Unterlagen REP Bereicherungsrecht

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Repetitorium aus Zivilrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse: Bereicherungsrecht

Univ. -Ass. Dr. Philipp Fidler, Institut für Zivilrecht [email protected]

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Grundidee

Sanktionierung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen Kern der Problematik: Wann liegt eine

ungerechtfertigte

Bereicherung überhaupt vor?

Maßstab:

gesamte Rechtsordnung

!

unzweifelhaft: (aufrechte) Verträge, gutgläubiger Erwerb nach § 367, Verjährung fraglich(er): (uneigentliche) Ersitzung

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Abgrenzung Haftpflicht- und Bereicherungsrecht

Zwei bedeutende Unterschiede Bereicherungsrecht: knüpft an einen

Vorteil

an - Schadenersatzrecht: verlangt

Nachteil

im Vermögen - Bereicherungsrecht: Verschulden ist

nicht

erforderlich - Schadenersatzrecht: Verschulden erforderlich Auswirkungen vor allem bei der unzulässigen Verwendung von

Immaterialgüterrechten

I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts Leistungskondiktion und Bereicherung in sonstiger Weise

Keine allgemeine Bereicherungsnorm Sehr unsystematisch Differenzierungsansatz: Art der Vermögensverschiebung Leistung führt zur

Leistungskondiktion

ansonsten

Bereicherung in sonstiger Weise Vorrang

der

Leistungskondiktion!

II. Leistungskondiktionen Allgemeines 1

Leistung: bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung -

Faktischer

Teil: Vermögensverschiebung durch Tun oder Unterlassen -

Rechtlicher

Teil: Zweckbestimmung als empfangsbedürftige Willenserklärung Zweck: Erfüllung einer Verbindlichkeit Erlangung einer Gegenleistung Erwartung/Hoffen auf eine/r bestimmten Entwicklung

II. Leistungskondiktionen Allgemeines 2

Leistungszweck wird nicht erreicht/kein ausreichender Rechtsgrund:

grundsätzlich Rückforderung

Leistungskondiktion als

technisches Hilfsmittel

Korrektiv: Ist der Leistende

schutzwürdig

?

Dingliche Berechtigung nicht ausschlaggebend!

Feststellung der Leistungsbeziehung durch Zweckbestimmung:

objektiver Erklärungswert

III. Condicito indebiti ( § 1431) § 1431: „Wenn jemanden aus einem Irrtum , wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert , im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden .“

III. Condictio indebiti ( § 1431) Irrtümliche Leistung einer Nichtschuld 1

- Voraussetzungen:

Leistung Fehlen

einer

Verbindlichkeit Irrtum

des Leistenden: Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum Bestand der Schuld Gegenstand der Schuld Person des Gläubigers/Schuldners

III. Condictio indebiti ( § 1431) Weitere Merkmale

Verschuldeter Irrtum

schadet nicht

(vgl §1432) Anfechtungsvoraussetzungen des § 871/1 nicht notwendig Zweifel über Verbindlichkeit: Leistung uU als

Anerkenntnis

Nichtschuld gleichgestellt: Zahlung einer

aufschiebend

bedingten Schuld (vgl § 1434 Satz 1) System der

kausalen Übereignung

( § 380): Konkurrenz mit der rei vindicatio

III. Condictio indebiti ( § 1431) Kondiktionsausschlüsse 1

§ 1432: „Doch können Zahlungen einer

verjährten

, oder einer solchen Schuld, welche nur aus

Mangel der Förmlichkeiten ungültig

ist, oder zu deren Eintreibung das

Gesetz

bloß

das Klagerecht versagt

, eben

so wenig zurückgefordert

werden (…)“ = Keine Rückforderung bei Naturalobligationen, außer Formzweck verlangt Rückabwicklung

III. Condictio indebiti ( § 1431) Kondiktionsausschlüsse 2

§ 1434 Satz 2: „Die Bezahlung einer

richtigen

und

unbedingten

Schuld kann aber deswegen

nicht zurückgefordert

werden, weil die

Zahlungsfrist noch nicht verfallen

ist .“ = Keine Rückforderung bei bloß noch nicht fälligen Schulden Kondiktionsausschlüsse finden bei nicht (voll) geschäftsfähigen Personen keine Anwendung (§§ 1421,1433)!

