BEZIRKSVERSAMMLUNG und Funktionärsschulungen ASVÖ - TIROL Information zur Abrechnung von BUNDESSPORTFÖRDERUNGSMITTEL beim ASVÖ-Tirol Bundesportförderungen werden vom ASVÖ Tirol nur an Mitgliedsvereine und ausschließlich an Sportvereine vergeben! Grundsätzlich gibt.

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Transcript BEZIRKSVERSAMMLUNG und Funktionärsschulungen ASVÖ - TIROL Information zur Abrechnung von BUNDESSPORTFÖRDERUNGSMITTEL beim ASVÖ-Tirol Bundesportförderungen werden vom ASVÖ Tirol nur an Mitgliedsvereine und ausschließlich an Sportvereine vergeben! Grundsätzlich gibt.

BEZIRKSVERSAMMLUNG
und
Funktionärsschulungen
2015
ASVÖ - TIROL
Information zur Abrechnung von
BUNDESSPORTFÖRDERUNGSMITTEL
beim ASVÖ-Tirol
Bundesportförderungen werden vom ASVÖ Tirol nur an
Mitgliedsvereine und ausschließlich an Sportvereine vergeben!
Grundsätzlich gibt es für den Vereinszuschuss aus
Bundessportfördermitteln 5 Verwendungsbereiche:
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1. Einsatz ausgebildeter Trainer und Funktionäre
2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen
3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen
4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten
5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten
© Piegger Hubert
Trainingsmaßnahmen:
• Für die Abrechnung von Lehrgängen müssen folgende Unterlagen
vorgelegt werden:
Ausschreibung des Lehrganges – genaue Beschreibung
unterschriebene Teilnehmerliste TeilnehmerInnenliste.xls
Pauschale-Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) Formular_PRAE.xls
oder Honorarnote für den Trainer - (Zeitraum) Honorarnote.xls
Hotelrechnung detailliert
Rechnung für Hallenmiete (genauer Zeitraum) oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit dem Lehrgang.
© Piegger Hubert
Der Trainer aus steuerrechtlicher Sichtweise
bei Trainern wird man grds. von einem Dienstverhältnis ausgehen;
sog. „eigene Trainer“; Abrechnung grds. mit PRAE bzw. DV
Ausnahmen*: sehr kurzfristige Verträge mit Spitzentrainer (für
Einzeltage) können als selbstständige Tätigkeit anerkannt werden,
wenn dies dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht. (Inländer)
Abrechnung mit Honorarnote;
© Piegger Hubert
Alle SUBVENTIONSANSUCHEN (außer Bauten) für
Bundessportförderungsmittel müssen mittels Formular oder OnlineEingabe bis 31. März beim ASVÖ Tirol eingebracht werden.
Ansuchen für Bauten, Sanierungen und Instandhaltungen
a) genaue Beschreibung des Bauvorhabens und Baubeginn,
b) Baupläne in Kopie,
c) Finanzierungsplan vom Verein (inkl. Auflistung der bereits
zugesagten Förderungen und Sponsoren)
d) Pacht-, Miet- oder Besitzverträge in Kopie
Pachtvertragslaufzeit mind. 15 Jahre)
e) Kopie des Förderantrages beim Land Tirol
Antragsfrist für Bauansuchen 30.04. (wie beim Land Tirol)
© Piegger Hubert
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LEISTUNGS-/FÖRDERZEITRAUM
Ein Leistungs-/Förderzeitraum entspricht einem Kalenderjahr und
läuft demnach vom 1.1. – 31.12. Das Rechnungsdatum und das
Zahlungsdatum müssen im Leistungs-/Förderzeitraum liegen.
Ausnahmen bei Jahresüberschneidungen sind im Einzelfall bitte mit
dem Sekretariat abzuklären.
RECHNUNGEN
Rechnungen müssen grundsätzlich auf den Verein lauten und im
Original vorgelegt werden.
Der Mindestbetrag der Firmenrechnung sollte mind. € 150,00
betragen.
