Die Duisburger Generalsynode von 1610 - Universität Duisburg

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Die Duisburger Generalsynode
von 1610
Eine Dokumentation
von
Katharina Gorka
Ann Kirstin Nowak

Barbara E. Fink
Eckehart Stöve
Duisburg 2002


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Inhalt












- Vorbemerkung
- Jülich – Kleve – Berg im 16. u. 17. Jahrhundert
- Die geographische Situation
- Der umstrittene Erbfall 1609
- Der Konvent von Düren
- editorische Anmerkungen zur Edition
- Acta synodi generalis
- Bilanz: was ist klar, was umstritten
- Quellen- und Literaturverzeichnis
- Linkliste
- Anhang: Abbildungen


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Vorbemerkung
• Die Dokumentation wurde im Wintersemester 2001/2002
von Teilnehmern des kirchengeschichtlichen Proseminars
an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg erstellt.
• Das Protokoll der Generalsynode von 1610 ist für den
niederrheinischen Protestantismus eine Art
Verfassungsurkunde. Das im Duisburger Stadtarchiv
überlieferte Exemplar, das der Edition zugrunde liegt,
wurde allen Geistlichen als verpflichtende Urkunde zur
Unterschrift vorgelegt. Über die Rheinisch-Westfälische
Kirchenordnung von 1835 hat sich der Geist reformiert
synodalen Kirchenwesens bis in die Gegenwart
fortgeschrieben.
• Der Dank für die Unterstützung durch die Archive,
insbesondere an Herrn Heuser, Duisburg und Herrn Duhr,
Düsseldorf sei hier ausdrücklich wiederholt.


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Jülich – Kleve – Berg im 16. u. 17. Jahrhundert
• In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde in den vereinigten Herzogtümern
eine Kirchenpolitik im Geiste einer erasmisch humanistischen Kirchenreform
praktiziert. Diese humanistische Offenheit eröffnete Städten und kleinen
Herrschaften die Chance, sich darüber hinaus dem Protestantismus konfessionell
anzunähern.
• Die repressive spanische Politik in den Niederlanden machte aus den
Herzogtümern ein Asyl für religiöse Devianz. Die von Brandenburg durchgesetzte
Erbfolge im nördlichen Teil garantierte den von der Gegenreformation bedrohten
protestantischen Gemeinden eine dauerhafte Existenz.
• Die Chronologie will sowohl regionalgeschichtlich wie auch reichsgeschichtlich
die wichtigsten Stationen festhalten.
- Die Reformpolitik Johann III.
- Die via media Politik Wilhelm V.
- Gegenreformation und Kirche unter dem Kreuz
- Das umstrittene Erbe
- Brandenburg als Schutzmacht der Protestanten


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Die geographische Lage
• Die Heirat Johanns von Cleve mit Maria von
Jülich-Berg schuf die Voraussetzung für ein
ansehnliches Territorium in Nordwestdeutschland.
Alle Versuche zur weiteren territorialen
Konsolidierung sind allerdings gescheitert. Im
Frieden von Venlo 1543 musste Wilhelm V. auf
Geldern verzichten. Eine stärkere Einbindung des
Bistums Münster scheiterte an dem frühen Tod des
Thronfolgers Carl-Friedrich in Rom.
Karte der vereinigten Herzogtümer im 16. Jahrhundert


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Der umstrittene Erbfall 1609
• Der Schlaganfall Herzog Wilhelms V. 1566, der Tod des
Erbprinzen Carl-Friedrich 1572 und die Erbfolge durch den
verrückten jüngeren Sohn Johann Wilhelm 1594 machte aus
den Herzogtümern einen Spielball der Mächte.
Selbstbewusste protestantisch gesinnte Adelige nutzten das
Machtvakuum in ihrem Sinne. Johann Wilhelm starb
kinderlos. Brandenburg und Pfalz-Neuburg teilten sich als die
beiden best platzierten Erben die Lande, bevor der Kaiser
archaische Lehnsansprüche geltend machen konnte.
• In einem geheimen Zusatz (Revers) versprach der
Brandenburger den Ständen beim Erbantritt religiöse
Autonomie.
• Stammtafel
• illustrierter Stammbaum


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Der Konvent von Düren

• Zur Vorbereitung der Reorganisation des
Kirchenwesens unter dem Schutz der
brandenburgischen Erbfolge trafen sich
Vertreter der protestantischen Gemeinden in
Düren.
• Text (Faksimile Edition Rosenkranz)
• modernisierte Übertragung


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Die Duisburger Generalsynode,

editorische Vorbemerkung

• Das Protokoll der Duisburger Generalsynode
existiert in vielen Abschriften. Einige sind im
Archiv der Rheinischen Kirche in Düsseldorf
erhalten. Ob das Exemplar, das in der Ev.
Salvator-Gemeinde Duisburg überliefert wurde
und nun im Stadtarchiv Duisburg verwahrt wird
(Bestand 94, B 6), das Original-Protokoll ist, oder
eine sehr frühe Abschrift, ist umstritten. Jedenfalls
zeigen die vielen Unterschriften auch aus späteren
Jahren, dass diese Ausfertigung des Protokolls als
authentische Verfassungsurkunde gewertet wurde.
• Vgl. auch das Vorwort zur Edition von 1910, die von W. Bösken
bearbeitet wurde.


