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LPO 2013 Was erwartet uns?

Welche Neuerungen gibt es schwerpunktmäßig in den Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit?

Landeskommission MV - Franz Wego 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 6 Verpflichtung

Die im Pferdeleistungssport gemäß § 1 beteiligten Perso nen sind zur Beachtung der Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes”

(siehe auch Tierschutzgesetz)

und zu sportlich fairer Haltung gegenüber dem Pferd und unter einander verpflichtet.

Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer (Reiter/Fahrer/ Voltigierer) muss den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes und ggf. der Straßenverkehrsordnung entsprechen.

Für die Einhaltung dieser Grundsätze u. Re geln sowie die Beachtung der korrekten Teilnahmevoraus setzungen ist der Teilnehmer verantwortlich.

Hinweis:

Weil § 6 wegen der Öffentlichkeitswirkung eine noch größere Bedeutung bekommen hat, sind die „Ethischen Grundsätze“ von hinten ganz nach vorn in die LPO gekommen!

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§ 17 Altersklassen

Es werden nur noch folgende Altersklassen geführt: 

Junioren (JUN/U18) –

höchstens 18 Jahre alt.

werden im laufenden Kalenderjahr 

Junge Reiter (JR/U21)/Junge Fahrer (JF/U21) –

werden im laufenden Kalenderjahr mindestens 19, aber höchstens 21 Jahre alt.

Junioren, die im laufenden Kalenderjahr 16, 17 oder 18 Jahre alt werden, können sich für die Altersgruppe „Junge Reiter” bzw. „Junge Fahrer” entscheiden. Diese Entscheidung gilt für das laufende Kalenderjahr.

Reiter (REI)/Fahrer (FAH) –

werden im laufenden Kalenderjahr mindestens 22 alt. Junge Reiter bzw. Junge Fahrer können sich für die Altersgruppe „Reiter” bzw. „Fahrer” entscheiden. Diese Entscheidung gilt für das laufende Kalenderjahr.

Die Ausschreibung bzw. Teilung von LP nach Alter der Teilnehmer ist auch nach Geburts Jahrgängen oder z. B. für die Altersklassen U14, U16, U25, Ü40 etc. möglich.

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§ 20 Reit-/Fahr-/Longenführer-/Voltigierausweis

Reiter haben mit der neuen FN-Jahresturnierlizenz einen neuen Aufdruck: „Option A“ oder „Option B“. Reiter die den Vermerk „A“ erfüllen, dürfen an geschlos senen “ Prüfungen teilnehmen, können aber auch in „offenen“ Prüfungen starten.

Reiter die auf der Jahresturnierlizenz den Vermerk „B“ haben, dürfen nicht an geschlossenen Prüfungen teilnehmen.

Auf Antrag können Reiter, die von der FN in die Option „A“ eingestuft sind, sich für Option B entscheiden und sind dann nur noch in „offenen“ Prüfungen startberechtigt.

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Aktuelle Zahlen aus Mecklenburg-Vorpommern zu Reitern mit „Option A“ und „Option B“

Springen:

gesamt Lkl. 1 Lkl. 2

Option A

1.495 (91,9%) 0 4 Lkl. 3 Lkl. 4 Lkl. 5 Lkl. 6 47 105 578 761 FN-weit 97.375 (95,4%)

Dressur:

gesamt Lkl. 1 Lkl. 2

Option A

1.611 (98,5%) 0 5 Lkl. 3 Lkl. 4 Lkl. 5 Lkl. 6 15 46 707 838 FN-weit 98.814 (98,1%)

Option B Option B ges.

132 (8,1%) 1.627

7 7 22 26 64 111 29 134 9 567 1 762 4.666 (4,6%) 102.023

ges.

24 (1,5%) 1.635

1 1 7 12 4 19 4 50 7 714 1 839 1.932 (1,9%) 100.746

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§ 23 Ausschreibungen Eine gravierende Änderung!

Die Klasse E ist völlig aus der WBO herausgefallen.

Klasse E gibt es zukünftig nur noch in der LPO!

Mit der Konsequenz, dass die Pferde/Ponys die in Klasse E gestartet werden sollen, alle FN registriert sein müssen. Vorteil: Die Ergebnisse werden somit auch alle bei der FN registriert.

Die Leistungsklasse der Reiter berührt das nicht, weil LK 0 zukünftig auch in LPO-Prüfungen der Klasse E startberechtigt ist. Veranstaltern ist es aber freigestellt, zukünftig weiter Spring-WB nach WBO auszuschreiben. Diese haben dann aber nicht mehr die Bezeichnung Kl. E.

Es werden zumeist Wettbewerbe sein, wie sie in der WBO auf Seite 149 als WB 265 bis 267 geschildert werden.

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Vorläufige Zeiteinteilungen müssen jetzt zu den Angegebenen Tagen auch die Tageszeit enthalten

(Vormittag/ Nachmittag/ Abend).

Flutlicht-LP sind gesondert anzugeben.

Wichtig: Änderungen der Tageszeitangaben begründen im Gegensatz zur Änderung der Tage keinen Anspruch auf Rückerstattung des Einsatzes!

Eine der gravierenden Änderungen Für die Disziplinen Dressur und Springen (inkl. entspre chender Aufbau LP) sind LP grundsätzlich „offen“ auszu schreiben. Mindestens 20 % der Prüfungen in den Disziplinen Dressur und/oder Springen bis einschließlich Kl. M (inkl. entspre chender Aufbauprüfungen, aber ohne Prüfungen nur für Nachwuchsreiter), sind jedoch als „geschlossene“ Prü fungen ausschließlich für Teilnehmer mit einer Jahres turnierlizenz „Option A“ auszuschreiben.

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§ 33 Nennungen

Neu: Nennung für nationale und internationale Prüfungen im Inland sind nur noch

über das FN-Nennung-Online-Verfahren

möglich.

Bei internationalen Turnieren kann ggf. über ein anderes Online-Verfahren genannt werden.

Im FN-Nennung-Online-System erfolgt die Zahlung der erforderlichen Nenngelder, Einsätze und sonstigen Gebüh ren durch Erteilung eines entsprechenden Einziehungs auftrages oder auf einem anderen vorgegebenen Zahlungsweg .

§ 38 Registrierung der Ergebnisse

Gemäß § 59.1 ist grundsätzlich ein Viertel der Teilnehmer zu platzieren

. Generell werden jedoch

nur für bis zu einem Drittel der Teilnehmer die Erfolge registriert.

