Transcript Unterlagen REP Bereicherungsrecht
Repetitorium aus Zivilrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse: Bereicherungsrecht
Univ. -Ass. Dr. Philipp Fidler, Institut für Zivilrecht [email protected]
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Grundidee
Sanktionierung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen Kern der Problematik: Wann liegt eine
ungerechtfertigte
Bereicherung überhaupt vor?
Maßstab:
gesamte Rechtsordnung
!
unzweifelhaft: (aufrechte) Verträge, gutgläubiger Erwerb nach § 367, Verjährung fraglich(er): (uneigentliche) Ersitzung
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Abgrenzung Haftpflicht- und Bereicherungsrecht
Zwei bedeutende Unterschiede Bereicherungsrecht: knüpft an einen
Vorteil
an - Schadenersatzrecht: verlangt
Nachteil
im Vermögen - Bereicherungsrecht: Verschulden ist
nicht
erforderlich - Schadenersatzrecht: Verschulden erforderlich Auswirkungen vor allem bei der unzulässigen Verwendung von
Immaterialgüterrechten
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Leistungskondiktion und Bereicherung in sonstiger Weise
Keine allgemeine Bereicherungsnorm Sehr unsystematisch Differenzierungsansatz: Art der Vermögensverschiebung Leistung führt zur
Leistungskondiktion
ansonsten
Bereicherung in sonstiger Weise Vorrang
der
Leistungskondiktion!
II. Leistungskondiktionen Allgemeines 1
Leistung: bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung -
Faktischer
Teil: Vermögensverschiebung durch Tun oder Unterlassen -
Rechtlicher
Teil: Zweckbestimmung als empfangsbedürftige Willenserklärung Zweck: Erfüllung einer Verbindlichkeit Erlangung einer Gegenleistung Erwartung/Hoffen auf eine/r bestimmten Entwicklung
II. Leistungskondiktionen Allgemeines 2
Leistungszweck wird nicht erreicht/kein ausreichender Rechtsgrund:
grundsätzlich Rückforderung
Leistungskondiktion als
technisches Hilfsmittel
Korrektiv: Ist der Leistende
schutzwürdig
?
Dingliche Berechtigung nicht ausschlaggebend!
Feststellung der Leistungsbeziehung durch Zweckbestimmung:
objektiver Erklärungswert
III. Condicito indebiti ( § 1431) § 1431: „Wenn jemanden aus einem Irrtum , wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert , im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden .“
III. Condictio indebiti ( § 1431) Irrtümliche Leistung einer Nichtschuld 1
- Voraussetzungen:
Leistung Fehlen
einer
Verbindlichkeit Irrtum
des Leistenden: Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum Bestand der Schuld Gegenstand der Schuld Person des Gläubigers/Schuldners
III. Condictio indebiti ( § 1431) Weitere Merkmale
Verschuldeter Irrtum
schadet nicht
(vgl §1432) Anfechtungsvoraussetzungen des § 871/1 nicht notwendig Zweifel über Verbindlichkeit: Leistung uU als
Anerkenntnis
Nichtschuld gleichgestellt: Zahlung einer
aufschiebend
bedingten Schuld (vgl § 1434 Satz 1) System der
kausalen Übereignung
( § 380): Konkurrenz mit der rei vindicatio
III. Condictio indebiti ( § 1431) Kondiktionsausschlüsse 1
§ 1432: „Doch können Zahlungen einer
verjährten
, oder einer solchen Schuld, welche nur aus
Mangel der Förmlichkeiten ungültig
ist, oder zu deren Eintreibung das
Gesetz
bloß
das Klagerecht versagt
, eben
so wenig zurückgefordert
werden (…)“ = Keine Rückforderung bei Naturalobligationen, außer Formzweck verlangt Rückabwicklung
III. Condictio indebiti ( § 1431) Kondiktionsausschlüsse 2
§ 1434 Satz 2: „Die Bezahlung einer
richtigen
und
unbedingten
Schuld kann aber deswegen
nicht zurückgefordert
werden, weil die
Zahlungsfrist noch nicht verfallen
ist .“ = Keine Rückforderung bei bloß noch nicht fälligen Schulden Kondiktionsausschlüsse finden bei nicht (voll) geschäftsfähigen Personen keine Anwendung (§§ 1421,1433)!