IV. Condictio causa finita ( § 1435)

§ 1435:

Auch Sachen, die als eine

zurückfordern

, wenn der

wahre Schuldigkeit

gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger

rechtliche Grund

, sie zu behalten,

aufgehört hat .“

IV. Condictio causa finita ( § 1435) Anwendungsfälle

Rücktritt nach Verzug (§ 918); Aufhebung/Auflösung wegen nachträglicher/zufälliger Unmöglichkeit (§ 920/§ 1447); Wandlung ( § 932); Schenkungswiderruf (§ 948); Rücktrittsrechte des Verbrauchers ( §§ 3 ff KSchG); laesio enormis (§ 934, hA); Vorausleistungen bei Dauerschuldverhältnis, das verfrüht endet Bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich keine Rückabwicklung (Ausnahme: List, Zwang)!

Wiederholung des § 1435 an mehreren Stellen im ABGB!

V. Condictio ob rem ( § 1435 p.a.) Voraussetzungen

Nichterreichen eines

erkennbaren Zweckes

(objektiver Erklärungswert) Kein Schuldverhältnis, keine irrtümliche Leistung, sondern bloße

Zweckabrede

Hintergrund: Vertragliche Verpflichtung ist (noch)

nicht gewollt

Gegenleistung

kann nicht

wirksam versprochen werden

V. Condictio ob rem ( § 1435 p.a.) Zuwendungen unter Lebensgefährten

Lebensgemeinschaft beruht auf unentgeltlichen Leistungen beider Partner „Echte Schenkungen“: Nur Widerruf (§§ 947 ff, 1247, 1435), oder Anfechtung ( §§ 870 ff, 877, 901) Condictio causa finita bzw sine causa

Keine

condictio ob rem!

V. Condictio ob rem ( § 1435 p.a.) Sonderfall der Berechnung und Ausschluss

Arbeiten, die einem Dienstverhältnis entsprechen = Ersatz

unabhängig

vom Nutzen, wenn

bewusst

entgegengenommen ( § 1152 p.a.) Vgl dagegen § 1431!

Ausschluss bei treuwidriger Leistungsvereitelung b ei Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§ 1174 Satz 1)

VI. Condictio sine causa ( § 877)

§ 877: „Wer die Aufhebung eines Vertrages

aus Mangel der Einwilligung

verlangt, muss

dagegen

auch alles

zurückstellen

, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat .“

VI. Condictio sine causa Anwendungsbereich

Unmittelbar: Anfechtung wegen List, Drohung, Irrtum Unterschied zu condictio indebiti: Irrtum im Zeitpunkt der Leistung

nicht erforderlich

! Anwendungsbereich

wesentlich weiter

: auch bei Scheingeschäften (§ 916), sowie Ungültigkeit wegen Gesetz oder Sittenwidrigkeit ( § 879)

VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit ( § 879) 1

Gültigkeit der Verpflichtung zu trennen von der Rückforderung!

-

Verbotszweck ist maßgeblich!

Rückforderung bei Schutz einer Partei oder bei verpöntem Leistungsaustausch – unabhängig von Zweckerreichung!

Rückforderung als Regelfall grundsätzlich möglich

VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit ( § 879) 2 Kondiktionsausschluss

nach § 1174/1: „Was jemand wissentlich zur

Bewirkung

einer (…)

unerlaubten Handlung

gegeben hat, kann er

nicht

wieder

zurückfordern

.“

VI. Condictio sine causa Kondiktion bei Unerlaubtheit 3

§ 1174 wird

eng

interpretiert Leistung als „

Prämie

“ für Unerlaubtheit Nicht Entgelt für Sachleistungen bei verbotenen „Kaufverträgen“ Ratio: Keine „Drucksituation“ für Empfänger (er selbst freilich auch nicht schützenswert) Annex: - Condictio ob turpem causam: § 1174/1 Satz 3 Darlehen für verbotenes Spiel: § 1174 Abs 2

VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens Unmöglichkeit

Anfängliche Unmöglichkeit Nachträgliche Unmöglichkeit Geradezu ( § 878) § 1431 § 1435 p.a.

schlicht § 1435 § 1435

VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens Dissens

Rückabwicklung nach § 1431:

Irrtumserfordernis

!