Bei Prüfungen mit festgesetzter Teilnehmerzahl denen meist Qualifikationen vorausgehen, werden die Erfolge für bis zu max. zwei Drittel der Teilnehmer registriert.

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§ 40 Arzt, Tierarzt, Hufschmied Die Vorschriften für die humanmedizinische Versor gung wurde erhöht!

Der Veranstalter hat zukünftig

sicherzustellen:

Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes mit Erfahrung in der Versorgung schwererer Verletzungen (bei LP im Gelände (Reiten/Fahren) vorgeschrieben) oder einer Per son mit der Qualifikation „Rettungsassistent“ sowie qualifizieten Assistenzpersonals (in der Regel

eines Sanitätsdienstes )

mit Ausrüstung

zur Erstversorgung schwererer Verletzungen.

Medi-Kontrollboxen

Das Vorhandensein einer

Örtlichkeit

führung von

Medikationskontrollen

(z.B. Box) für die Durch-

ist vorgeschrieben

.

§ 41 Parcourschef Für die Teilprüfung Springen bei Vielseitigkeitsprüfungen können sowohl Parcourschefs Springen (SM) als auch Vielseitigkeit (VL bis Vielseitigkeit-Kl. L bzw. VMS ab Vielseitigkeit-Kl. M) eingesetzt werden.

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§ 50 Teilung von LP

Die LPO sagt jetzt, was in der Praxis schon erfolgte:

Die Teilung von Basis- und Aufbau LP hat möglichst nach Alter der Pferde zu erfolgen. Die Mindestzahl von 12 Nennungen ist einzuhalten. § 51 Prüfungs- und Vorbereitungsplätze

Die Platzgröße für Reitpferdeprüfungen ist wieder etwas gelockert worden:

Es heißt: grundsätzl. 20 x 60m, ggf. auch 20 x 40m oder sonstige Maße, Mindestbreite aber 20m.

Neue Anforderung an die Ausstattung eines Springplatzes:

Ein Springplatz im Freien, auf dem Springen der Klasse M und/oder KI. S ausgetragen werden, muss über mindes tens einen, ggf. mobilen, Wassergraben verfügen (Mindesttiefe 2,50 m).

Für die Aufsicht auf dem Abreiteplatz ist ein angemessener Arbeitsplatz mit Verbindungsmöglichkeiten (Sprechfunk, Telefon) zu den übrigen Richtern bereitzustellen.

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§ 52 Verhalten auf PLS und Aufsicht

Zu sportlich-fairer Haltung auf

dem Turnierplatz sowie dessen

Umgebung sind neben den Teilnehmern jetzt offiziell auch diesen

zuzuordnende Personen, z. B. Ausbil der, Besitzer, Pfleger, Beifahrer

verpflichtet.

Unsportliches Verhalten

Als unsportliches Verhalten auf Turnieren ist zusätzlich definiert worden:

– die „Arbeit an der Hand“ (Ausnahme Longieren) – die unangemessene und/oder agressive Einwirkung des Teilnehmers, die erkennbar zu Stress- oder Schmerzsymptomen des Pferdes führt – das Überwinden von Hindernissen, die zu den nicht er laubten Aufbauarten zählen.

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§ 53 FN-/LK-Beauftragter

/TD Bei Gelände- und Vielseitigkeitsprüfungen (Reiten) werden die Aufgaben des LK- und Sicherheitsbeauftragten ab sofort von einem Technischen Delegierten (TD) wahrgenommen.

Die Aufgaben sind sehr umfangreich und in einem Merkblatt der FN festgelegt. Nachfolgend einige Auszüge:

Der TD überprüft und genehmigt die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung einer Gelände- bzw. Vielseitigkeits-LP/-PLS.

Bei allen drei Teilprüfungen einer Vielseitigkeits-LP hat der TD die Strecken, Plätze, Umgrenzungen etc. zu über prüfen und abzunehmen, einschließlich Beschaffenheit und Abmessungen der Hindernisse aller Strecken, mit besonderem Augenmerk auf einen angemessenen Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Prüfungskl.

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Er muss die Strecken frühzeitig besichtigen, damit noch Änderungen vorgenommen werden können. Er hat die Einweisung und den Einsatz des Hilfsperso nals sicherzustellen. Er hat die Teilnehmerbesprechung (das „Briefing“) durchzuführen bzw. sicherzustellen, dass alle wichtigen Informationen den Teilnehmern zugänglich gemacht werden.

Die alleinige Zuständigkeit liegt so lange beim TD bis er der Richtergruppe mitgeteilt hat, dass er mit den Prüfungsbedingungen einverstanden ist. Danach wird er weiterhin technische und administrative Angelegenheiten überwachen und der Richtergruppe und dem Veranstalter beratend zur Seite stehen.

Ein TD ist für alle LPO-Geländeprüfungen einzusetzen.

Sofern er neben der Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der Organisationsstruktur bzw. des Prüfungsangebots noch verfügbar ist, darf er weitere Aufgaben wahrnehmen.

Diese sind in einem Merkblatt der Deutschen Richtervereinigung formuliert.

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§ 55 Aufgabe der Richter Neu ist:

Am offenen Wassergraben muss zukünftig ein ausgebildeter Richter die Kontrolle ausüben.

Hinweis:

Die Richter sind auch verantwortlich für die Korrektheit der Zeitnahme (inkl. Beginn und Unterbrechung des „Countdown“).

In der Praxis wird das allzu oft den Zeitnehmern überlassen, die die elektronische Uhr bedienen.

Dazu sagen unsere LK-Bestimmungen: Für die Bedienung der elektronischen Zeitmessanlage ist vom Veranstalter eine sachkundige Person einzusetzen, die nicht Mitglied der jeweiligen Richtergruppe ist. Richter bedienen die Glocke, den Knopf für den Countdown und zum evtl. erforderlichen Anhalten der Zeit im Verlauf des Rittes, beobachten/beurteilen das Sportgeschehen und bedienen die gem. § 518 geforderte Handstoppuhr.

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§ 56 Richtereinsatz

Neues Richtverfahren:

Richten mit (Gesamt-) Wertnoten mit getrennt sitzenden Richtern.

Dazu werden die (Gesamt-)Wertnoten der einzelnen Richter addiert und anschließend durch die Anzahl der Richter geteilt.

Neu ist auch:

Ein Richter/TD darf in nicht mehr als 5 aufeinander folgenden Jahren auf einer PLS tätig sein (Ausnahme: Voltigieren).