IV. Condictio causa finita ( § 1435)
§ 1435:
„
Auch Sachen, die als eine
zurückfordern
, wenn der
wahre Schuldigkeit
gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger
rechtliche Grund
, sie zu behalten,
aufgehört hat .“
IV. Condictio causa finita ( § 1435) Anwendungsfälle
Rücktritt nach Verzug (§ 918); Aufhebung/Auflösung wegen nachträglicher/zufälliger Unmöglichkeit (§ 920/§ 1447); Wandlung ( § 932); Schenkungswiderruf (§ 948); Rücktrittsrechte des Verbrauchers ( §§ 3 ff KSchG); laesio enormis (§ 934, hA); Vorausleistungen bei Dauerschuldverhältnis, das verfrüht endet Bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich keine Rückabwicklung (Ausnahme: List, Zwang)!
Wiederholung des § 1435 an mehreren Stellen im ABGB!
V. Condictio ob rem ( § 1435 p.a.) Voraussetzungen
Nichterreichen eines
erkennbaren Zweckes
(objektiver Erklärungswert) Kein Schuldverhältnis, keine irrtümliche Leistung, sondern bloße
Zweckabrede
Hintergrund: Vertragliche Verpflichtung ist (noch)
nicht gewollt
Gegenleistung
kann nicht
wirksam versprochen werden
V. Condictio ob rem ( § 1435 p.a.) Zuwendungen unter Lebensgefährten
Lebensgemeinschaft beruht auf unentgeltlichen Leistungen beider Partner „Echte Schenkungen“: Nur Widerruf (§§ 947 ff, 1247, 1435), oder Anfechtung ( §§ 870 ff, 877, 901) Condictio causa finita bzw sine causa
Keine
condictio ob rem!
V. Condictio ob rem ( § 1435 p.a.) Sonderfall der Berechnung und Ausschluss
Arbeiten, die einem Dienstverhältnis entsprechen = Ersatz
unabhängig
vom Nutzen, wenn
bewusst
entgegengenommen ( § 1152 p.a.) Vgl dagegen § 1431!
Ausschluss bei treuwidriger Leistungsvereitelung b ei Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§ 1174 Satz 1)
VI. Condictio sine causa ( § 877)
§ 877: „Wer die Aufhebung eines Vertrages
aus Mangel der Einwilligung
verlangt, muss
dagegen
auch alles
zurückstellen
, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat .“
VI. Condictio sine causa Anwendungsbereich
Unmittelbar: Anfechtung wegen List, Drohung, Irrtum Unterschied zu condictio indebiti: Irrtum im Zeitpunkt der Leistung
nicht erforderlich
! Anwendungsbereich
wesentlich weiter
: auch bei Scheingeschäften (§ 916), sowie Ungültigkeit wegen Gesetz oder Sittenwidrigkeit ( § 879)
VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit ( § 879) 1
Gültigkeit der Verpflichtung zu trennen von der Rückforderung!
-
Verbotszweck ist maßgeblich!
Rückforderung bei Schutz einer Partei oder bei verpöntem Leistungsaustausch – unabhängig von Zweckerreichung!
Rückforderung als Regelfall grundsätzlich möglich
VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit ( § 879) 2 Kondiktionsausschluss
nach § 1174/1: „Was jemand wissentlich zur
Bewirkung
einer (…)
unerlaubten Handlung
gegeben hat, kann er
nicht
wieder
zurückfordern
.“
VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit 3
§ 1174 wird
eng
interpretiert Leistung als „
Prämie
“ für Unerlaubtheit Nicht Entgelt für Sachleistungen bei verbotenen „Kaufverträgen“ Ratio: Keine „Drucksituation“ für Empfänger (er selbst freilich auch nicht schützenswert) Annex: - Condictio ob turpem causam: § 1174/1 Satz 3 Darlehen für verbotenes Spiel: § 1174 Abs 2
VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit Nachträgliche Unmöglichkeit Geradezu ( § 878) § 1431 § 1435 p.a.
schlicht § 1435 § 1435
VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens Dissens
Rückabwicklung nach § 1431:
Irrtumserfordernis
!
