Aufgaben und Grundsätze des Ombudsman für die Wissenschaft

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Transcript Aufgaben und Grundsätze des Ombudsman für die Wissenschaft

Ombudspersonen in der Wissenschaft
STRUKTUREN IN DEUTSCHLAND, AUFGABEN VON OMBUDSPERSONEN
Allgemeines zum Ombudswesen in
der Wissenschaft
Aufgabe von Ombudspersonen:
Wenn ein Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Regeln guter
wissenschaftlicher Praxis vorliegt, klären Ombudspersonen in der Wissenschaft die ihnen
vorgetragenen Sachverhalte und geben eine Einschätzung ab. Außerdem können sie
zwischen den Parteien im Zuge der Sachaufklärung vermitteln.
Allgemein stehen Ombudspersonen als Ratgeber in Fragen guter wissenschaftlicher
Praxis und wissenschaftlichem Fehlverhalten zu Verfügung.
Ombudsstrukturen:
Neben der zentralen Einrichtung des Ombudsman für die Wissenschaft bestehen lokale
Ombudsstrukturen an den meisten wissenschaftlichen Einrichtungen.
Grundlage:
Der Ombudsman für die Wissenschaft bezieht sich in seiner Arbeit auf die DFGDenkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ von 1998. Die Denkschrift wurde
2013 aktualisiert.
Lokale Ombudsleute beziehen sich darüber hinaus auch auf die Regeln guter
wissenschaftlicher Praxis, die an den eigenen Einrichtungen verabschiedet wurden.
DFG-Denkschrift
Empfehlung 5:
lokale Ombudspersonen
An allen Universitäten und Forschungseinrichtungen gibt es
unabhängige Ansprechpersonen (Ombudsleute).
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können sich in
Konfliktfällen oder bei Fragen in Bezug auf die gute
wissenschaftliche Praxis dorthin wenden.
Empfehlung 16:
überregionales Ombudsgremium
Die DFG schafft mit dem Ombudsman für die Wissenschaft eine
überregionale unabhängige Instanz, die allen Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern zur Beratung, Vermittlung und
Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis zur
Verfügung steht.
vermutetes wissenschaftlichen
Fehlverhalten
Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis
Der/die
Hinweisgeber/in
meldet den Verdacht
an den überregional
tätigen Ombudsman
Der/die
Hinweisgeber/in
meldet den Verdacht
an die lokale(n)
Ombudsperson(en)
Beratung oder Sachaufklärung
durch den Ombudsman für die
Wissenschaft
Beratung oder Sachaufklärung
durch die lokale(n)
Ombudsperson(en) an der
betroffenen Einrichtung
alternativ
Ombudsman f. d. Wissenschaft:
überregionales Gremium
Prof. Dr. Wolfgang Löwer
Prof. Dr. Joachim Heberle
(Sprecher)
• Fachbereich Physik • Institut für öffentliches
Experimentelle
Recht - Wissenschaftsrecht
Molekulare Biophysik
• Rheinische- Friedrich• FU Berlin
Wilhelms-Universität
Bonn
Prof. Dr. Brigitte M. Jockusch
• Zoologisches Institut –
Biozentrum
• TU Braunschweig
Verfahrensweise
Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhaltens
Hinweisgeber/in informiert lokale oder
überregionale Ombudsperson(en)
über Verdacht
Untersuchung durch Ombudsperson(en)
Verdacht bestätigt
sich nicht
Verdacht bestätigt
sich; Verstoß ist
korrigierbar
Einstellung des
Verfahrens
Vermittlung zwischen
den Beteiligten
schwerwiegender
Verstoß kann nicht
ausgeschlossen
werden
Abgabe an zuständige
Fehlverhaltenskommission
Grundsätzliches zur Vorgehensweise (1)
•
Die Hinweise auf einen möglichen Regelverstoß sollten belegbar sein, damit sie auf ihre
Substanz geprüft werden können
•
Der/die Hinweisgeber/in kann sich anonym vom Ombudsman für die Wissenschaft
beraten lassen.
Eine Vermittlung im konkreten Konfliktfall kann jedoch oft nur mit Namensnennung des
bzw. der Hinweisgebers/-geberin erfolgen
•
Durch die Sachaufklärung des Ombudsman soll erreicht werden, dass die konkrete
Angelegenheit auf Grundlage der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingeschätzt
wird (Einschätzung). Außerdem soll eine Lösung auf Grundlage der Einschätzung des
Ombudsman gefunden werden (Vermittlung).
•
Sanktionierende Maßnahmen durch den Ombudsman sind im Grundsatz nicht
vorgesehen.
Grundsätzliches zur Vorgehensweise (2):
Vertraulichkeit
•
alle Anfragen und Verfahren werden vertraulich behandelt, insbesondere um einem
möglichen ungerechtfertigten Reputationsverlust der Beteiligten entgegenzuwirken.
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit dient dem Schutz aller involvierten Personen.
Sie gilt auch über den Abschluss eines Falles hinaus.
•
Eine Kontaktaufnahme des Ombudsman mit der Person, auf die sich der Hinweis
bezieht, ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des/der Hinweisgebers/geberin möglich.
•
Auch alle beteiligten und informierten Personen haben die Vertraulichkeit strikt zu
wahren.
•
Bei einem begründeten Verdacht auf ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten ist der Ombudsman gehalten, die Angelegenheit an die zuständige
Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens abzugeben.
Lösungsmöglichkeiten
Wenn nach Einschätzung des Ombudsman ein Verstoß gegen die Regeln guter
wissenschaftlicher Praxis vorliegt, wird geprüft, ob und ggf. wie der Verstoß korrigierbar
ist.
Beispiele:
Unberücksichtigte Autorschaft
Inadäquate Doktorandenbetreuung
Unklare Datennutzungsrechte/
unberechtigte Datennutzung
Nachträgliche
Herstellung der
Autorschaft
durch Erratum
Vereinbarungen
bei spezifischen
Problemen oder
Betreuerwechsel
Aufzeigen der
Regeln und
Vorschlag von
Vereinbarungsmöglichkeiten
Oft erfolgt die Kommunikation zwischen dem Ombudsman für die Wissenschaft und den
Beteiligten schriftlich. In einigen (wenigen) Fällen ist ein gemeinsames Gespräch unter der
Moderation des Ombudsman hilfreich.
Abgrenzung zu anderen Verfahren
•
Wenn dem Ombudsman für die Wissenschaft ein Anfangsverdacht auf ein
schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, gibt er die Angelegenheit
an die zuständige Fehlverhaltenskommission ab. Dort wird die Angelegenheit dann
geprüft und abschließend eingeschätzt.
•
Der Ombudsman kann nicht parallel oder im Anschluss an eine juristische Prüfungen
des selben Sachverhalts tätig werden.
•
Der Ombudsman kann ebenso wenig parallel oder im Anschluss an Prüfungen durch
andere zuständige Instanzen tätig werden. Er ist insbesondere keine Revisionsinstanz
für Ombudsverfahren, die andernorts sachgemäß geführt wurden oder werden.
Kontakt
Geschäftsstelle des Ombudsman für die Wissenschaft:
Finja Meyer (Geschäftsführerin)
Linda Richter (Assistentin)
Postadresse:
Institut für Öffentliches Recht – Abteilung Wissenschaftsrecht
Rheinische Friedrich-Wilhelms Universität Bonn
Adenauerallee 44, 53113 Bonn
Fernsprecher:
Fax:
0228 – 737975
0228 – 733957
E-Mail:
Homepage:
[email protected]
www.ombuds-wissenschaft.de