Dazu sind die Veranstalter aufgefordert pro Veranstaltungsjahr mindestens ein Richter auszutauschen!

Dazu hat die LK M-V in ihren Bestimmungen festgelegt, dass Ausnahmen zugelassen werden können.

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§ 59 Platzierung/Siegerehrung

Keine neue Regelung, aus gegebenem Anlass sei aber nochmal deutlich auf die bestehenden Bestimmungen hingewiesen: Die Siegerehrung ist Bestandteil der LP. Die Teilnahme an ihr ist grundsätzlich für alle an 1. bis 6. Stelle platzierten Teilnehmer mit dem platzierten Pferd/Gespann Pflicht;

hiervon abweichende Regelungen sind vom Veranstalter spätestens mit der endgültigen Zeiteinteilung bekanntzugeben.

Nichtteilnahme dieser Teilnehmer hat die Aberkennung der Platzierung zur Folge. Teilnehmer, die sich mit mehreren Pferden/Gespannen platzieren konnten, sollen mit dem höchstplatzierten Pferd/Gespann teilnehmen.

Bei Vielseitigkeitsprüfungen ist die Teilnahme an der Siegerehrung grundsätzlich für alle platzierten Teilnehmer und Pferde Pflicht .

Über Ausnahmen entscheidet der FN-/LK Beauftragte in Abstimmung mit der Turnierleitung.

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§ 63 Teilnahmevoraussetzungen/Leistungsklassen

Neben der Zugehörigkeit zu einer Leistungsklasse

sind die Vermerk „A“ (für geschlossene LP) bzw. „B“ zur Teilnahme an Dressur und Springprüfungen erforderlich.

In den Durchführungsbestimmungen zum § 63 werden im hinteren Teil der LPO die Voraussetzungen für die Einstufung in die Option „A“ erklärt:

– Keinerlei Platzierungen im LPO-Anrechnungszeitraum bis zum 30.09.des Vorjahres) mit mehr als drei verschiedenen Pferden in der betreffenden Disziplin (inkl. Aufbau LP; exkl. Pony-LP und auf Antrag Mannschafts LP) – Keinerlei Teilnahme an LP der Kl. S*** u./o. höher der betreffenden Disziplin im letzten LPO Anrechnungszeitraum.

– Einstufung in Leistungsklasse D 2 bis 6 bzw. S 2 bis 6.

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§ 66 Teilnahmebeschränkungen von Pferden

Zu LP sind nicht zugelassen bzw. zu disqualifizieren: Pferde, die in den betreffenden LP oder einer ihrer Unterabteilungen bereits gestartet sind. Ausnahme

n:

In Stil Springprüfungen LP Kl. E, Stil-Geländeritten Kl. E, Stil Fahrprüfungen Kl. E sowie Dressur-Reiterprüfungen Kl. E (keine Dressurprüfungen Kl. E) sind 2 Teilnehmer pro Pferd zugelassen.

§ 68 Ausrüstung der Reiter

Neu geregelt ist die Kopfbedeckung

Dressur Junioren: In Gewöhnungs- und Reitpferdeprüfungen, Dressurpferdeprüfungen aller Klassen, Dressur- u. Dressurreiterprüfungen aller Klassen: Reithelm vorgeschrieben. Diese Bestimmung gilt auch für den Vorbereitungsplatz.

Landeskommission MV - Franz Wego 18

Junge Reiter und Reiter In Gewöhnungs- und Reitpferdeprüfungen sowie Dressurpferdeprüfungen bis Kl. A: Reithelm vorgeschrieben In Dressur und Dressurreiterprüfungen Kl. E u. A: Reithelm vorgeschrieben In Dressur und Dressurreiterprüfungen Kl. L bis S sowie Dressurpferdeprüfungen Kl. L u. M: Reithelm o. Reitkappe, Melone bzw. Zylinder vorgeschrie ben. In Prüfungen mit internationalen Dressuraufgaben für Senioren: Zylinder oder Reithelm vorgeschrieben; für Junioren und Junge Reiter ist auch in diesen Prüfungen Melone zugelassen.

Landeskommission MV - Franz Wego 19

Kopfbedeckung Springen

Vorgeschrieben ist (

auch auf dem Vorbereitungsplatz

) in allen Prüfungen Bruch- u. splittersicherer Reithelm mit Drei- bzw. Vierpunktbefestigung.

Kopfbedeckung bei Vielseitigkeit

Vorgeschrieben ist:

Junioren: In allen Prüfungen und Teilprüfungen aller Klassen Reithelm vorgeschrieben.

Diese Bestimmung gilt auch für den Vorbereitungsplatz.

Junge Reiter und Reiter In Prüfungen der Kl. E und A: Reithelm vorgeschrieben. Diese Bestimmung gilt auch für den Vorbereitungsplatz.

In Prüfungen der Kl. L bis S: Reithelm oder Reitkappe, Melone oder Zylinder vorgeschrieben.

Landeskommission MV - Franz Wego 20

Hilfsmittel in Springen

Eine Gerte: max. 75 cm lang (inkl. Schlag) zugelassen.

Ausnahme: In der dressurmäßigen Arbeit auf dem Vorbereitungsplatz ist auch eine Gerte max. 120 cm lang (inkl. Schlag) zugelassen.

Aktuell zu Hilfsmittel schon wieder gestrichen: „ab VM/GVM Sporen vorgeschrieben“ § 70 Ausrüstung der Reitpferde

In Eignungsprüfungen für Reitpferde sind nur Gamaschen, Streichkappen (

16 cm max. Länge der Kunststoffschale, Mindesbreite außen 5 cm)

bzw. Bandagen zugelassen.

In derartigen LP mit Teilprüfung Gelände sind zusätzlich Springglocken zugelassen

.

In Springpferdeprüfungen sind an den Hinterbeinen nur Streich kappen zugelassen, die folgende Beschaffenheit haben: Glatte Innenstruktur ohne Aufwölbungen,

ohne Fell

o.Ä., Kunst stoffschale max. 16cm Länge,

einfacher oder doppelt-gegen läufiger

Klettverschluss (5 cm Breite), keine Riemen/Schnallen.

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Bestimmungen für den Vorbereitungsplatz

Schon immer galt: Dressur-/Dressurreiter und Springprüfung KI. E: Ausrüstung wie in der jeweiligen Prüfung vorgeschrieben. Erlaubte Hilfszügel: einfache oder doppelte (Dreiecks-, Lauffer ) beidseitige Ausbindezügel aus Leder und/oder Gurtband, jedoch nicht beim Überwinden von Hindernissen.