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Acta synodi generalis
Duisburg, 1610

• Faksimile der Duisburger Überlieferung
mit Transkription

• Edition von A. Rosenkranz
nach der Edition von W. Bösken, erschienen in der Schriftenreihe des
Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 20, 1966

• Die Teilnehmer
Kurzbiographien


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Editorische Bilanz
• Ob das Duisburger Exemplar das originale Protokoll
der ersten Generalsynode ist oder ob es sich um eine
sehr frühe Abschrift handelt, wie Böske behauptet,
mag offen bleiben. Jedenfalls wurde bereits von den
Zeitgenossen dieses Exemplar als authentische
Verfassungsurkunde der protestantischen Kirchen am
Niederrhein angesehen. Aus diesem Grunde finden
wir dort nicht nur die Unterschriften der Synodalen,
sondern auch die der später - bis weit in die zweite
Hälfte des 17. Jahrhunderts hinein - in den Dienst der
niederrheinischen Landeskirche getretenen
Geistlichen.
• Faksimile der Unterschriften


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Quellen- und Literaturverzeichnis
•Quellen:
Acta synodi generalis, Duisburger Stadtarchiv, Bestand 94 B 6.
Walter Bösken, Generalsynodalbuch, hg. v. Ed. Simons. 1. Abschn. Die Akten der
Generalsynoden von Jülich, Cleve, Berg und Mark 1610-1638, Neuwied 1910
Albert Rosenkranz (Hg.), Generalsynodalbuch : die Akten der Generalsynoden von
Jülich, Kleve, Berg und Mark 1610 - 1793. Abt. 1, Düsseldorf 1966 (Schriftenreihe
des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte 20).
•Ikonographisches Material:
Land im Mittelpunkt der Mächte. Die Herzogtümer Jülich, Kleve, Berg. 3. Aufl.,
Kleve 1985.

Irmgard Hantsche, Atlas zur Geschichte des Niederrheins, 4. Aufl., Bottrop/Essen
2000 (Schriftenreihe der Niederrhein-Akademie 4).
•Literatur:
P. Bockmühl, Gedenkbuch zur 300 jährigen Gedächtnisfeier ..., Duisburg 1910
J. F. Gerhard Goeters, Studien zur niederrheinischen Reformationsgeschichte, hg. v.
Dietrich Meyer, Köln 2002 (Schriftenreihe des Vereins für Rheinische
Kirchengeschichte 153).
Dietrich Meyer. Art. Rheinland, in: TRE 29 (1998) 157-177.
Eckehart Stöve, Die Religionspolitik am Niederrhein und ihre geschichtlichen Folgen,
in: Der Kulturraum Niederrhein 1. Von der Antike bis zum 18. Jahrhundert, hg. v.
Dieter Geuenich, Bottrop/Essen 1996, 67-92.


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Die Reformpolitik Johann III.

Jahr
1521

Jülich – Kleve – Berg
Vereinigung der Herzogtümer Jülich, Kleve, Berg und der
Grafschaft Mark unter Johann III.

Reichspolitik
kaiserliches Edikt gegen Luther
(Wormser Edikt)
die prolutherischen Reichstände legen dem
Kaiser ein gemeinsames Bekenntnis
(Confessio Augustana) vor; die kaiserliche
Initiative eines Religionsvergleichs scheitert;
die Protestanten organisieren sich in einem
militärischen Defensivbündnis gegen den
Kaiser

1530

1532

Johann III. erlässt am 11. Januar eine Kirchenordnung im
Geiste der erasmisch-humanistischen Reformgesinnung (via
media)

1533

Declaratio (Erläuterungen) zur Kirchenordnung und
Kirchenvisitation

Nürnberger Anstand: befristeter Friede
zwischen Kaiser und Protestanten wegen der
türkischen Bedrohung


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Die via media Politik Wilhelms V.
Jahr

Jülich – Kleve – Berg

1539

Regierungsantritt Wilhelms V.

1543

Vertrag von Venlo: die Nachfolge im Herzogtum Geldern ist
endgültig gescheitert, der via media Kurs in der Kirchenpolitik wird
jedoch fortgesetzt

15451563

1546

Verlängerung des befristeten Friedens: erneute
Religionsgespräche; Regensburger Buch (1541):
Einigung in der Rechtfertigungslehre, von Rom
und Wittenberg abgelehnt

Konzil von Trient: in drei Sitzungsperioden
(1547/48, 1551/2, 1562/63) wird die römischkatholische Lehre fixiert und eine
antiprotestantische Kirchenreform eingeleitet
Hermann von Wied dankt unter militärischem Druck ab, die
Einführung der Reformation im Erzstift Köln ist gescheitert

1546/47

1552

Reichspolitik

Schmalkadischer Krieg: Niederlage der
Protestanten, repressive Politik gegen die
Protestanten (Augsburger Interim 1548)
Fürstenaufstand gegen den Kaiser und erneuter Friedensschluss in
Passau

1555

Augsburger Religionsfriede: zeitlich unbegrenzter
Friede zwischen Katholiken und Lutheranern
(cuius regio, eius religio)

1560

Einführung einer protestantischen Kirchenordnung in der Grafschaft
Moers (konfessionelle Vereindeutigungstendenz)

1566

Kaiserliches Gründungsprivileg für eine Universität in Duisburg;
eine entsprechende päpstliche Bulle lag seit 1564 vor

Reichstag zu Regensburg


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Gegenreformation und Kirche unter dem Kreuz
Jahr