Bsp: Nicht erkannter („versteckter“) Dissens bei kollidierenden AGB von Unternehmern
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Vorbemerkung
Verteilung des Insolvenzrisikos -
Grundsatz
: vorgestellte Zweckbestimmung, nicht faktische Leistung Abermals: System der kausalen Übereignung Eigentumsverhältnisse beachten!
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Ausgangsbeispiel für Dreieckskonstellationen bis zur Bürgschaft
B kauft von A 10 Fässer Bier. B wiederum verkauft diese Fässer an C. Die Fässer sollen direkt von A an C geliefert werden.
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung Faktische Leistung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 1: DV ungültig Rückabwicklung Faktische Leistung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: DV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit
Ang = A Keine durchgehende Titelkette!
§ 367 analog: Vertrauen auf gültiges DV -
AnwE ist ET
- kein
§ 366/§ 1041
des Ang Anw = B
§ 366/§ 1041 AnwE = C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 2: VV ungültig Faktische Leistung Rückabwicklung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: VV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit
Ang = A Keine durchgehende Titelkette!
§ 367 mangels Titels nicht möglich!
Kein Modus § 366/§ 1041
Anw = B Wer ist Eigentümer?
- Im langen Weg Anweisender, bei verkürzter Abwicklung aber
kein Modus
-
Ang bleibt ET
- Geltendmachung von
§ 366/§ 1041
verstößt gg DV!
AnwE = C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 3: VV ungültig, DV ungültig Rückabwicklung Faktische Leistung Rückabwicklung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: VV ungültig/ex-tunc aufgehoben, DV ungültig/ex tunc aufgehoben, sachenrechtliche Lage
Ang = A Ursprüngliche ET Verhältnisse -
Ang bleibt ET
- Geltendmachung von
§ 366/ § 1041
zulässig, da kein gültiges DV - Auswirkungen auf
Kondiktion
?
Kondiktion?
Anw = B
§ 366/§ 1041
AnwE = C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 4: Anweisung ungültig, widerrufen, nie abgegeben Faktische Leistung Rückabwicklung: str; ob Kondiktion oder § 1041
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 5: Annahme der Anweisung
Keine Besonderheiten bei Rückabwicklung, aber
abstraktes Schuldverhältnis
Jedenfalls keine Bereicherungs /Herausgabeansprüche des Angewiesenen gg den Anweisungsempfänger
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Nach Regeln bei der Anweisung!
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Echter Vertrag zugunsten Dritter (Unterschied zur angenommenen Anweisung) Kondiktion?
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Bürgschaft und Garantie
Akzessorietät der Bürgschaft
Gläubiger Schuldner
Kondiktion
Bürge
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Bürgschaft und Garantie § 1014: Aufwandersatzanspruch Abstraktes Verhältnis!
Nur Rechtsmissbrauch oder Ungültigkeit des Garantievertrages Kondiktion
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 1: Ungültiges Verhältnis Zedent – Debitor cessus Kondiktion?
Kondiktion?
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 p.a.
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ?
§ 1431 Anspruch
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ?
Anspruch § 1431
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Scheinvertretung Keine Weiterleitung: § 366/§ 1041 Falsus Verkürzte Geschäftsherr
-
Kondiktion ( § 1431) gg Geschäftsherr falls Empfangsberechtigung des Falsus/direkte Leistungserbringung Ansonsten: § 1041 gg Falsus (str)
IX. Der Verwendungsanspruch § 1041:
„Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache
zum Nutzen
eines Andern
verwendet worden ist
; kann der
Eigentümer
sie in
Natur
, oder, wenn dies
nicht mehr geschehen
kann, den
Wert
verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist“
IX. Der Verwendungsanspruch Tatbestand und Voraussetzungen 1
Historisches Verständnis mittlerweile überholt Voraussetzung nach heutiger Ansicht: Gezogener
Vermögensvorteil
aus einer Sache Rechtlich jemand anderem zugewiesen
IX. Der Verwendungsanspruch Tatbestand und Voraussetzungen 2
Vgl für dingliche Rechte bereits § 354 § 1041
nicht
auf körperliche Sachen beschränkt Weiter Sachbegriff des § 285: Körperliche
und
Sachen unkörperliche „Eigentümer“ iSd § 1041:
Jeder, dem Rechtsgut zugewiesen ist
IX. Der Verwendungsanspruch Schutzbereich
-
Nicht nur
Vollrechtsinhaber, aber umfassend geschützt -
Ausschließliche
Zuweisung Mehrere Berechtigte: Wessen Recht ist von Eingriff betroffen?