Neu wurde formuliert: Das gleitende Ringmartingal ist auf dem Vorbereitungsplatz in Dressur-/Dressurreiter und Springprüfung KI. E grund sätzlich erlaubt.

Erlaubte Gebisse und Ausrüstungsgegenstände In alle Prüfungsarten

und -klassen bei

Zäumung auf Trense

( jeweils nur ein Zügelpaar zulässig).

Gravierendste Änderung: In Springprüfungen der Kl. E ist das Stangengebiss und und Pelham nicht mehr zugelassen.

Das Pelham ist außerdem nur noch mit Kinnkette zugelassen.

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§ 304 Beurteilung in Reitpferdeprüfungen

Die LPO 2013 geht wieder zurück auf 5 statt wie zuletzt 6 Einzelnoten

Beurteilt werden die natürlichen Bewegungen des Pferdes in den drei Grundgangarten,

Trab, Galopp und Schritt, die altersgemäße Erfüllung der Kriterien der Skala der Ausbildung, sowie der Typ u. die Qualität des Körperbaus.

Für Fahrsportfreunde interessant ist die Einführung von:

Fahrpferdeprüfungen für Reitpferde im Einspänner § 320 Fahrpferdeprüfung mit Vorstellung an der Hand Erweiterung des Alters in Dressurpferdeprüfungen

Zulässig sind: KI. A: 4- bis 6 jährige Pferde, 6-Jähr. nur

o. Erfolge bis Nen nungsschluss

in Dressur bzw. Dressurpferde Kl. A u. höher.

KI. L: 4- bis

7 jährige

Pferde.

7 Jähr. nur o. Erfolge bis Nen nungsschluss in Dressur- bzw. Dressurpferde-LP KI. L u./o. höher.

4 Jährige erst ab 1. Mai des laufenden Jahres zugelassen.

Landeskommission MV - Franz Wego 24

KI. M: 5- bis

7 jährige

Pferde,

7 Jährige nur ohne Erfolge bis Nennungsschluss in Dressur- bzw. Dressurpferdeprüfungen KI. M* und/oder höher.

Erweiterung des Alters auch in Springpferdeprüfungen

Zulässig sind: KI. A : für 4- bis 6-jährige Pferde (6-Jährige nur

ohne Erfolge bis Nennungsschluss

in Spring bzw. Springpferdeprüf.

der Kl. A u./o. höher). Bisher war in Dr. u. Spr. 1 Erfolg erlaubt.

KI. L : für 4- bis

7

jährige Pferde (

7 jährige nur o. Erfolge bis Nennungsschluss in Spring bzw. Springpferdeprüfungen der Kl. L u./o. höher),

4 jährige Pferde sind in Kl. L erst ab 1. Mai des laufenden Jahres zugelassen.

KI. M : für 5-

bis 7

jährige Pferde (

7 jährige nur o. Erfolge bis Nennungsschluss in Spring bzw. Springpferdeprüfungen der Kl. M u./o. höher).

Landeskommission MV - Franz Wego 25

§ 362 Anforderungen in Spring- u. Geländepferde prüfungen Einführung von Ein-Sterne-Prüfungen in beiden Disziplinen § 400 Dressurprüfungen

Aufnahme von Ein- und Zwei Sterne Prüfungen Kl. A und L in die LPO.

neu:

Dressurreiterprüfungen jetzt KI. E bis M* Dressurprüfungen Kl.L auf Kandarenzäumung (L**) nur ab Lkl. D4

neu (war bisher nicht geregelt):

Dressur reiterprüfungen KI. E bis M für: KI. E u. A: 4 jährige und ältere Pferde u./o. Ponys KI. L: 5 jährige und ältere Pferde u./o. Ponys KI. M: 6 jährige und ältere Pferde u./o. Ponys

Landeskommission MV - Franz Wego 26

Bei Turnieren mit Dressurprüfungen der KI. A, L u./o. M sind gem. LPO § 23.3 mindestens 20 % der Prüfungen (inkl. Dressurpferdeprüfungen exkl. Prüfungen nur für Jun./JR) als „geschlossene“ Prüfungen auszuschreiben.

Die LK-MV hat dazu folgendes festgelegt:

Für Dressurprüfungen der Kl. A-M ist es den Veranstaltern freigestellt, „geschlossene“ und „offene“ Prüfungen nach § 23.3 LPO auszuschreiben.

Die LPO enthält einen Fehler: Zulässig sind in Dressur- und Dressurreiterprüfungen der KI. E Leistungsklasse 6

und 0 (wird in der LPO noch korrigiert) § 401 Beurteilung in Dressurreiterprüfungen

Hier gibt es eine Klarstellung, dass in die Beurteilung nach der

Skala der Ausbildung die Qualität der Grundgangarten

des Pferdes

keine Berücksichtigung findet

.

Landeskommission MV - Franz Wego 27

Ein Sturz zwischen dem Aufruf zum Start und dem Start in einer Dressur führt zukünftig auch zum Ausschluss.

Hier gibt es eine Klarstellung.

§ 500 Springprüfungen

Auch für Turniere mit Springprüfungen

der KI. A, L u./o. M

gilt:

Gem. LPO § 23.3 sind mindestens 20 % der Prüfungen (inkl. Springpferdeprüfungen exkl. Prüfungen nur für Jun./JR) als „geschlossene“ Prüfungen auszuschreiben.

Hierzu sagen die LK-Bestimmungen von MV:

In Springprüfungen sollte § 23.3 LPO angewandt werden, die LK M-V kann Ausnahmen zulassen.

Auch für Springen gilt wie in der Dressur:

In Springprüfungen der KI. E u. in 75er Hunterklasse ist Leistungsklasse 6 und 0 zugelassen.

Landeskommission MV - Franz Wego 28

§ 502 Bestimmungen für Stechen /Siegerrunde Stechen

Der Stechparcours kann max. zwei zusätzliche Einzelhindernisse enthalten. Beide Hindernisse müssen bereits bei der Besichtigung im Parcours vorhanden sein

bzw. müssen aus den Hindernissen des Umlaufs entwickelt werden.

Siegerrunde Die Bestimmungen für die Siegerrunde haben im § 502 einen eigenen Unterpunkt erhalten und sind der bisherigen Praxis angepasst worden.