Teilentwertungen sind möglich – z. B. Land Tirol (zuerst einreichen)
Nach den Richtlinien der Bundessportförderung muss der ASVÖ
Tirol sämtliche Belege (Originale) für 10 Jahre aufbewahren und
kann daher keine Rechnungen retournieren.
© Piegger Hubert
Rechnungen, die für den Nachweis von Bundessportförderungsmitteln
verwendet werden, müssen folgende Informationen enthalten:
• Name und Anschrift des Rechnungslegers
• Name und Anschrift des Empfängers (VEREIN, ev. z.H. Funktionär)
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art
und Umfang der Leistungen
• Tag/Zeitraum der Lieferung od. sonstigen Leistung
• Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und den anzuwendenden
Steuersatz, bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese
• Ausstellungsdatum
• Eindeutige Nummerierung
• Pauschalrechnungen sind nicht abrechenbar, außer die
zugrundeliegenden Positionen sind nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
© Piegger Hubert
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Nichtvorliegen einer Originalrechnung:
z. B. bei Online-Buchungen, - Bestellungen
Hier gelten auch Rechnungsausdruck, Buchungs- oder
Auftragsbestätigung. Der Förderungsnehmer (Verein) muss
schriftlich bestätigen, dass diese Rechnung bei keinem anderen
Förderungsgeber vorgelegt bzw. durch Dritte übernommen wird.
Auf der Rechnung ist zu vermerken:
„Hiermit wird bestätigt, dass dieser Beleg zum zuerkannten
Subventionsbetrag bei keinem anderen Fördergeber als dem ASVÖ
Tirol vorgelegt wurde.“ Datum, Unterschrift von Obmann/Obfrau und
Kassiers
Nachweis des ZAHLUNGSFLUSSES
Nach Möglichkeit ist vom bargeldlosen Zahlungsverkehr Gebrauch
zu machen.
Der Zahlungsfluss ist vom Konto des Vereins bis zum
Letztempfänger nachzuweisen.
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Überweisung:
• Der Zahlungsfluss wird durch den Kontoauszug (auch Kopie des
Kontoauszugs oder Zweitschriften möglich) nachgewiesen.
Sammelüberweisungen oder Überweisungen im elektronischen
Zahlungsverkehr sind mit entsprechenden Aufstellungen und
Kontoauszügen zu belegen.
BAR- Zahlung:
• Die Rechnung muss zusätzlich mit Barzahlungsvermerk,
Firmenstempel, Datum und Unterschrift des Verkäufers quittiert
werden. Erst dann gilt die Rechnung als bezahlt.
• Eine Kopie vom Vereins-Kassabuch mit den Unterschriften von
Obmann und Kassier muss beigelegt werden. Händisch ausgestellte
Rechnungen müssen zusätzlich mit Barzahlungs-vermerk,
Firmenstempel, Datum und Unterschrift des Empfängers quittiert
werden. Ist bei einer gedruckten Rechnung die Barzahlung nicht klar
ersichtlich, muss auf der Rechnung ein handschriftlicher
Zahlungsvermerk angebracht werden
© Piegger Hubert
Sonstige Bestimmungen:
Sportbekleidung, Sportgeräte usw.
• Bleiben Sportbekleidung, Sportgeräte usw. nicht im Eigentum des
Vereins, sondern werden an Vereinsmitglieder weitergegeben, so
muss der Rechnung eine unterschriebene Verteilerliste beigelegt
werden. Gibt es dazu einen Eigenkostenanteil der Mitglieder oder
Sponsoren so ist dieser Anteil den Vereinskosten
gegenüberzustellen. Der Restbetrag kann für eine
Förderabrechnung verwendet werden. (Datum und vereinsmäßige
Zeichnung)
Verteilerliste.xls
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Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen
• Eine Förderung kann nur für Jugendmannschaften bis zum 18.
Lebensjahr und nur für Österreichische Meisterschaften außerhalb
Tirols (€ 40,00) EM (€ 80.00) WM (€ 160,00)/Teilnehmer gewährt
werden. Für die Abrechnung müssen die Ausschreibung, bei
Auszahlung von Fahrtkosten eine unterschriebene
Letztempfängerliste vorgelegt werden.
Letztempfängerliste.xls
TeilnehmerInnenliste.xls
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NICHT abgerechnet werden können!