Bsp: Nicht erkannter („versteckter“) Dissens bei kollidierenden AGB von Unternehmern

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Vorbemerkung

Verteilung des Insolvenzrisikos -

Grundsatz

: vorgestellte Zweckbestimmung, nicht faktische Leistung Abermals: System der kausalen Übereignung  Eigentumsverhältnisse beachten!

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Ausgangsbeispiel für Dreieckskonstellationen bis zur Bürgschaft

B kauft von A 10 Fässer Bier. B wiederum verkauft diese Fässer an C. Die Fässer sollen direkt von A an C geliefert werden.

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung Faktische Leistung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 1: DV ungültig Rückabwicklung Faktische Leistung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: DV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit

Ang = A Keine durchgehende Titelkette!

§ 367 analog: Vertrauen auf gültiges DV -

AnwE ist ET

- kein

§ 366/§ 1041

des Ang Anw = B

§ 366/§ 1041 AnwE = C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 2: VV ungültig Faktische Leistung Rückabwicklung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: VV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit

Ang = A Keine durchgehende Titelkette!

§ 367 mangels Titels nicht möglich!

Kein Modus § 366/§ 1041

Anw = B Wer ist Eigentümer?

- Im langen Weg Anweisender, bei verkürzter Abwicklung aber

kein Modus

-

Ang bleibt ET

- Geltendmachung von

§ 366/§ 1041

verstößt gg DV!

AnwE = C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 3: VV ungültig, DV ungültig Rückabwicklung Faktische Leistung Rückabwicklung

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: VV ungültig/ex-tunc aufgehoben, DV ungültig/ex tunc aufgehoben, sachenrechtliche Lage

Ang = A Ursprüngliche ET Verhältnisse -

Ang bleibt ET

- Geltendmachung von

§ 366/ § 1041

zulässig, da kein gültiges DV - Auswirkungen auf

Kondiktion

?

Kondiktion?

Anw = B

§ 366/§ 1041

AnwE = C

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 4: Anweisung ungültig, widerrufen, nie abgegeben Faktische Leistung Rückabwicklung: str; ob Kondiktion oder § 1041

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Anweisung: Konstellation 5: Annahme der Anweisung

Keine Besonderheiten bei Rückabwicklung, aber

abstraktes Schuldverhältnis

Jedenfalls keine Bereicherungs /Herausgabeansprüche des Angewiesenen gg den Anweisungsempfänger

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Nach Regeln bei der Anweisung!

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Echter Vertrag zugunsten Dritter (Unterschied zur angenommenen Anweisung) Kondiktion?

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Bürgschaft und Garantie

Akzessorietät der Bürgschaft

Gläubiger Schuldner

Kondiktion

Bürge

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Bürgschaft und Garantie § 1014: Aufwandersatzanspruch Abstraktes Verhältnis!

Nur Rechtsmissbrauch oder Ungültigkeit des Garantievertrages Kondiktion

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 1: Ungültiges Verhältnis Zedent – Debitor cessus Kondiktion?

Kondiktion?

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 2: schuldbefreiende Zahlung § 1041 Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 p.a.

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ?

§ 1431 Anspruch

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung § 1041 ?

Anspruch § 1431

VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck Scheinvertretung Keine Weiterleitung: § 366/§ 1041 Falsus Verkürzte Geschäftsherr

-

Kondiktion ( § 1431) gg Geschäftsherr falls Empfangsberechtigung des Falsus/direkte Leistungserbringung Ansonsten: § 1041 gg Falsus (str)

IX. Der Verwendungsanspruch § 1041:

„Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache

zum Nutzen

eines Andern

verwendet worden ist

; kann der

Eigentümer

sie in

Natur

, oder, wenn dies

nicht mehr geschehen

kann, den

Wert

verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist“

IX. Der Verwendungsanspruch Tatbestand und Voraussetzungen 1

Historisches Verständnis mittlerweile überholt Voraussetzung nach heutiger Ansicht: Gezogener

Vermögensvorteil

aus einer Sache Rechtlich jemand anderem zugewiesen

IX. Der Verwendungsanspruch Tatbestand und Voraussetzungen 2

Vgl für dingliche Rechte bereits § 354 § 1041

nicht

auf körperliche Sachen beschränkt Weiter Sachbegriff des § 285: Körperliche

und

Sachen unkörperliche „Eigentümer“ iSd § 1041:

Jeder, dem Rechtsgut zugewiesen ist

IX. Der Verwendungsanspruch Schutzbereich

-

Nicht nur

Vollrechtsinhaber, aber umfassend geschützt -

Ausschließliche

Zuweisung Mehrere Berechtigte: Wessen Recht ist von Eingriff betroffen?