Jülich – Kleve – Berg

1566

Wilhelm V. erleidet einen Schlaganfall und wird quasi regierungsunfähig

1567

neue Kirchenordnung im humanistisch reformatorischen Sinne wird
verabschiedet, tritt allerdings nie in Kraft

1568

3.11. , Konvent in Wesel: niederländische Exulanten bereiten einen engeren
Zusammenschluss vor

1571

4.-11.10. , Synode von Emden: Organisation der (niederländisch) reformierten
Gemeinden am Niederrhein (ecclesiae Belgicae)

1571ff

Bildung von eigenständigen reformierten Gemeinden: 1571 Synode von
Jülich, 1572 Synode von Kleve, 1589 Synode von Berg

1575

Erbprinz Karl Friedrich stirbt im Alter von knapp 20 Jahren in Rom;
Herzogtümer mehr und mehr Spielball auswärtiger Interessen; Verwüstungen
und Repressalien durch Spanische Truppen

1609

5.3. Johann Wilhelm, letzter Herzog von Jülich-Kleve-Berg stirbt ohne Erben;
die Erbfolgefrage droht, sich zu einem europäischen Konflikt auszuweiten

Niederlande

Herzog Alba Generalkapitän, 1568 auch
Statthalter in den Niederlanden (bis
1573); Flüchtlingsstrom aus den
Niederlanden schwillt an


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Das umstrittene Erbe
Jahr

Jülich – Kleve – Berg

1609

10.6 Dortmunder Rezess: gemeinsame Regierung von Brandenburg (Markgraf Ernst von Brandenburg als Statthalter
seines Bruders Kurfürst Johann Sigismund) und Pfalz-Neuburg (Wolfgang Wilhelm) vereinbart
14.7./21.7. Reverse über die Religionsfreiheit an die Stände von Kleve-Mark bzw. Berg-Jülich
2.9. Kapitulation von Jülich, kaiserlicher Lehnsanspruch erlischt

1610

Markgraf Ernst tritt zum reformierten Bekenntnis über (Kurfürst Johann Sigismund 1613 zusammen mit seinem
Erben: Georg Wilhelm, neuer Statthalter in Kleve)
7.-11.9. Reformierte Generalsynode von Jülich Kleve und Berg zu Duisburg. legt die Grundordnung der reformierten
Kirche fest (vorbereitender Konvent am 17.8. in Düren)

1611ff

Jährliche Provinzialsynoden und Bildung von Classen (=Kreissynoden) in den Provinzen (in Kleve: Wesel, Duisburg,
Kleve)

1612

lutherische Generalsynode bleibt Episode wegen des Konfessionswechsels des Pfalz-Neuburgers zum Katholizismus

1613

Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg heiratet Magdalene von Bayern und tritt zur katholischen Kirche über

1614

Vertrag von Xanten besiegelt die faktische Teilung der Vereinigten Herzogtümer


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Brandenburg als Schutzmacht der Protestanten am Niederrhein
Jülich – Kleve – Berg

Jahr
1618-48

Dreißigjähriger Krieg

1629

Niederländer vertreiben Spanier aus Wesel

1640

Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst

1648

Westfälischer Friede: Reichsrechtliche Bestätigung der reformierten Konfession; für den kirchlichen Besitzstand wird als
‚Normaljahr' 1624 festgesetzt

1654

Mennoniten werden von der Pflicht der Eidesleistung befreit und können öffentliche Ämter übernehmen

1662

Kirchenordnung für die Kirchen in Kleve und Mark, ohne obrigkeitliche Vorbehalte 1671 für die Kirchen in Berg und
Jülich

1666

Klevischer Erbschaftsvertrag: Kleve-Mark mit Ravensberg definitiv an Brandenburg

1672

Religionsvergleich von Cölln an der Spree. Jülich-Berg: Normaljahr 1624, Kleve-Mark, Besitzstand 1609 sowie Garantie
der seit 1609 erzielten Zuwächse für die Protestanten. Bürgerliche Gleichberechtigung für alle Konfessionen,
Verpflichtung zur Toleranz

1697

Brandenburg übernimmt den Vorsitz im Corpus Evangelicorum, nachdem August der Starke von Sachsen als König von
Polen zum Katholizismus konvertierte

1702

Grafschaften Moers und Lingen fallen an Brandenburg-Preußen

1714

Friede von Utrecht. Oberquartier Geldern an Brandenburg-Preußen


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Jülich
Kleve
Berg
im
16. Jahrhundert


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Revers des Markgrafen Ernst von Brandenburg und des
Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm für die Stände des Herzogtums
Jülich am 21.7.1609
"Die Catholische Römische, wie auch alle andere christliche
Religion, wie sowohl im Römischen Reich als den vorstehenden
Fürstentumb Cleve und Graffschaft von der Marck in offentlichen
Gebrauch und Übung auch in diesem Fürstentumb Julich an einem
jeden Ort offentlich zu üben und zugebrauchen, zuzulassen, zu
continuiren und zu manutenieren, und daruber Niemand an seinem
Gewissen noch Exercitio zu turbieren, zu molestieren noch zu
betrüben."
zitiert nach: Ludwig Keller, Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein.
Actenstücke und Erläuterungen. III. Teil, Leipzig 1895 (Publikationen aus den K. Preußischen
Staatsarchiven 62), S. 144

Ein entsprechendes Revers war den clevisch-märkischen Landständen bereits am 14. Juli 1609 ausgestellt
worden.


