gegenstände auf dem Boden liegen, die dazu führen, dass Kunden fallen können -> + IV. Vertretenmüssen K selbst hat den Gegenstand dort nicht vergessen • • • • • • • X als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 S. 1 BGB ? (+) Vertretenmüssen des X (+) Daher Zurechnung des Vertretenmüssen des X wie eigenes Verschulden §278 S.1 BGB Somit hat K die Pflichtverletzung zu vertreten gemäß § 278 S. 1 BGB. V. kausaler Schaden VI. Ergebnis Somit hat D gegen den K einen Anspruch auf Schadensersatz für die erlittene Verletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

C. ANSPRUCH D GEGEN K GEMÄß § 831 BGB • • • • • • • • D könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz haben gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

Hierfür müsste K einen anderen zu einer Verrichtung bestellt haben. Der Angestellte müsste Verrichtungsgehilfe sein. Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht . Der Angestellte X ist Verrichtungsgehilfe des K. Dieser hat auch in Ausführung seiner Verrichtung dem D einen Schaden hinzugefügt, indem er das Trimmgerät nicht ordnungsgemäß montierte. Der K könnte sich jedoch exculpieren gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft. Er hat einen sonst immer zuverlässigen Angestellten ausgesucht..

Ergbnis: Exkulpation + Merke: Es gibt im deutschen Deliktsrecht keine Haftung für fremdes Verschulden. § 831 knüpft an ein eigenes Auswahlverschulden an.

Somit hat D gegen K keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zu 3. Gesetzesänderung des § 474 (seit 13.6.2014): • § 474 (4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

• • • Problem: Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweisung? Läuft die Vorschrift ganz in Leere (s. § 446)? Beziehen sich die europarechtlichen Vorgaben nur auf die Preisgefahr?