§ 504 Anforderungen

Die LPO sagt, wenn Pferde und Ponys in einer Prüfung der KI. E bis L starten, können die

Abstände

in Kombinationen

und Distanzen mit bis zu 5 Galoppsprüngen

für Ponys angepasst werden

.

(Nach unsere LK-Bestimmungen gilt das von Kl. E bis M.) Landeskommission MV - Franz Wego 29

Erlaubte Zeit

Das Herabsetzen der erlaubten Zeit war bisher generell nur möglich, wenn bereits gestartete Teilnehmer nicht mit zusätzlichen Strafpunkten belastet werden.

Jetzt wurde zu den bereits gestarteten Teilnehmern hinzugefügt,

„ohne Ungehorsam“ § 505 Prüfungsplatz und Parcours Hier gab es keine Änderung. Bei dieser Gelegenheit aber ein dringender Apell an alle Teilnehmer, um die Ästhetik im Pferdesport nicht völlig aufzugeben!!

§ 505 sagt: Teilnehmer dürfen nur

im Reitanzug gemäß § 68

den Prüfungsplatz vor Beginn der Prüfung zu Fuß betreten. Die Genehmigung dazu wird von den Richtern durch ein Glockenzeichen erteilt. Zum Verlassen des Prüfungsplatzes fordert ein zweites Glockenzeichen auf.

Landeskommission MV - Franz Wego 30

§ 519 handelt von Ausschlüssen Neu wurde festgelegt, dass ein Sturz auch vor Passieren der Startlinie zum Ausschluss führt.

Für Stilspringprüfungen m. Standardanford. wurde erweitert –

ein Sturz zwischen Ein und Ausritt führt zum Ausschluss.

§ 520 Stil-Springprüfungen

Die LPO 2013 ermöglicht eine neue Variante Stilspringen:

Variante Stil Springprüfung „Weg & Zeit“ Bewertung wie in normalen Stilspringen, jedoch mit durch die Linienführung des Parcours und die festgelegte Erlaubte Zeit vorgegebenen „kurzen Wegen“.

§ 533 Springprüfung mit Siegerrunde

Die LPO sagt: In der Siegerrunde über einen verkürzten Par cours sind eine

in der Ausschreibung festzulegende Anzahl

an Teilnehmern aus dem Umlauf startberechtigt.

Dieser Satz ist auslegungsfähig und lässt auch zu,

das alle zu platzierenden Teilnehmer startberechtigt sind. Entscheidend ist der Text der Ausschreibung!

Landeskommission MV - Franz Wego 31

Vielseitigkeits und Geländeprüfungen

§ 601 Beurteilung

Neu wurde zur Sicherheit festgelegt:

Zeigt sich ein Teilnehmer u./o. Pferd den Anforderungen einer Teilprüfung offensichtlich nicht gewachsen oder besteht eine Gefährdung der Sicherheit von Teilnehmer, Pferd u./o. Dritten, können die Richter diesen jederzeit von der Teilnahme an dieser u./o. weiteren Teilprüfungen ausschließen.

§ 620 Anforderungen für Geländeritte

Bei den Anforderungen enthält die LPO nun auch

Maximalhöhen für Hecken,

was bisher nicht der Fall war.

Für die neue Einteilung in Ein- u. Zwei-Sterne Geländeritte gilt:

Die Abmessungen und technischen Anforderungen in A* werden eher im unteren Bereich, in A** eher im oberen Bereich liegen

(s. auch Merkblatt „Der Geländeaufbau“).

Landeskommission MV - Franz Wego 32

§ 630 Offizielle Besichtigung, technische Ausstattung

Meist war es schon Praxis, nun ist festgelegt:

Rechtzeitig vor Beginn der Geländeprüfung ist eine Teilnehmerbesprechung („Briefing“) für alle Teilnehmer vorzusehen.

Alle wichtigen Informationen zum Prüfungsablauf und zur Geländestrecke sowie die Telefonnummer des TD sind rechtzeitig am Schwarzen Brett allen Teilnehmern bekannt zu machen.

Neu festgelegt wurde der Abstand vom letzten Hindernis zur Ziellinie:

Die Ziellinie darf nicht weiter als 30 m

(bisher75 m)

und muss wenigstens 15 m

(bisher 30 m)

vom letzten Hindernis entfernt sein.

§ 636 Besondere Schwierigkeiten/Teilnehmer Anhalten

Der § hat einige neue Formulierungen erhalten, die vor allem zum Inhalt haben, dass den Teilnehmern, die angehalten wurden, eine exakte Zeitvergütung zugeschrieben wird.

Landeskommission MV - Franz Wego 33

Festgelegt wurde auch:

Wird ein Teilnehmer von einem nachfolgenden Teilnehmer überholt, muss er die Strecke für den nachfolgenden Teilnehmer freigeben. Er darf erst dann den Ritt fortsetzen, wenn der überho lende Teilnehmer nicht mehr beeinflusst werden kann.

§ 642 Zeitmessung, Zeitplan, Start

Die LPO legt fest:

Ein verspäteter Start ist nur in soweit zulässig, als dass der nachfolgende Teilnehmer nicht behindert wird. Ist der verspätete Start vom Teilnehmer verschuldet, wird die im Zeitplan vorgegebene Startzeit zugrunde gelegt.

§ 643

Ergebnisrelevante Vorkommnisse im Gelände

War bereits Praxis wurde jetzt aber klargestellt: Ein Hindernis gilt als überwunden, wenn der Teilnehmer es zu Pferde zwischen den Begrenzungsflaggen

(mindestens Kopf, Hals u. Schultern des Pferdes sowie Kopf des Teilnehmers)

passiert

hat.

Landeskommission MV - Franz Wego 34

Klarstellungen zum Sturz auf der Strecke Ein freiwilliges Absteigen des Teilnehmers zum Richten der Ausrüstung gilt nicht als Sturz.

Zum Sturz des Pferdes wurde klargestellt:

Als Sturz des Pferdes gilt auch, wenn das Pferd nicht ohne fremde Hilfe ein Hindernis verlassen kann.

Ein Sturz des Pferdes, bei dem auch der Teilnehmer zu Fall kommt, wird als ein Sturz des Pferdes aufgezeichnet.

Definition und Bestrafung von Ungehorsam Ein Ungehorsam wird nur bestraft, wenn er sich im Zusammenhang mit dem versuchten oder tatsächlichen Überwinden eines nummerierten Hindernisses ereignet.