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•
Alkoholische Getränke und Rauchwaren
Trinkgelder
Geschenke (ausgenommen Ehrenpreise)
Mahnspesen, Säumniszuschläge und Strafgelder
Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von gewerblichen
Gastronomie- oder Sportartikelhandelsbetrieben (z.B. Kantinen oder
Sportgeschäfte auf Sportanlagen)
• Repräsentationskleidung für Aktive und Funktionäre, sofern die
Anschaffung von Repräsentationskleidung nicht gesondert
beantragt und genehmigt wurde.
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Pauschale
Reiseaufwandsentschädigungen
Abrechnung nach Vereinsrichtlinien
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Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B.
Trainer, Masseure)
60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat
Steuerfrei bzw. bei nebenberuflicher Tätigkeit (andere
Pflichtversicherung vorhanden) auch
sozialversicherungsfrei!
Es ist grds. das Formular „PRAE“ als Nachweis zu
verwenden bzw. gilt auch als Nachweis bei den BSFRichtlinien.
Formular kann von der Homepage des ASVÖ-Tirol
heruntergeladen werden: www.asvoe-tirol.at
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Abrechnungen nach den
Vereinsrichtlinien
für
Funktionäre
bzw. Helfer und dem Verein
nahestehende Personen
Pauschale
Fahrt und Reisekosten
Sätze der Bundessportförderung
Tagesgelder
Reisekostenausgleich
bis 4 Stunden
13,20 €
1,50 €
über 4 Stunden
26,40 €
3,00 €
+ nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel
(eventuell Kilometergelder)
Ist das Massenbeförderungsmittel
nicht möglich oder nicht zumutbar:
Kilometergeld
0,42 €
pro Kilometer
Die Abrechnung nach den BSF-Richtlinien ist mit dem Formular
Letztempfängerliste nachzuweisen –siehe ASVÖ-Tirol Homepage
Letztempfängerliste.xls
Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter –“PRAE“
Funktionäre, Helfer und Nahestehende –“VRL“
Bezeichnung
Begünstigte
nebenberufl. hauptberufl.
Arbeitnehmer
x
Arbeitnehmer
x
Pensionistin
x
Hausfrau (i.FV)
Student
Schüler
Grundwehr-Zivild.
Zeugwart
Platzwart
Reinigungskraft
Kantinenpersonal
Obmann
Kassier
PRAE
SV
Ja
nein
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
Vereinsrichtl.
LST
Ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
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Sozialversicherung
GKK
SVAdGW
ja
nein
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
5.2. Gewinnermittlung
5.2.1. Aufzeichnungen
Kleine Vereine (weniger als 1 Mio. Einnahmen o. Ausgaben)
 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (alle Einnahmen auch Spenden,
MGB)
 Vermögensübersicht (binnen 5 Monate nach Ende des
Rechnungsjahres) wichtig für eine Funktionärstätigkeit
Aktiva
Gebäude
Betriebs- und Geschäftsausst.
Kassa
Forderungen
Passiva
Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Die Gegenüberstellung soll über die finanzielle Situation eines Vereines
Aufschluss geben.
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Körperschaftssteuer
(Vereine sind begünstigte Körperschaften i. S. d. BAO)
und
Umsatzsteuer
bei
Vereinen
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Grundsätzliches zur: Körperschaftssteuer
Aus steuerlicher Sicht nur eine einmalige Anerkennung
des Freibetrages von € 10.000,00 Gewinn bei der
Körperschaftsteuer. bzw. 20% d. Umsatzes vom
entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleine Vereinsfeste usw.)
als Eigenleistung (neu ab 2013).
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Einnahmen aus:
KÖST (25%)
UST
frei
frei
Vereinstätigkeiten: (Vereinsbereich)
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Weihnachtskartenaktion
Erlöse aus Sportveranstaltungen
Werbeeinnahmen
Sponsoreneinnahmen
Bundes Sportfördermittel
Nicht zum Sportbetrieb gehören vom
Verein betriebene Kantinen sowie
Vereinsfeste.