Grundgedanke des Verwendungsanspruchs:

„Rechtsfortwirkung“

IX. Der Verwendungsanspruch Abgrenzungen

Schaden nicht Voraussetzung Auch kein Verschulden Vorrang der Regeln über die GoA gem § 1041 Vorrang der Leistungskondiktion (nur im

zweipersonalen

Verhältnis!)

IX. Der Verwendungsanspruch Arten der Verwendung

Vgl passiven Gesetzeswortlaut von § 1041: „…

verwendet worden ist

“ Folge: Verwendung auf mehrere Arten denkbar (Rechtswidriger) Eingriff des Bereicherten Handlung des Verkürzten (aber keine Leistung!) Weder Zutun des Bereicherten noch des Verkürzten

IX. Der Verwendungsanspruch Ausschlussgründe

Grundregel: Kein Anspruch bei gerechtfertigter Vermögensverschiebung

Zweipersonales

Verhältnis: Vertrag (Umfang beachten!), familienrechtliches Verhältnis, Ersitzung, Verjährung, Urteil -

Mehrpersonales

Verhältnis: Gutgläubiger Erwerb nach §§ 367, 371 (regelt zwei Erwerbstatbestände!), 824, 916/2, §§ 63 ff GBG Geschlossene Vertragskette

IX. Der Verwendungsanspruch Der Versionsanspruch Eigentümer Verwendungsanspruch?

Vorbehaltskäufer Vertraglicher Anspruch Werkunternehmer

IX. Der Verwendungsanspruch Der Versionsanspruch 2

-

Lösung sehr umstritten

Relative Wirkung von Schuldrechten?

Übernahme des Kreditrisikos?

-

Zusammenhang beachten!

Kein Problem wenn Vertrag ungültig/sachenrechtlich ex tunc aufhebbar -

Retentionsrecht gem § 471

Bejahung von § 1041! ggü Eigentümer bei Ansonsten: Gutgläubiger Erwerb?

X. Der Aufwandersatzanspruch § 1042:

„Wer für einen Andern einen

Aufwand dem Gesetze

macht, den dieser

nach

selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den

Ersatz

zu fordern.“

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe

Leistung an einen Dritten, dadurch Vermögensvorteil bei Bereicherten

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 2

§ 1042: „…nach dem Gesetz“ = auch

vertragliche

Verbindlichkeiten Abgrenzung zu anderen Rückgriffsnormen (§§ 1358, 1422) erforderlich § 1042 ist

subsidiär

„Allzweckregressnorm“

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 3

-

Aufwand

: jede vermögensmäßige Leistung Geld- oder Arbeitsleistungen, Eingehen von Verbindlichkeiten -

Nutzen:

besteht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit Problem: Vorläufige oder endgültige Befreiung?

X. Der Aufwandersatzanspruch Tochter Unterhaltsanspruch Wahrer Vater Leistungskondiktion § 1431 Scheinvater § 1042?

(Vermeintliche) Gefahr: Doppelte Inanspruchnahme

X. Der Aufwandersatzanspruch Nachträgliche Genehmigung Tochter Wahrer Vater § 1042 Scheinvater

X. Der Aufwandersatzanspruch Tochter Wahrer Vater § 1431 Scheinvater § 1042 Unechte Gesamtschuld! „vorläufige“ Befreiung reicht

X. Der Aufwandersatzanspruch Tatbestand und Ausschlussgründe 4

Ausschluss bei eigener Rechtspflicht Ausschluss bei „animus donandi“ Animus obligandi? (Rsp) -

Doppelte

Begrenzung: Aufwand + Umfang der Verpflichtung Problem: Anwendbarkeit des § 1042 in

zweipersonalen Beziehungen

X. Der Aufwandersatzanspruch Voreilige Selbstverbesserung: § 1042 im zweipersonalen Verhältnis

Gewährleistungsrecht: Prinzip der 2. Chance Ersatz der Verbesserungskosten

ohne

Übergeber?

2. Chance für Keine Preisminderung!

§ 1042? §§ 1155, 1168?