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Stammtafel,

schematisch


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Stammbaum der
Herzöge von
Jülich – Kleve –
Berg

Vergrößerung
(JPG - Datei)

Legende, vergrößert
(JPG - Datei)


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Edition Rosenkranz


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Außerordentlicher Konvent zu Düren, 17. August 1610

,

modernisierte Fassung des Protokolls
S. 1, Einleitung

Entwurf und Anleitung, wie man eine Generalsynode der reformierten
Kirchen der drei Fürstentümer Jülich, Kleve und Berg sowie der
angrenzenden Graf- und Herrschaften zu organisieren und durchführen
soll.
§1. Weil es zur Stärkung der Kirchen und in ihnen der Ehre Gottes, seiner
heilsamen Wahrheit und Nutz bringender Disziplin, nicht wenig dienlich ist, eine
allgemeine Versammlung abzuhalten und die Kommunikation in den Gebieten,
die als Untertanen zu einer Obrigkeit gehören, zu fördern, so sollen die
reformierten Kirchen der drei Fürstentümer sowie der angrenzenden Landen
sich auch dazu bequemen.
§2. Es sollen deswegen die genannten Kirchen am 6. September - nach
Gregorianischem Kalender - in Duisburg zusammenkommen. Der Rat der Stadt
daselbst soll im Namen sämtlicher Kirchen durch D. Wilhelm Stephani, Philipp
Pöpinghausen und Daniel Telones in gebührender Weise schriftlich verständigt
werden.


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Düren, 1610, S. 2, Zusammensetzung, Tagesordnung
§3. Aus jedem der Fürstentümer sollen zunächst vier Geistliche und zwei
Presbyter mit ausreichenden Vollmachten ausgestattet werden. Wenn aber
darüber hinaus weitere Abgesandte der Synode beiwohnen wollen, so soll
ihnen das frei stehen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie, wie früher bei der
Nationalsynode [in Emden] beschlossen, kein Stimmrecht haben werden.
§4. Benachbarte und anderen Obrigkeiten untertänige Kirchen, wie Köln,
Aachen, Odenkirchen, Rheydt, Wevelinghoven, Wickrathberg und
Schwalenberg sollen in ihren Kirchenleitungen über eine angemessene
Teilnahme beraten und eine Entscheidung dahingehend herbeiführen, dass der
weitere Ausbau der Kirche Gottes an ihrem und auch anderen Orten
wahrgenommen wird.
§5. Zur Förderung der Einheit unter den betroffenen Kirchen sollten bei der
Zusammenkunft vor allem folgende Punkte behandelt werden:
1. gemeinsames, auch äußerlich sichtbares Bekenntnis, 2. Gleichheit in den
kirchlichen Zeremonien und im sittlichen Lebenswandel, 3. Qualifikation,
Ernennung und Einführung der Geistlichen, 4. Unterhalt der Pfarrer, 5. Schulen
und Lehrerbesoldung, 6. Synodale Kirchenordnung: General-, Provinzial- und
Kreissynoden


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Düren, 1610, S. 3, Abschlussbestimmungen
§6. Für eine ordnungsgemäße Einladung wurden folgende Zuständigkeiten
vereinbart: Dr. Wilhelm Stephani ist zuständig für Kleve und Mark, Philipp
Poppinghausen für Berg, Danieli Telones für Jülich.
§7. Die Herren Abraham Scultetus und Johannes Fontanus sind zu diesem
Konvent schriftlich im Namen aller Kirchen einzuladen und zwar für Kleve durch
Wilhelm Stephani, für Berg durch Philipp Popinghausen und für Jülich durch
Daniel Telones.

§8. In der Synode sollen nur kirchliche Angelegenheiten und auch nur solche,
die alle Kirche angehen, behandelt werden.
Protokoll, Düren 7. bzw. [nach alter Julianischer Zählung] 17. August 1610 .
Anwesend:
Scultetus und Fontanus, Präsidium,
aus Kleve: Wilhelm Stephani, aus Berg: Curtenius und Poppinghausen, aus Duisburg: Petrus
Scriverius;
aus Jülich: Theodor Hordaeus, Daniel Telones, Johannes Luneschlot, Wernero Lachius;
aus Köln: Matthias Könen, Jeremias Plancius, Isaac Marcisius;
aus Aachen: Engelbert Brebernus
sowie der Abgesandten Dienerschaft





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Titelblatt des
Duisburger
Protokollbuchs