Definition Verweigern

:

Bei Hindernissen mit einer Höhe von 30cm und niedriger gilt das Anhalten und unverzügliches Springen aus dem Stand nicht als Verweigern. Ist das Anhalten nachhaltig, gilt dies als Verweigern. Das Pferd darf seitwärts treten, tritt es jedoch zurück, ist dies als Verweigern zu bewerten.

Landeskommission MV - Franz Wego 35

Wie werden Volten behandelt:

Das Kreuzen einer Spur zwischen den Sprüngen einer Kombination wird in jedem Fall bestraft

,

das Gleiche gilt, wenn Elemente der Kombination in eine Volte eingeschlossen werden. ( dieser Satz ist Bestandteil einer Änderung) Es sei denn, eines der Elemente ist als Alternativ-Element gekennzeichnet. In diesem Fall darf das letzte anzureitende Element der Kombination in eine Volte eingeschlossen wer den, sofern alle anderen Elemente bereits passiert wurden. Außerdem darf der Teilnehmer beliebig zwischen den je weils mit dem gleichen Buchstaben versehenen Alternativ Elementen auswählen (z.B. 6a auf dem linken Weg, 6b auf dem rechten Weg), sofern er nicht bereits das nächste Ele ment auf dem anderen Weg angeritten hat .

Bestehen Zweifel bzgl. der Interpretation des Regelwerks, so ist die Entscheidung des TD und der Richter, ggf. mittels einer Skizze, schnellstmöglich den Teilnehmern und Hindernisrichtern bekannt zu machen.

Landeskommission MV - Franz Wego 36

§ 645

Bewertung

Neu:

Gefährliches Reiten muss nicht immer zum Ausschluss führen, sondern kann neuerdings mit 25 Strafpunkten geahndet werden.

§ 646 Ausschlüsse und „Fremde Hilfe“

In diesem Paragrafen hat es einige Klarstellungen zu Aus schlussgründen gegeben und den Richtern wurden mehr individuelle Kompetenzen eingeräumt.

§ 651 Bewertung

Aufgehoben wurde die Vorschrift, Reiter nicht zur Teilprüfung Gelände zuzulassen, die in der vorangegangenen Spring prüfung mehr als 16 Strafpunkte für Hindernisfehler hatten.

§ 676 Hallen-Geländeritte (neuer Paragraf)

Sind die Hindernisse nicht am/im Boden zu befestigen, so sind – im ausgeflaggten Bereich – nur Hindernisteile zu verwenden, die sich bei evtl. Kippen nicht in den Abmes sungen vergrößern können.

Landeskommission MV - Franz Wego 37

Durchführungsbestimmungen (zu finden im Anhang der LPO)

§ 16.5 Messbescheinigung Ponys, die als Turnierpony registriert werden sollen, dür fen eine Widerristhöhe von max. 1,48 m ohne bzw. 1,49 m mit Eisen aufweisen.

(war bisher so nicht geregelt)

§ 27 Höhe von Nenngeld, Startgeld, Einsatz

Das System des Nenn und Startgeldes ab Prüfungen mit ei nem Gewinngeld ab 500 Euro hat sich geändert:

In Prüfungen mit einer ausgeschriebenen Gewinnsumme von 500 bis 1.500 Euro kann das Nenn- und Startgeld, wie bei Prüfungen bis 450 Euro, zu Einsatz zusammen gelegt werden und wird damit komplett zum Nennungsschluss fällig.

Geändert und z.T. deutlich erhöht, hat sich das Nenn- u. Startgeld in Prüfungen ab 4.100 Euro. Unterhalb dieser Dotierung sind die Einsätze jedoch gleich geblieben! Landeskommission MV - Franz Wego 38

Betrug das Nenngeld bisher einheitlich 13 Euro und das Startgeld 1% von der Gewinnsumme (bis 4.100 Euro), so haben sich die Beträge wie folgt geändert:

4.100 bis 10.000 Euro: Nenngeld 20 Euro, Startgeld 0,75% ab 10.100 Euro: Nenngeld 50 Euro, Startgeld 0,50%.

Kostete z.B. ein Springen mit 5.000 Euro den Reitern bisher 33 Euro, so zahlen sie dafür jetzt 50,50 Euro.

Einführung einer neuen Gebühr, die aber in der Ausschreibung stehen muss:

Sofern in der genehmigten Ausschreibung ausdrücklich aufgeführt, können Veranstalter zusätzlich zum Einsatz bzw. Nenn- und Startgeld eine zweckgebundene Gebühr von bis zu 5,- Euro pro Pferd/pro Gespann erheben. Bei als Eintagesprüfungen durchgeführten Vielseitigkeits prüfungen Kl. E bis L kann diese Gebühr bis zu maximal 20,- Euro bzw. bei Vielseitigkeits-LP Kl. M bis zu maximal 25,- Euro betragen.

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§ 34 Nennungsschluss

Die neue LPO ermöglicht es, dass der Nennungsschluss

bis auf 5 Tage vor Turnierbeginn verkürzt werden kann. § 35 Gültigkeit der Nennungen

Vom Veranstalter kann nach Nennungsschluss für Teilnehmer

über NeOn ein Startplatz-/Teilnehmer-/Pferdenachtrag beantragt werden, der dem Veranstalter zum Download bereitgestellt wird.

Die Gebühr dazu beträgt:

Vor Turnierbeginn 8, – Euro je Startplatz-/Teilnehmer /Pferdenachtrag zzgl. Einsatz etc. Während eines laufenden Turniers bis zum Meldeschluss der jeweiligen Prüfung 25,- Euro.

In diesem Fall wird der Nachtrag der FN mit der Ergebnis bearbeitung übermittelt.

In den Startberechtigungsregeln wurde für Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren in den Durchführungsbestimmungen

Leistungsklasse 0 für Prüfungen der Kl. E aufgenommen.

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§ 63 Leistungsklassen

Die Höherstufung oder Rückstufung kann auf Antrag im Laufenden Jahr erfolgen, aber:

Ein Teilnehmer kann solange mit seiner bisherigen Leistungsklasse seine Nennungen abgeben, bis die neue Leistungsklasse in den sportfachlichen Daten des NeOn Systems geändert ist. Erst dann tritt die Höherstufung in Kraft. Den Veranstaltern ist ein kurzer Hinweis auf die beantragte Höherstufung zu geben. Ein Nachweis der neuen Leis tungsklasse (mittels Ausdruck der sportfachlichen Daten aus dem NeOn-System) ist der Meldestelle vorzulegen.