XI. Aufopferung ( §1043) Anwendungsbereich

Lex rhodia de iactu: Schifffahrt Gefahrengemeinschaft Zerstörung eigener Sachen zur Abwendung von Schäden Kein Geschäftsführungswille, aber:

Rettungswille

Anwendungsbereich: Straßenverkehr, Asymmetrische Gesellschaftssanierung?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Problematik

Allgemeine Frage: unabhängig von Art des Anspruchs Mehrere Problembereiche Bereicherung fällt später weg?

Subjektive Objektive

Elemente beim Bereicherten von Relevanz?

Berechnung?

Subjektive

Berechnung?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückgabe in natura

-

Rückgängigmachung

durch „contrarius actus“ Bei körperlichen Sachen: dingliche Ansprüche beachten!

System der kausalen Übereignung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Wertersatz

Rückgabe nicht möglich/nicht tunlich Wertersatz = Rückgabe des

erlangten Vorteils

Veräußerungserlös, Ersparnis von Auslagen, Bestimmungsgemäßer Verbrauch Wertersatz nach

konkretem Nutzen

im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (Leistung, Verwendung)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Umfang des Wertersatzes 1

Differenzierung nach Redlichkeit (vgl § 1437) Redlich: Wer nicht wissen musste, dass ihm die Leistung nicht zusteht bzw zur Verwendung nicht berechtigt war -

Nachträgliche

Unredlichkeit möglich Redlichkeit wird vermutet ( § 328)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Umfang des Wertersatzes 2

Redliche ersetzt

maximal

gemeinen Wert Bei geringerem Nutzen entsprechend weniger Überhaupt kein Nutzen wegen zufälligem Untergang (§ 1447): keine Wertersatzpflicht Unredliche ersetzt

mindestens

darüber hinausgehenden Betrag gemeinen Wert, aber auch Keine Berufung auf geringeren Nutzen bei bestimmungsgemäßen Verbrauch Höchstwert (§ 417 p.a.)

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Benützungsentgelt

Zusätzlich zur Sachrückgabe oder alleiniger Inhalt Höhe des Ersatzes nach Redlichkeit Redliche Bereicherungsschuldner:

Aufwandersparnis

gewöhnliches Benützungsentgelt (zugleich Obergrenze) = Unredliche Bereicherungsschuldner:

höchstes

erzielbare Entgelt ( § 417 p.a.) am Markt

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Benützungsentgelt 2

Wissentliche Inanspruchnahme verpflichtet zur Zahlung

unabhängig

von tatsächlichem Nutzen Unterschiedliche Berechnung: Sachen, die üblicherweise gekauft werden nicht nach Mietzins Ratio: Schutz des

Bereicherten – keine uferlose Bereicherungshaftung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Aufwandersatz ( § 331, 336)

Redlichkeit ( § 331): objektive Werterhöhung

begrenzt

tatsächlich getätigtem Aufwand mit = Aufwendende trägt Gefahr, dass Aufwand zu keiner Wertsteigerung führt Unredlichkeit ( § 336): Ersatz wie bei

nützlicher GoA

Ausnahmsweise individuelle Verhältnisse des Bereicherungsgläubigers maßgebend!

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Vergütung der Früchte

Redliche: muss die gezogenen Früchte herausgeben (entgegen § 330, im Detail strittig) Unredliche: hat

alle

erlangten Vorteile herauszugeben ( § 335) Auch das, was der Verkürzte

hätte

erzielen

können

Keine Spekulation mit fremden Gütern!

Ausnahme: Gewinn geht auf besondere

Fähigkeiten und Kenntnisse

zurück Bei Geldleistungen: Vergütungszinsen

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung von Verträgen

OGH beim Liegenschaftskauf: wechselseitige Aufhebung der Nutzungen -

Pauschalverrechnungsthese

: Gebrauchsvorteil und Verzinsung heben sich auf Praktisch, aber teilweise nicht haltbar: Starke gebrauchsbedingte Wertminderung Benützung war eingeschränkt Äquivalenz grob gestört: Irrtum über wertbildende Eigenschaften

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache

Regeln kommen in vollem Umfang zur Anwendung Rückabwicklung im (fehlgeschlagenem) Synallagma

Zug-um Zug

( § 877) Was passiert bei

zufälligem Untergang

der Sache? Blockiert/verändert Wegfall der Herausgabepflicht Gegenleistungspflicht (

Kondiktion des Entgelts

)?