Grundgedanke des Verwendungsanspruchs:
„Rechtsfortwirkung“
IX. Der Verwendungsanspruch Abgrenzungen
Schaden nicht Voraussetzung Auch kein Verschulden Vorrang der Regeln über die GoA gem § 1041 Vorrang der Leistungskondiktion (nur im
zweipersonalen
Verhältnis!)
IX. Der Verwendungsanspruch Arten der Verwendung
Vgl passiven Gesetzeswortlaut von § 1041: „…
verwendet worden ist
“ Folge: Verwendung auf mehrere Arten denkbar (Rechtswidriger) Eingriff des Bereicherten Handlung des Verkürzten (aber keine Leistung!) Weder Zutun des Bereicherten noch des Verkürzten
IX. Der Verwendungsanspruch Ausschlussgründe
Grundregel: Kein Anspruch bei gerechtfertigter Vermögensverschiebung
Zweipersonales
Verhältnis: Vertrag (Umfang beachten!), familienrechtliches Verhältnis, Ersitzung, Verjährung, Urteil -
Mehrpersonales
Verhältnis: Gutgläubiger Erwerb nach §§ 367, 371 (regelt zwei Erwerbstatbestände!), 824, 916/2, §§ 63 ff GBG Geschlossene Vertragskette
IX. Der Verwendungsanspruch Der Versionsanspruch Eigentümer Verwendungsanspruch?
Vorbehaltskäufer Vertraglicher Anspruch Werkunternehmer
IX. Der Verwendungsanspruch Der Versionsanspruch 2
-
Lösung sehr umstritten
Relative Wirkung von Schuldrechten?
Übernahme des Kreditrisikos?
-
Zusammenhang beachten!
Kein Problem wenn Vertrag ungültig/sachenrechtlich ex tunc aufhebbar -
Retentionsrecht gem § 471
Bejahung von § 1041! ggü Eigentümer bei Ansonsten: Gutgläubiger Erwerb?
X. Der Aufwandersatzanspruch § 1042:
„Wer für einen Andern einen
Aufwand dem Gesetze
macht, den dieser
nach
selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den
Ersatz
zu fordern.“
X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe
Leistung an einen Dritten, dadurch Vermögensvorteil bei Bereicherten
X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 2
§ 1042: „…nach dem Gesetz“ = auch
vertragliche
Verbindlichkeiten Abgrenzung zu anderen Rückgriffsnormen (§§ 1358, 1422) erforderlich § 1042 ist
subsidiär
„Allzweckregressnorm“
X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 3
-
Aufwand
: jede vermögensmäßige Leistung Geld- oder Arbeitsleistungen, Eingehen von Verbindlichkeiten -
Nutzen:
besteht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit Problem: Vorläufige oder endgültige Befreiung?
X. Der Aufwandersatzanspruch Tochter Unterhaltsanspruch Wahrer Vater Leistungskondiktion § 1431 Scheinvater § 1042?
(Vermeintliche) Gefahr: Doppelte Inanspruchnahme
X. Der Aufwandersatzanspruch Nachträgliche Genehmigung Tochter Wahrer Vater § 1042 Scheinvater
X. Der Aufwandersatzanspruch Tochter Wahrer Vater § 1431 Scheinvater § 1042 Unechte Gesamtschuld! „vorläufige“ Befreiung reicht
X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 4
Ausschluss bei eigener Rechtspflicht Ausschluss bei „animus donandi“ Animus obligandi? (Rsp) -
Doppelte
Begrenzung: Aufwand + Umfang der Verpflichtung Problem: Anwendbarkeit des § 1042 in
zweipersonalen Beziehungen
X. Der Aufwandersatzanspruch Voreilige Selbstverbesserung: § 1042 im zweipersonalen Verhältnis
Gewährleistungsrecht: Prinzip der 2. Chance Ersatz der Verbesserungskosten
ohne
Übergeber?
2. Chance für Keine Preisminderung!
§ 1042? §§ 1155, 1168?
XI. Aufopferung ( §1043) Anwendungsbereich
Lex rhodia de iactu: Schifffahrt Gefahrengemeinschaft Zerstörung eigener Sachen zur Abwendung von Schäden Kein Geschäftsführungswille, aber:
Rettungswille
Anwendungsbereich: Straßenverkehr, Asymmetrische Gesellschaftssanierung?