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Vorwort von W. Bösken, 1910, Auszug
Die Protokolle der Generalsynoden von Jülich, Cleve. Berg und Mark sind in zahlreichen Handschriften überliefert. Besonders gilt das von der
späteren Zeit. Generalsynodenakten des 18. Jahrhunderts besitzen wohl noch die meisten alten Gemeinden des Synodalgebietes in ihren Archiven.
Die älteren Akten sind zwar weniger häufig. doch ist auch für diese die handschriftliche Überlieferung noch reichlich. Im allgemeinen lässt sich
sagen, dass wesentliche textliche Abweichungen in den Handschriften sehr selten sind. Zudem sind die Protokolle der meisten Generalsynoden,
aller seit 1644, in den Originalausfertigungen erhalten. Der Text liegt in diesen völlig gesichert vor. Nur bei einigen der älteren ist dies nicht der
Fall, so auch bei der besonders wichtigen ersten, deren Beschlüsse in der niederrheinisch reformierten Kirche bis zur Auflösung ihrer alten
Verfassung unter der französischen Fremdherrschaft kirchenordnungsmäßige Geltung behalten haben. Ihr Protokoll ist zwar in einer ganzen Reihe
von Niederschriften überliefert, das Original von 1610, das die eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmergehabt haben muss (vgl. S. 17 § 9),
scheint aber verloren gegangen zu sein. Allerdings sind unter den vorliegenden Niederschriften zwei, die von verschiedenen Seiten als das
Original angesprochen wurden, jedoch irrtümlich; genauere Untersuchung erweist auch diese Stücke als Abschriften. Bei dieser Sachlage war die
Vergleichung der erreichbaren Handschriften, die für die Akten der späteren Zeit entbehrlich sein dürfte, für das Protokoll der ersten
Generalsynode nicht zu umgehen. Dabei ließen sich nicht nur für dieses, sondern auch für die folgenden Protokolle manche bemerkenswerte
textliche Abweichungen und Ergänzungen feststellen.
Benutzt und verglichen wurden folgende Handschriften:
Aus dem Archiv der Evangel. Gemeinde Duisburg (...):Db1."Acta Synodorum Generalium der Fürstentümer Jülich, Cleve, Berg und der
Grafschaft Mark 1610-1687". Folio, 433 Seiten in neuem Einband. Dem Protokoll der 1. Generalsynode folgen auf 5 Seiten 128 eigenhändige
Unterschriften von Predigern und Ältesten aus Jülich, Cleve, Berg und Mark und den angeschlossenen Herrschaften, sowie von Duisburger
Professoren. Wegen dieser bis 1677 reichenden Unterschriften hat man dies Exemplar für das Originalprotokoll gehalten. Von den Teilnehmern
der 1. Generalsynode haben aber nur diejenigen unterschrieben, die auch auf der zweiten (6-8 Sept. 1611) anwesend waren. Zwischen ihren
Namen stehen die anderer Synodalen von 1611. Daraus und aus Fehlern im Teilnehmerverzeichnis und im Text ergibt sich bestimmt, dass es sich
nicht um das Original handelt, sondern um eine zuerst der zweiten Generalsynode zur Unterzeichnung vorgelegte Abschrift, deren Entstehung
also in das Jahr 1611 zu setzen ist. Die Protokolle der 2. (1611), 4. (1622), 5. (1633), und 8. (1644) bis 22. Generalsynode sind Originale mit den
eigenhändigen Unterschriften der Teilnehmer, die der 3., 6. und 7. gleichzeitige Abschriften. Der Band wird später, jedenfalls schon 1638, als
"Das Generalaktenbuch" bezeichnet; er galt als das authentische Protokollbuch der Generalsynode. Deshalb wurde diese Handschrift hier dem
Abdrucke zu Grunde gelegt.
Es folgen die Nennungen der weiteren Abschriften und Kopien.


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Unterschriften unter
das Protokoll der
ersten Duisburger
Generalsynode, 1610

Seite 2 der Unterschriften
Seite 3 der Unterschriften

zurück zur editorischen Bilanz


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Unterschriften 2


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Unterschriften 3


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Titelblatt und Deckblatt der
Edition von 1910

nur dieser 1. Teil ist erschienen; später hat
dann Rosenkranz diese Edition benutzt
und fortgeführt.

Vorwort


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Aus dem
Vorwort der
Edition von
1910


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Titelblatt des
Gedenkbuchs von
Bockmühl

Der Cover des Gedenkbuchs


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Cover des
Gedenkbuchs
von P.
Bockmühl, 1910


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Linkliste

Duisburger Stadtarchiv

Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland
Salvatorkirche Duisburg


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Faksimile des Duisburger Exemplars
Anwesenheitsliste, S. 1
Anwesenheitsliste, Forts., S. 2
Anwesenheitsliste, Forts. u. Eröffnung, S. 3
Fests. der Tagesordnung, S. 4
TOP 1: Lehre, S. 5
TOP 2: Agende, Katechismus, S. 6
TOP 3: Berufungsverfahren
Forts., S. 7
TOP 4: Besoldung
Forts., S. 8
TOP 5: Schulen und Lehrer
Forts., S. 9
TOP 6: Synodale Kirchenordnung
6.1 sepcies Conventum (synodale Hierarchie)
6.2 Zeit (Termine), S. 10
6.3 Ort
6.4 Mitglieder
6.5 Unosten, S. 11
6.6 materia (Beratungsgegenstände)
6.7 formalia (Verfahrensfragen), S. 12
Forts., Verschiedenes S. 13
Forts., Gravamina., S. 14
Forts., S. 15
Beschluss, S. 16


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Acta des ersten generalsynodi der gesampten
reformirten Kirchen in den drien
Furstentumben Gulich, Cleve
und Berge im Jar 1610 den
7. Septembris zu Duisberg gehalten.
Deputirte zu diesem Synodo seint gewesen
Gulichscher Kirchen:
Dominus Theodorus Hordaeus von Sittert D.
Wernerus Lachius von Wassenberg,
Johannes de Lünenschlad von Heinsbergh,
[Daniel Telones von Dueren],

