Verfahrensablauf Ersatzvornahme

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Kanton St.Gallen
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Verfahrensablauf Ersatzvornahme
Weiterbildungsveranstaltung NetzSG vom 5. November 2014
Stadthauskeller St. Gallen
Vortrag von Jakob Ruckstuhl, Leiter Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen
Baudepartement
Verfahrensablauf Ersatzvornahme
Ausgangslage in der Verwaltungsrechtspflege
Ersatzvornahme im SG-Baurecht
1. Erkenntnisverfahren
Entscheid über Bestand und Umfang öffentlicher
Rechte und Pflichten
2. Vollstreckungsverfahren
Entscheid über Art ihrer Durchsetzung und der
Überwälzung der Verwaltungskosten
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Regelung Ersatzvornahme im SG-Baurecht
Art. 131 BauG: Ersatzvornahme
Abs.1 Kommt der Pflichtige der Aufforderung der
zuständigen Behörde zur Einstellung der Bauarbeiten,
zur Schaffung des rechtmässigen Zustandes oder zur
Entfernung der Baute oder Anlage nicht nach, so kann
diese die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten
ergreifen oder von einen Dritten durchführen lassen.
Abs. 2 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die
Ersatzvornahme unter Androhung einer angemessenen
Frist angedroht werden.
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Definition Ersatzvornahme im SG-Baurecht:
- Vornahme einer vom Pflichtigen rechtswidrig
verweigerten, vertretbaren Handlung
-- durch zuständige Behörde selbst
-- oder durch Dritte in deren Auftrag
- anstelle des Pflichtigen
- auf dessen Kosten
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Rechtsnatur Ersatzvornahme im SG-Baurecht
- verwaltungsrechtliche Sanktion mit
- Umwandlung einer primären Leistungspflicht in
- Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und
- Pflicht zur Bezahlung der Kosten
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Zuständigkeit Ersatzvornahme im SG-Baurecht
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Die örtliche Baupolizei ist Sache der politischen
Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 BauG).
Sie hat als im Baubewilligungsverfahren
erstinstanzliche Behörde rechtskräftige Entscheide
zu vollstrecken (Art. 103 Abs. 1 VRP),
wenn nötig auf dem Wege der Ersatzvornahme (Art.
105 Abs. 2 VRP),
in Ausübung des Ermessens im Rahmen ihrer
Autonomie (Urteil VerwG B 2010/45 vom
14.10.2010).
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Formelle Voraussetzungen
Ersatzvornahme im SG-Baurecht
1. Vollstreckbare Sachverfügung
- formell rechtskräftig (mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr anfechtbar)
- Anordnung der Vollstreckbarkeit vor Eintritt der
Rechtskraft bei Gefahr im Verzug (vor allem
durch Entzug der aufschiebenden Wirkung)
2. Androhung der Ersatzvornahme
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Materielle Voraussetzungen
Ersatzvornahme im SG-Baurecht
1. Hinreichend konkretisierter, rechtskräftiger
abschlägiger Baubescheid (Art. 101 Abs. 1 VRP)
2. Bereits erstellte Baute oder Anlage wegen
materieller Rechtswidrigkeit auch nachträglich
nicht bewilligbar
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Materielle Voraussetzungen
Ersatzvornahme im SG-Baurecht
3. Abbruch- bzw. Beseitigungsverfügung hinreichend
konkret und vollstreckbar (Art. 130 Abs. 2 BauG)
Sie darf Grundsatz der Verhältnismässigkeit
nicht verletzen: Begründungspflicht als
Ausfluss des rechtlichen Gehörs
Auseinandersetzung mit entgegenstehenden (z.B.
finanziellen) Interessen des Pflichtigen
Ermessensspielraum der Gemeinde im Kontext zur
Mitwirkungspflicht des Pflichtigen
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Verfahrensablauf Ersatzvornahme
Androhung / Festsetzung
Ersatzvornahme nach SG-Baurecht
Vollstreckungsverfügung
- Bestimmtheit der Sachverfügung
- Bestimmtheit der Androhung
- Fristansetzung
- Festsetzung der Ersatzvornahme
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Vollzug Ersatzvornahme im SG-Baurecht
Erscheinungsformen (Beispiele)
- Erstellung von Baugesuchsunterlagen
- Einholung von Offerten
- Vergabe der Abbrucharbeiten
- Durchführung/Überwachung der Abbrucharbeiten
- Inanspruchnahme von Polizeischutz
- Herstellung des ordnungsgemässen Terrainzustandes
- Beseitigung des Abbruchmaterials
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Verfahrensablauf Ersatzvornahme
Vollzug Ersatzvornahme im SG-Baurecht
Kostentragung
Zweistufiges Verfahren:
1. Festsetzung und Durchführung Ersatzvornahme
2. Belastung des Pflichtigen mit entstandenen
Kosten
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Vollzug Ersatzvornahme im SG-Baurecht
Kostentragung
Belastung des Pflichtigen mit entstandenen Kosten
- Akzessorietät und Subsidiarität der Kostentragung
- Kostenauflage als selbstständiger Verwaltungsakt
- Umfang der Kostentragung
- Sicherstellen und Eintreiben der Kosten
--Kostenvorschuss???
--Gesetzliches Grundpfandrecht???
--Eintreiben der Kosten
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Zusammenfassung
Ersatzvornahme im SG-Baurecht
1.
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4.
5.
6.
Rechtskräftige Abweisung Baugesuch (Sachverfügung; Rekurs
innert 14 Tagen an BD, Art. 43bis VRP)
Rechtskräftige Abbruch- /Beseitigungsverfügung
(Sachverfügung; Rekurs innert 14 Tagen an BD, Art. 43bis
VRP)
Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme
(Vollstreckungsverfügung; Rekurs innert 5 Tagen an BD, Art. 44
VRP)
Durchführung der Ersatzvornahme
Kostenauflage (Kostenverfügung, Rekurs innert 14 Tagen an
VRK, Art. 41 Bst. h Ziff. 5 VRP)
Eintreiben der Kosten (Schuldbetreibung nach SchKG)
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Rechtsprechung / Literatur
Ersatzvornahme im SG-Baurecht
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Entscheid Baudepartement SG Nr. 21/2010 vom 31. März 2010
Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2013, Nr. 4
BGE 100 Ia 348 Menzingen/ZG
B. Heer, Die Ersatzvornahme als verwaltungsrechtliche Sanktion, Diss.
Zürich 1975
H. Geiser, Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Diss.
St. Gallen 1978
U. Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984
Chr. Ackermann-Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als
verwaltungsrechtliche Sanktion, Diss. Zürich 2000
Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton
St. Gallen, St. Gallen 2003
B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003,
N 1205 ff. und Anhang 27
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