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Problematik
Allgemeine Frage: unabhängig von Art des Anspruchs Mehrere Problembereiche Bereicherung fällt später weg?
Subjektive Objektive
Elemente beim Bereicherten von Relevanz?
Berechnung?
Subjektive
Berechnung?
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückgabe in natura
-
Rückgängigmachung
durch „contrarius actus“ Bei körperlichen Sachen: dingliche Ansprüche beachten!
System der kausalen Übereignung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Wertersatz
Rückgabe nicht möglich/nicht tunlich Wertersatz = Rückgabe des
erlangten Vorteils
Veräußerungserlös, Ersparnis von Auslagen, Bestimmungsgemäßer Verbrauch Wertersatz nach
konkretem Nutzen
im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (Leistung, Verwendung)
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Umfang des Wertersatzes 1
Differenzierung nach Redlichkeit (vgl § 1437) Redlich: Wer nicht wissen musste, dass ihm die Leistung nicht zusteht bzw zur Verwendung nicht berechtigt war -
Nachträgliche
Unredlichkeit möglich Redlichkeit wird vermutet ( § 328)
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Umfang des Wertersatzes 2
Redliche ersetzt
maximal
gemeinen Wert Bei geringerem Nutzen entsprechend weniger Überhaupt kein Nutzen wegen zufälligem Untergang (§ 1447): keine Wertersatzpflicht Unredliche ersetzt
mindestens
darüber hinausgehenden Betrag gemeinen Wert, aber auch Keine Berufung auf geringeren Nutzen bei bestimmungsgemäßen Verbrauch Höchstwert (§ 417 p.a.)
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Benützungsentgelt
Zusätzlich zur Sachrückgabe oder alleiniger Inhalt Höhe des Ersatzes nach Redlichkeit Redliche Bereicherungsschuldner:
Aufwandersparnis
gewöhnliches Benützungsentgelt (zugleich Obergrenze) = Unredliche Bereicherungsschuldner:
höchstes
erzielbare Entgelt ( § 417 p.a.) am Markt
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Benützungsentgelt 2
Wissentliche Inanspruchnahme verpflichtet zur Zahlung
unabhängig
von tatsächlichem Nutzen Unterschiedliche Berechnung: Sachen, die üblicherweise gekauft werden nicht nach Mietzins Ratio: Schutz des
Bereicherten – keine uferlose Bereicherungshaftung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Aufwandersatz ( § 331, 336)
Redlichkeit ( § 331): objektive Werterhöhung
begrenzt
tatsächlich getätigtem Aufwand mit = Aufwendende trägt Gefahr, dass Aufwand zu keiner Wertsteigerung führt Unredlichkeit ( § 336): Ersatz wie bei
nützlicher GoA
Ausnahmsweise individuelle Verhältnisse des Bereicherungsgläubigers maßgebend!
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Vergütung der Früchte
Redliche: muss die gezogenen Früchte herausgeben (entgegen § 330, im Detail strittig) Unredliche: hat
alle
erlangten Vorteile herauszugeben ( § 335) Auch das, was der Verkürzte
hätte
erzielen
können
Keine Spekulation mit fremden Gütern!
Ausnahme: Gewinn geht auf besondere
Fähigkeiten und Kenntnisse
zurück Bei Geldleistungen: Vergütungszinsen
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung von Verträgen
OGH beim Liegenschaftskauf: wechselseitige Aufhebung der Nutzungen -
Pauschalverrechnungsthese
: Gebrauchsvorteil und Verzinsung heben sich auf Praktisch, aber teilweise nicht haltbar: Starke gebrauchsbedingte Wertminderung Benützung war eingeschränkt Äquivalenz grob gestört: Irrtum über wertbildende Eigenschaften
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache
Regeln kommen in vollem Umfang zur Anwendung Rückabwicklung im (fehlgeschlagenem) Synallagma
Zug-um Zug
( § 877) Was passiert bei
zufälligem Untergang
der Sache? Blockiert/verändert Wegfall der Herausgabepflicht Gegenleistungspflicht (
Kondiktion des Entgelts
)?