D Servatius Kuchenius, Eltister von Duiren,
Leonhart Haneman, Eltister von Linnich
Clevischer:
Wilhelm ter Porten, Eltister von Cleve,
D Wilhelmus Stephani et Georgius Scheutzlichius von Wesel,
Petrus Ceporinus von Goch,
Theodorus Dunckius von Emmerich [am Rand: obiit anno 1613],
Philippus Eilbracht anstat eines Eltisten von Xanten
Bergischer:
Philippus Popinghusen von Duisseldorp,
Gerhard Froman, ein Eltister von Ratingen,
Petrus Curtenius von Elverfeld,

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Petrus Wirtzius von Mulheim,
Jeronimus Banfius von Solingen,
Christianus Villanus anstat eines Eltisten von Siburg, so nit
erschienen
Aus der Reichsstat Aach:
Engelbertus Breberenus, Prediger der deutschen Kirchen,
Petrus Niset, Eltister der franzosischen Gemeine
daselbst,
Aus der Reichsstat Duißbergh:
Wilhelmus Rongius und Petrus Scriverius
Aus benachbarten Herrschaften:
Von Wevelinckhoven:
Andreas Rotarius, Prediger, und Dietrich Overlach, Eltister
von Wickratbergh:
Johannes Sylvius
von Reid:
Casparus Wachendorf
von Odenkirchen:
Casparus Eilbracht
wegen der Herlichkeit Hardenberg:
Rutgerus Topander
Freiwillige aus der Grafschaft Moers:

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Conradus Velthusius von Moers,
Johannes Eilbracht von Hohen-Emmerich,
Reinerus Sohnius von Freymersheirn
Clevische Adjuncten, jedoch mit
gnugsamen Credenzen erschenen:
Bernhardus Brantius von Büderich,
Johannes Damius von Goch,
Henrich von der Elburgh von Emmerich.

Auch seint auf mund- und schriftlich Ersuchen der
gesambten reformirten Kirchen in den dreien
Fürstentumben erschenen und praesentes gewesen
Dominus Johannes Fontanus et
Dominus Abrahamus Scultetus.

[1.] Anfenglich nach getaenem Gebet haben die Deputirte
ihre Credenzbrief aufgelegt, welche allermaßen richtig
befunden.

[2.] Folgentz sein nach Gewohnheit zu guter Ordnung in
Praesidem Doctor Wilhelmus Stephani, in Assessorem
Petrus Curtenius, in Scribam M Petrus Scriverius erwehlet
worden.
[3]. Darauf seint folgende Puncten zu verhandlen
vorgenommen:

3


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1. Weil sich fast allerhand Neuerung in Religionssachen hin
und wieder ereugen wollen, wie dieser Landen Kirchen vor
denselben verwahret und die reine evangelische Lehr, wie
sie bis anhero darinnen getrieben, moge erhalten werden.
2. Weil bis anhero dieser Landen reformirte Kirchen,
aldweil sie unter dem Creuz gesteckt, in Ungleichheit der
Ceremonien geraten, auch die notige Disciplin allerwegen
nit der Gebuer hat konnen bestellt und geübt werden, und
dan sie nunmehr durch sonderliche Schickung Gottes unter
ihrer christlichen Obrigkeit Schutz frei offentlich moge
zusamenkommen,
wie
sie
soviel
möglich
zu
Gleichformigkeit derselben und Beforderung der Disciplin
gelangen mogen.
3. Weiln auch viel am ordentlichen Beruf der Kirchendiener
gelegen, wie damit dergestalt zu verfahren, daß alle
Unordnung vermitten bleibe.
4. Weil viel Mangels im Unterhalt des Predigamts
gespueret, wie demselben abzuhelfen sei.
5. Weil hochnotig, daß die Jugend bei Zeit zu der Erkentnis
und Furcht Gottes vornemlich erzogen, wie die Gemeinen
mit notigen Schulen und Schuldiener hin und wider
mochten versehen werden.
6. Weil zu Beforderung der Kirchen Gottes und seiner
heilsamen Wahrheit bis hinzu in diesen Landen üblich
gewesen die Synodi und Beikumpsten der Kirchendiener
und Eltisten, wie dieselbe ferner am fruchtbarlichsten zu
continuiren.

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Vom ersten Puncten:
[4.] Belangend den ersten Puncten halten die
anwesende Brüder nach wie vor das heilige Wort
Gottes, in prophetischen und apostolischen Schriften
vollkommentlich begriffen, für die einige Regul und
Richtschnur ihres Glaubens und Lehre. Vors ander
halten sie auch dafür, daß die Summa der in Gottes
Wort gegrundten Religion im Heidelbergischen
Catechismo wol gefaßt und derentwegen derselb
Catechismus, wie vor diesem, also auch hinfüro in
Schulen und Kirchen zu behalten und zu treiben sei;
soll derhalben niemanden gestattet werden, einige
novitates oder besondere Catechismos einzuführen. So
aber jemand were, der sich inskünftig an dem einen
oder andern Puncten des Catechismi in seinem
Gewissen zweifelhaftig und beschwert befinden
mochte und dasselbe in Gottes Wort klarer und
deutlicher ausgedruckt zu sein vermeinte, derselb soll
solchs nit alsbald auf die Canzel bringen und den
Catechismum tadelen, sondern sich davon freund- und
bruderlich mit seiner Classe besprechen; so ihme
daselbst nit gnug geschege, sol man's zum Synodo
gelangen lassen, daselbst dann dergestalt ferner zu
handlen, damit dies zwei extrema vur all verhütet
werden, nemblich licentia novitatum und servitus
conscientiarum.Mit dieser Erklerung aber wollen die anwesende
Brüder anderen Kirchen in und außerhalb teutscher
Nation mit Gottes Wort und also dieser Bekentnis mit
einstimmenden confessionibus in keinem Wege ichts
prejudicirt haben.