Einnahmen aus:
KÖST (25%)
UST
frei
frei
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb :
Ablösezahlung für Spielerabtretung im
Amateurbereich
(wenn kein Profibetrieb-Gemeinnützigkeit fehlt!)
Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen bei
Sportvereinen
Sportplatzvermietung
Startgelder
Einnahmen aus:
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
KÖST (25%)
UST
grds. pflichtig
Freibetrag € 10.000,00
Ballveranstaltung
Basare
Kleine Vereinsfeste (siehe Erläuterung)
v. Gewinn
20% d. Umsatzes als
Eigenleistung abziehbar
Begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb z. B.
frei
Einnahmen bis
pflichtig
€ 30.000,00 (netto)
Freibetrag € 10.000,00
Kleinunternehmer-
große Vereinsfeste - Merkmale: Finanzierung d. v. Gewinn
Regelung; und bei
Vereines; Professionelle Organisation;
Umsätze über
Warenverkaufsstelle (Fanartikel)
€ 40.000,00
Kantinen
Ausnahmegenehmigung
Finanzamt erforderlich
Kleine Vereinsfeste aus steuerlicher
Sicht (BAO)
• Für die Beurteilung, ob die Summe dieser Veranstaltungen einen
entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen
begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest)
darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest
ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl
der Besucher ist dabei nicht von Belang.
• Unter folgenden Voraussetzungen stellt eine gesellige
Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar:
• Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur
Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird
ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen
Angehörigen vorgenommen.
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• Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird
ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen
Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die
Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes
oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht
werden. Geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten
(Hendlbrater) mit eigener Abrechnung ist nicht schädlich!
• Da die Organisation ausschließlich durch die Vereinsmitglieder oder
deren nahen Angehörige vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung
von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur
durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht
bekannte Künstler (nicht bekannt d. Film, Fernsehen, Radio)
erfolgen (€ 800,00/Std).
• Der Hilfsbetrieb "kleines Vereinsfest" umfasst alle geselligen
Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum
von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
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Körperschaftsteuer
Gewinne von entbehrlichen Hilfsbetrieben bzw.
begünstigungsschädlichen Betrieben sind insoweit von der
Körperschaftsteuer befreit, als sie 10.000 € (Freibetrag) und nach
Abzug von 20 % d. Umsatzes als Eigenleistung für entbehrliche
Hilfsbetriebe nicht übersteigen.
Der Freibetrag steht pro Verein nur einmal zu. Steuersatz 25 %
Beispiel:Gewinn Kantine
4.000 €
Faschingskränzchen -20%
2.000 €
(€ 400,00)
Ballveranstaltung
-20%
3.300 €
(€ 660,00)
Kleines Vereinsfest
-20%
3.200 €
(€ 640,00)
abzgl. 20 % Eigenleistung
-1.500 €
Gesamtgewinn somit
11.000 €
abzgl. Freibetrag
10.000 €
zu versteuern
1.000 €
25% KöSt
250 €
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Umsätze über 40.000 € aus allen
begünstigungsschädlichen Betrieben
z.B. Kantinen, großen Vereinsfesten)
zusätzlich zur Steuerpflicht ist eine
Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung erforderlich!
(damit die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereines nicht verloren geht!)
Ausnahmegenehmigung.docx
Information zur Sportförderung des Landes Tirol
• Die jeweiligen Antragsformulare können vom Amt der Tiroler
Landesregierung angefordert oder auf der Homepage
www.tirol.gv.at abgerufen werden.
• Neu- und Ausbau von Sportanlagen: Gemeinsam mit den
Bauplänen, Kostenvoranschlägen, Besitz-, Miet- oder
Pachtverträgen ist das Formular bis 30.04. an das Amt der Tiroler
Landesregierung, Abteilung Sport einzusenden!
• Jugendsportförderung für Einzel- und Mannschaftssportarten:
Unter diesem Titel werden Aktionen in der Nachwuchspflege
unterstützt. Das vollinhaltlich und aufklärend ausgefüllte Formular ist
bis spätestens 31.03. einzureichen.
www.tirol.gv.at/sport/formulare/
© Piegger Hubert
Vielen Dank für
ihre
Aufmerksamkeit