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 2 Verkäufer

Wert der Sache: 100

Entgelt Sache Käufer

Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 3

Frage der

Gefahrtragung

Mehrere

Lösungswege

: Zwei-Kondiktionen-Theorie Saldotheorie Je nach sachenrechtlicher Wirkung der Auflösung/Aufhebung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 4

Zwei-Kondiktionen Theorie: Sachgläubiger trägt Gefahr, Empfänger kann Entgelt in vollem Umfang zurückfordern

Kondiktion auf 120 Verkäufer Käufer

Wert der Sache: 100 Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 5

Saldotheorie: Empfänger trägt die Gefahr, Entgelt kann nur insoweit gefordert werden, als es den Wert der Sache übersteigt

Kondiktion auf 20 Verkäufer Käufer

Wert der Sache: 100 Kaufpreis: 120

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 6

Allgemeine Regeln Je nach

sachenrechtlicher Wirkung

der Auflösung/Aufhebung Sachenrechtliche ex-tunc Wirkung: Ergebnis Zwei Kondiktionen-Theorie Sachenrechtliche ex-nunc Wirkung: Ergebnis Saldotheorie

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 7

Gilt nur, wenn

Empfänger redlich

! Untergang bei

Geschäftsunfähigen

: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Geschäftsunfähigen Untergang wegen

Mangelhaftigkeit der Sache

: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Käufers Empfänger hätte eigenes Rechtsgut verwendet: Jedenfalls Gefahrtragung des Käufers!

Regeln gelten auch bei

zufälliger Verschlechterung

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Nachteilsausgleich und aufgedrängte Bereicherung

Bereicherung durch

sorgloses Verhalten

des Verkürzten entstanden Bereicherte ist redlich Anspruch wird gekürzt:

Nachteilsausgleich

, rein subjektiv wertmindernde Umstände Gutgläubiger Verbrauch von Unterhaltsleistungen

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Bereicherung eines Geschäftsunfähigen

§ 1424 Satz 2: direkter Anwendungsbereich: Frage der Tilgungswirkung bei Zahlung an Geschäftsunfähigen -

Analoge Anwendung

im Bereicherungsrecht: Geschäftsunfähige versucht selbst zu kontrahieren Vertragspartner erbringt Leistung (= Geldleistung) Rückforderung nur, wenn Geld noch vorhanden oder zum Vorteil des Geschäftsunfähigen verwendet

XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs Sonderregeln im Verbraucherrecht ( §§ 4, 5g KSchG)

Grundsätzlich

allgemeine Regeln

: §§ 4, 5g KSchG als Sonderfälle der condictio causa finita Verbraucher: Wertersatzpflicht bei Sachuntergang nur bei

klaren

+

überwiegenden

Vorteil Unternehmer muss: Geldleistungen verzinst rückerstatten, kann keine geringere Bereicherung geltend machen notwendigen und nützlichen Aufwand ersetzen (vgl § 331 ABGB)

XIII. Verjährung von Bereicherungsansprüchen Allgemeines

-

Keine Sonderbestimmung

für Bereicherungsansprüche -

Allgemeine

Verjährungsfrist: 30 Jahre Zahlreiche

Durchbrechungen

: 3 jährige Frist für Leistungskondiktionen anstelle von Erfüllungsansprüchen (§ 1486) § 1042: Verjährung nach bezahlter Forderung

XIV. IPR Dreistufige Anknüpfungsleiter (Art 10 ROM II-VO)

Abs 1: Anknüpfung an Leistungskondiktionen

bestehendes Rechtsverhältnis

für Abs 2: Anknüpfung an

gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien

für Bereicherung in sonstiger Weise Abs 3: Falls Anknüpfung nach Abs 1 – Abs 2 nicht möglich,

Recht des Staates

, in dem die Bereicherung eingetreten ist Abs 4: Ausweichklausel

Allgemeine Hinweise zur bereicherungsrechtlichen Falllösung und Zusammenfassung

-

Anspruchsgrundlage

Leistungskondiktion/Verwendungsanspruch -

Richtige

Leistungskondiktion Nicht auf die

Rückabwicklung

vergessen!

Redlich oder unredlich -

Wertangaben

im SV beachten (wichtig auch bei Anspruchskonkurrenz, zB Schadenersatzrecht)!