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Vom andern:
[5.] Betreffend den andern Puncten von Gleichheit der
Kirchenceremonien halten die anwesende Brüder davor,
daß diejenige Kirchen, so bishero der churfürstlichen
Pfaltz Agenden gefolget, hinfurter auch dabei
verbleiben; wie imgleichen die Kirchen im Clevischen
Lande, so der Niderlendischen Agenden sich gebrauchet,
weil sie einander nit sehr ungleich, auch hinfort dabei
gelassen werden sollen. Was aber die Bilder, Altaer und
andere abgottische Reliquien anlangt, soll bei der
Obrigkeit umb Abschaffung derselben zu bequemer und
gelegener Zeit undertenig angehalten werden.

Daß die Kirchendisciplin vermoge des Spruchs Christi
Matth. 18. V. 17 und desselben Erklerung, im
Heidelbergischen Catechismo begriffen, geübet und
unterhalten werden solle, Wo auch in einigen Kirchen
dieselbe nit angestelt oder aber verfallen were, daß die
Prediger daran sein und bei ihrer Obrigkeit mit
gebuerender Bescheidenheit dahin sich bearbeiten
sollen, daß sie soviel moglich angericht und befordert
werde.

Vom dritten:
[6.] Angehend vors dritte den ordentlichen Beruf der
Kirchendiener in den Gemeinden, welche noch zur Zeit
bis auf bessere Verordnung unserer gnedigen
Landsfursten ihre Kirchendiener selbsten un-

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terhalten und derentwegen berufen, halten die anwesende
Brüder dafür, daß von diesen Gemeinen zum Kirchendienst
solche Personen sollen berufen werden, die wegen ihrer
Wissenschaft und Geschickligkeit dazu tüchtig und bequem
seint und die ein gutes Zeugnis ihrer Lehr von den Academiis
und Schulen, da sie studiret, wie auch ihres vorigen Wandels
und Abzuges mitbringen, sie seien vorhin in Ministerio
gewesen oder nit.

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Daß auch gemelte Gemeinden in Berufung ihrer Diener mit
Vorwissen und Gutachten ihrer Class verfaren und, da einige
Berufene noch nit zum Ministerio ordinirt weren,
daß die von selbiger Class oder aber in dem Provinciali Synodo
der Gebuer examinirt und nach befundener Geschickligkeit
ordinirt und confirmirt werden sollen.Daß alle Ministri, auch ehe sie admittirt und aufgenommen
werden, sie seien in Ministerio vorhin gewesen oder nit, dieser
Conformitet oder Synodalvereinigung unterschreiben, auch nit
angenommen werden sollen, so sie sich der Unterschreibung
weigeren würden, in maißen dan die itzo anwesende Herren
Fratres diese Conformitet alle unterschrieben. Und daß endlich
allen Kirchen anzuzeigen, daß sie keinen zum Prediger fordern
oder annehmen sollen ohne vorgeliende sothane Approbation
und Unterschreibung.

Vom vierten:
[7.] (1) Die Unterhaltung der Kirchendiener angehend halten
die anwesende Bruder dafür, daß bis auf bessere Anordnung
unserer gnedigen Fürsten und Herren, wie bishero ein jede
Kirch oder Gemeine ihre Diener


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soll erhalten. Soverne aber einige Kirch des
Vermogens nit were, sollen die benachburte Kirchen
wie auch die ganze Class derselben mit treuer
brüderlicher Hilf beistehen und darinnen notturftige
Versehenung tun helfen, bis zur Zeit, daß man von der
landsfürstlicher Obrigkeit durch einige Supplication
mit Vorbringung allerhand Kirchenbeschwernis etwas
Bessers erlangen mochte
(2) Daß keinem ministro, der sein ordentlich Unterhalt
an einem Ort hat, soll freistehen, da etwan zwei, drei
oder mehr Kirchen zu Unterhaltung eines Dieners sich
zusammengetan betten, denselben also vereinigten
Kirchen einige davon abzustricken und neben der
seinen zu bedienen.
(3) Daß, so ein Prediger an einigem Ort Tods
verfahren wurde, alsdan dessen hinterlassene Wittib
das ganze folgende Jahr das stipendium genießen und
die negst gelegene und benachbarte Kirchendiener des
Orts oder der Class inmittelst den Dienst vertreten
sollen, dazu sich alle und jede anwesende Bruder
haben willig anerboten.

Vom fünften:
[8.] Die Schuelen und derselben Diener Underhalt
concernirend, halten die anwesende Brüder dafür, daß
es in alle Wege notig, daß eine jede Gemein, sofern es
immer moglich, neben dem Prediger auch einen
Schulmeister für die Jugend habe und anstelle; so


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aber eine Gemeind für sich allein einen zu underhalten
und zu bestellen nit vermochte, daß alsdann zwo, drei
oder mehr benachbarte Gemeinden sich darin
zusamentun und zugleich einen Schuldiener bestellen
und erhalten, auch die Prediger die Zuhorer in
denselben Gemeinten vermahnen, daß sie ihre Kinder
bei dieselbe ihre bestelte Schulmeister und bei keine
andere zu schicken schuldig und gehalten sein sollen.
(2) Daß die Prediger und Eltisten wegen des
Schuldieners, der bestelt wurde, sich erkundigen sollen,
ob er in der christlichen Lehr gesund und rein und mit
der Kirchen einig sei, wie auch von ihme forderen, daß
er keinen anderen Catechismum, als der in diesen
Kirchen ublich, der Jugend vortrage.