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§ 66.6.10 Impfschutz gegen Influenzavirusinfektion

Aus gegebenem Anlass weisen wir noch mal ausdrück lich auf die bereits seit Mai 2012 bestehenden Impfregeln hin! Impfungen gegen Influenzavirusinfektionen sind von einem Tierarzt wie folgt durchzuführen und von diesem entsprechend ,

einschließlich Unterschrift und Stempel

, im Pferdepass zu dokumentieren:

A) Grundimmunisierung

Die Grundimmunisierung besteht aus drei Impfungen.

Bei den ersten zwei Impfungen ist ein Abstand von mindes tens 28 Tagen bis höchstens 70 Tagen einzuhalten. Die dritte Impfung ist im Abstand von maximal sechs Monaten (+ 21 Tagen) nach der zweiten Impfung durchzuführen

.

B) Wiederholungsimpfungen Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von maximal sechs Monaten (+ 21 Tagen) durchzuführen.

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Eine Teilnahme an einer PLS ist möglich, wenn: bei der Grundimmunisierung die ersten zwei Impfungen erfolgt sind und nach der zweiten Impfung 14 Tage vergangen sind, bei Wiederholungsimpfungen 7 Tage nach der letzten Impfung vergangen sind ,

bei fehlender Information über die Grundimmunisierung das Pferd in den letzten drei Jahren regelmäßig, das heißt, im Abstand von maximal sechs Monaten (+ 21 Tagen) nachweislich, geimpft wurde.

Die Kontrolle des Impfschutzes erfolgt durch den Turniertierarzt

anhand der Eintragungen im Pferdepass.

Diese Kontrolle kann bei der Anreise sowie jederzeit während Des Turniers erfolgen.

Zusätzlich können Blutproben genommen werden, um den Antikörperstatus eines Pferdes zu ermitteln. Eintragungen über Verstöße sind im Pferdepass in den Seiten zur Impfung vom kontrollierenden Tierarzt entspre chend vorzunehmen.

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An dieser Stelle noch mal zurück zu:

§ 16.4 Identifizierung von Pferden bei Turnieren

Es gibt dazu eigentlich nichts Neues, auf bestehenden Bestimmungen sei aber noch mal deutlich hingewiesen.

Voraussetzung für das Verbringen eines Pferdes zur Teilnahme an PLS ist ein vollständig ausgefüllter Pferdepass. Die Identi fikation vor und während einer PLS erfolgt anhand des ord nungsgemäß ausgefüllten Abzeichendiagramms.

Die im Abzeichendiagramm eingezeichneten Abzeichen müssen mit der Beschreibung der Abzeichen übereinstimmen. Ein gemäß Passangaben nicht identifizierbares Pferd ist von der Teilnahme auszuschließen.

Es muss eine Korrektur und Änderung der in der Datenbank von der Stelle vorgenommen werden, die den Pass ausgestellt hat. Ein Eintrag über diese Auflage erfolgt durch den Schautierarzt an der im Pferdepass für die Kontrolle der Identität vorgesehenen Stelle (in roter Blockschrift).

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§ 636 Anhalten eines Teilnehmers im Gelände

Auch dazu gibt es in den Durchführungsbestimmungen Klarstellungen: Ist ein Teil der Geländestrecke vorübergehend unpassierbar geworden, so sind nachfolgende Teilnehmer an dafür vorgese henen

"Stopp"-Hindernissen

wie folgt anzuhalten:

Ein Hindernisrichter

läuft dem ankommenden Teilnehmer ca. 80 –100 m entgegen und

betätigt am Zeitnahmepunkt die Stoppuhr, wenn er von dem Teilnehmer passiert wird

. Der Standort des zeitnehmenden Hindernisrichters am Zeitnahmepunkt sollte (ggf. vorab) durch einen Gegenstand oder ein Schild markiert werden. Der andere Hindernisrichter stellt sich vor das "Stopp"- Hin dernis und schwenkt nach der Zeitnahme eine rote Fahne.

Das „Wieder-Loslassen“ erfolgt mit „fliegendem Start“.

Die zu vergütende Zeit wird gestoppt, wenn der Teilnehmer den Zeitnahmepunkt/zeitnehmenden Hindernisrichter (im Prüfungs-tempo) wieder passiert.

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gestrichen

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gestrichen alle 3 Bilder gestrichen

Die wichtigsten Änderungen für Fahrer

Nicht mehr der LPO zugeordnet sind alle Prüfungen aus dem Bereich Gespannkontrolle Diese haben ihren und Traditionsprüfungen. Platz künftig in der WBO. Und das ist neu:

§ 40 Arzt, Tierarzt, Hufschmied

Dieser Paragraph regelt nunmehr verbindlich, dass bei Geländeprüfungen ein Arzt mit Erfahrung in der Versorgung schwerer Verletzungen vorgeschrieben ist, zusätzlich zu der vorgeschriebenen Anwesenheit eines Sanitätsdienstes .

§ 41 Parcourschef

Pflicht ist künftig auch die Anwesenheit eines Parcourschefassistenten in allen Gelände- und Hindernisprüfungen der Klasse S . Allerdings ist der Begriff nicht definiert und man muss darunter keinen geprüften Parcours chef verstehen, sondern ggf. auch einen fachlich versierten zuverlässigen Helfer.

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§ 69 Ausrüstung der Fahrer und Beifahrer

Fahrer und Beifahrer unter 18 Jahren müssen nun auch in Dressur und Hindernisfahren – übrigens auch auf dem Vorbereitungsplatz – einen Helm tragen . Dies wurde vom Reitsport analog übernommen.

§ 71 Ausrüstung der Fahrpferde sowie der Gespanne

Die Verwendung zusätzlicher Schlaufen auf den Leinen ist nur beim Hindernisfahren und in den Geländeprüfungen erlaubt . Hintergeschirr bzw. dieses kombiniert mit Schlagriemen ist bei Einspännern und auch bei den Tandem- und Randomgabel pferden vorgeschrieben. Ballonreifen nunmehr auch zuge lassen bei Geländeprüfungen bis Klasse M .

§

320 ff Ausschreibungen

Eine neue Prüfungsform für Nachwuchspferde ist die Fahrpferdeprüfung für drei- und vierjährige Pferde. Diese „Materialprüfung“ für Fahrpferde in Anlehnung an das Reiten soll dazu dienen, die Youngster an den Sport heranzuführen .