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 2 Verkäufer
Wert der Sache: 100
Entgelt Sache Käufer
Kaufpreis: 120
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 3
Frage der
Gefahrtragung
Mehrere
Lösungswege
: Zwei-Kondiktionen-Theorie Saldotheorie Je nach sachenrechtlicher Wirkung der Auflösung/Aufhebung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 4
Zwei-Kondiktionen Theorie: Sachgläubiger trägt Gefahr, Empfänger kann Entgelt in vollem Umfang zurückfordern
Kondiktion auf 120 Verkäufer Käufer
Wert der Sache: 100 Kaufpreis: 120
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 5
Saldotheorie: Empfänger trägt die Gefahr, Entgelt kann nur insoweit gefordert werden, als es den Wert der Sache übersteigt
Kondiktion auf 20 Verkäufer Käufer
Wert der Sache: 100 Kaufpreis: 120
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 6
Allgemeine Regeln Je nach
sachenrechtlicher Wirkung
der Auflösung/Aufhebung Sachenrechtliche ex-tunc Wirkung: Ergebnis Zwei Kondiktionen-Theorie Sachenrechtliche ex-nunc Wirkung: Ergebnis Saldotheorie
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 7
Gilt nur, wenn
Empfänger redlich
! Untergang bei
Geschäftsunfähigen
: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Geschäftsunfähigen Untergang wegen
Mangelhaftigkeit der Sache
: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Käufers Empfänger hätte eigenes Rechtsgut verwendet: Jedenfalls Gefahrtragung des Käufers!
Regeln gelten auch bei
zufälliger Verschlechterung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Nachteilsausgleich und aufgedrängte Bereicherung
Bereicherung durch
sorgloses Verhalten
des Verkürzten entstanden Bereicherte ist redlich Anspruch wird gekürzt:
Nachteilsausgleich
, rein subjektiv wertmindernde Umstände Gutgläubiger Verbrauch von Unterhaltsleistungen
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Bereicherung eines Geschäftsunfähigen
§ 1424 Satz 2: direkter Anwendungsbereich: Frage der Tilgungswirkung bei Zahlung an Geschäftsunfähigen -
Analoge Anwendung
im Bereicherungsrecht: Geschäftsunfähige versucht selbst zu kontrahieren Vertragspartner erbringt Leistung (= Geldleistung) Rückforderung nur, wenn Geld noch vorhanden oder zum Vorteil des Geschäftsunfähigen verwendet
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Sonderregeln im Verbraucherrecht ( §§ 4, 5g KSchG)
Grundsätzlich
allgemeine Regeln
: §§ 4, 5g KSchG als Sonderfälle der condictio causa finita Verbraucher: Wertersatzpflicht bei Sachuntergang nur bei
klaren
+
überwiegenden
Vorteil Unternehmer muss: Geldleistungen verzinst rückerstatten, kann keine geringere Bereicherung geltend machen notwendigen und nützlichen Aufwand ersetzen (vgl § 331 ABGB)
XIII. Verjährung von Bereicherungsansprüchen Allgemeines
-
Keine Sonderbestimmung
für Bereicherungsansprüche -
Allgemeine
Verjährungsfrist: 30 Jahre Zahlreiche
Durchbrechungen
: 3 jährige Frist für Leistungskondiktionen anstelle von Erfüllungsansprüchen (§ 1486) § 1042: Verjährung nach bezahlter Forderung
XIV. IPR Dreistufige Anknüpfungsleiter (Art 10 ROM II-VO)
Abs 1: Anknüpfung an Leistungskondiktionen
bestehendes Rechtsverhältnis
für Abs 2: Anknüpfung an
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien
für Bereicherung in sonstiger Weise Abs 3: Falls Anknüpfung nach Abs 1 – Abs 2 nicht möglich,
Recht des Staates
, in dem die Bereicherung eingetreten ist Abs 4: Ausweichklausel
Allgemeine Hinweise zur bereicherungsrechtlichen Falllösung und Zusammenfassung
-
Anspruchsgrundlage
Leistungskondiktion/Verwendungsanspruch -
Richtige
Leistungskondiktion Nicht auf die
Rückabwicklung
vergessen!
Redlich oder unredlich -
Wertangaben
im SV beachten (wichtig auch bei Anspruchskonkurrenz, zB Schadenersatzrecht)!