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§ 390 Eignungs-LP / Championate für Fahrpferde

Die Eignungsprüfungen werden nunmehr in Klassen unterteilt. Klasse A für vier- bis sechsjährige Pferde; die Fünf- bis Siebenjährigen stellen sich in der Klasse M vor Eine Überarbeitung der bisherigen Aufgaben, altersspezifisch abgegrenzt, ist demnächst im Aufgabenheft zu finden. .

§ 712 Richtverfahren

Wie im Reiten gibt es künftig eine Einteilung der Richtverfahren in das „Richten mit Einzelnoten gemäß Notenbogen“ (bisher getrenntes Richten) und das „Richten mit (Gesamt-)Wertnote“ (bisher gemeinsames Richten) . Neu ist die Möglichkeit, dass die Richter in Kl. A getrennt sitzen und jeweils eine Wertnote geben. Diese werden addiert und durch die Zahl der Richter geteilt. Das Richten mit Einzelnoten für Klasse M zugelassen und in Klasse S vorgeschrieben . Die Summen der Einzelnoten sind übrigens unverzüglich bekannt zu geben . Üblicherweise durch Lautsprecher. Landeskommission MV - Franz Wego 52

§ 714 Bewertung in Dressurprüfungen

Eine deutliche Nichtanwendung des Achenbachschen Fahrsystems in Dressur und Gebrauchsprüfung bis Klasse M führt in Zukunft nicht mehr zum Ausschluss, sondern wird nur noch mit Strafpunkten (0,5 bzw. 5 Punkte) belegt.

§ 721 Beurteilung u. RV / Bestimmungen für Stechen

Es wurde klargestellt, dass beim Hindernisfahren nur die Vor fälle zählen, die sich zwischen Start- und Ziellinie abspielen.

§ 722 Bewertung im Hindernisfahren

In Angleichung an das bestehende FEI Regelwerk wird beim Überschreitung der erlaubten Zeit diese in hundertstel Sekunden gemessen und dann mit 0,5 multipliziert. Das Strafpunktekonto beim Führen eines Gespannes durch den Beifahrer in einem Hindernis im Kegelparcours erhöht sich deutlich von bisher 5 auf 20 Punkte .

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§ 723 Anforderungen in Hindernisfahren

Die Anforderungen an die Teilnehmer beim Hindernis fahren haben sich grundlegend erhöht. In der Klasse E hat der Parcourschef den Spielraum für eine Zugabe zur hinteren Spurbreite von 35 bis 45 cm, in der Klasse M von 25 bis 35 cm (Ein und Zweispänner) sowie 35 bis 45 cm bei den Vierspännern und 30 bis 50 cm bei den Mehrspän nern. In der Klasse S sieht das wie folgt aus: Bei den Einspänner Ponys u. Pferden sowie den Zweispänner Ponys und Pferden kann ein Zuschlag von 15 bis 40 cm gewählt werden, bei den Vierspänner Ponys und Pferden von nunmehr 25 bis 40 cm.

§ 732 Ungehorsam in Hindernisfahren

Nach intensiver Diskussion ist hier jetzt klargestellt: Das Durchfahren weiterer Tore eines Mehrfachhindernisses nach dem Abläuten wird nicht geahndet. Landeskommission MV - Franz Wego 54

§ 752 Beurteilung in Gelände-LP

Neu in die LPO aufgenommen wurde die Gelände Kurz LP nach dem Vorbild der Vielseitigkeitsprüfungen. Die Phasen A und D können zu einer „Aufwärmphase“ in Form einer vorgegebenen Strecke oder auf einem großen Platz zu sammengefasst werden. In der Geländeprüfung wurde die Höchstzeit für die Phase D (Schritt) auf die doppelte der erlaubten Zeit heraufgesetzt. Vorsätzliches Traben oder Galoppieren eines ganzen Gespannes in Phase D – auch Einspänner – führt zum Ausschluss. Nach dem letzten Hindernis darf in Zukunft bis 30 m – statt bisher 25 m - angehalten werden, um die Anspannung im Allge meinen zu kontrollieren – nicht nur zur Reparatur der mit Strafpunkten bedachten Fälle.

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§ 759 Ausschlüsse und „Fremde Hilfe“ im Gelände

Hier ist geregelt, dass im Falle des Fixierens des Fahrers mittels Gurt das Ende des Gurtes nur in der Hand gehalten werden darf. Aus Sicherheitsgründen ist keinerlei andere Fixierung erlaubt und führt zum Ausschluss.

§ 762 Beurteilung in Kombis / Vielseitigkeit Fahren

Auch die Teilnahme eines Pferdes in verschiedenen Kombinier ten Prüfungen ist nunmehr eindeutig geregelt: Vorbehaltlich der im § 66 geregelten Obergrenzen und der Ausschreibung kann ein Pferd in mehreren Teilprüfungen verschiedener Kombinierter Prüfungen eingesetzt werden. Bisher war diese Regelung nicht eindeutig und wurde von LK zu LK unterschiedlich interpretiert. Festgelegt wurde auch: Wenn ein Fahrer in einer Teilprüfung einer Kombinierten Prü fung ausscheidet, scheidet er auch in der Kombi aus. Landeskommission MV - Franz Wego 56

Zum Schluss eine Bemerkung von mir persönlich!

Die LPO ist kein Gesetzbuch im zivilrechtlichen Sinne.

Sie ist vielmehr ein Regelwerk, um unseren Sport fach- und sachgerecht organisieren und durchführen zu können und möglichst niemanden zu benachteiligen.

Ich stehe auf dem Standpunkt und habe in der Praxis auch danach gehandelt, dass

Sachverstand

vor Einhaltung von Punkt und Komma der LPO stehen sollte.

Ich weiß, dass ich mit dieser Auffassung nicht die Zustimmung aller erhalte, im Gegenteil – ich habe damit auch Kritik geerntet.

Ich meine aber, sich bei schwierigen Entscheidungen hinter der LPO zu verstecken, ist oftmals nicht hilfreich.

Wir alle haben uns diesem Sport verschrieben, weil wir Pferde mögen und weil wir in Partnerschaft mit ihnen Spaß haben wollen. Diesen Spaß sollten wir uns durch manche schwer verständliche LPO-Regelung bzw. deren Auslegung nicht nehmen lassen.

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In diesem Sinne HUFSCHLAG FREI, Hals und Beinbruch und auch 2013, trotz zahlreicher neuer LPO-Regelungen, viel Freude und Erfolg mit den Pferden!

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