Vom sechsten:
[9.] Ferners halten die anwesende Brüder dafür, daß zu
Vortpflanzung und Erbauung der Kirchen sehr dienlich,
daß die bis anhero unter dem Creuz geubte
Zusammenkunften der Kirchendiener und Eltisten auf
folgende Weise soll continuirt werden:
[species Conventuum]
1) Irstlich daß eine jede Gemeine ihr Presbyterium oder
Consistorium habe und underhalte; oder wo eine
Gemeinde allein zu schwach oder zu gering darzu were,
sich zwo, drei oder mehr zusamentuen und unter ihnen
ein gemeines Consistorium anstellen. -Zum anderen
daß alle Kirchen in gewisse Classes geteilt und in jede
Class gewisse Kirchen gezogen werden, die ihre
Classicos Conventus haben und zu bestimbten Zeiten

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besuchen sollen. - Zum dritten daß die Classes den
Provincialibus Synodis zu gebuerlichen Zeiten beiwohnen,
und zum vierten die Provinciales die Generales Synodos
auch besuchen sollen.
[tempus]
2) Daß die Presbyteria allen acht oder 14 Tagen (nach
Gelegenheit und Notturft jedes Orts) gehalten werden, die
Classici Conventus zweimal im Jahr, die Provinciales
Synodi alle Jahr einmal, die Generales Synodi zu dreien
Jahren einmal, allein daß aus hochwichtigen Ursachen und
Notturft der erste Generalsynodus über ein Jahr wiederumb
gehalten werde. Damit aber die Provinciales Synodi nit auf
eine Zeit infallen mochten: daß die Juliacenses ihren
Provincialsynodum des Dinstags post dominicam Cantate,
die Clivenses post dominicam Trinitatis, Montenses
Dinstags post dominicam quintam Trinitatis halten sollen;
und daß, so oft ein Provinzialsynodus in einem dieser dreien
Landen gehalten wird, von wegen der andern
Fürstentumben aus jedem einer darzu deputirt und
abgefertigt werde, der demselben beiwohne, und also
bruderliche Correspondenz und Einigkeit erhalten werden
moge.
[locus]
3) Daß der negst Provinzialsynodus im Fürstentumb Gulich
zu Linnich, im Fürstentumb Cleve zu Wesel, im
Fürstentumb Berge zu Düsseldorf, der Generalsynodus aber
wiederumb alhie zu Duißberg den ersten Dinstag in
Septembri 1611 gehalten werde.
[personae]
4) Daß zu Besuchung dieser vorschreven Conventen die De-

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putierten folgender Weise verordnet werden: aus jedem
Consistorio ein Prediger und ein Eltister zum Classico
Conventu; aus jeder Claß zwei Prediger und zwei Eltisten
zum Provinciali Synodo; aus jedem Provinzialsynodo vier
Prediger und zwei Eltisten zum Generalsynodo. Daß auch
in Anordnung der Deputirten in Achtung genommen
werde, daß darzu halb alten (so dem nechsten vorigen
Generalsynodo beigewohnt haben) und halb neue (so bei
dem vorigen nit gewesen) im Provinciali Synodo erwehlet
werden. - Die benachbarte Nebenlierrlichkeiten belangend,
daß mit Belieben ihrer Oberen von jederer einen Prediger
und einen Eltisten zu schicken, oder anderen ihre Notturft
zu bevehlen ihnen freistehen solle.
[sumtus]
5) Daß die Unkosten, so zu Besuchung der Provincial- und
Generalsynoden aufgewendet werden, ein jede Kirch jedes
Lands, wie vorhin, vor sich selbsten trage.
[materialia]
6) Daß auf allen furbenenten Beikumpsten und Synoden
allein Kirchensachen nach christlicher Weise, und keine
politische Dingen fürbracht und verhandelt und in diesem
Stück folgende gradus in Acht genomen werden: daß
nichts ad Classicum Conventum bracht werde, welches nit
zuvor in Presbyterio, wie auch in Provinciali Synodo
nichts, das nit vorhin in Classico Conventu, im gleichen
zum Generali Synodo nichts, das nit zuvor in Provinciali
were fürbracht und nit bette konnen erortert werden; daß
auch dieser gedachten Beikumpsten einer dem andren


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unterworfen seie, als Presbyterium Classico Conventui,
Classis Provinciali Synodo, Provincialis Generali.
[formalia]
7) Daß die Synodi angefangen und gehalten werden
nachfolgender weise: 1. daß die, so zum anstehenden
Synodo deputirt seint, des Abends für dem bestimbten
Tag an den benanten Ort mit genugsamen Credenzen
von ihren Kirchen ankommen; 2. daß hernacher mit
gemeinem Rat bei gewisser Straff die Stund, zu welcher
man folgendes Tags anfangen soll, vom letztgewesenen
Praeside ernent und eingebunden werde; 3. daß, sobald
man umb ernente Stund zusamen kommen, nach
vorgehendem Gebet auf Anmahnung letztgewesenen
Praesidis durch schriftliche suffragia ein ander Praeses,
Assessor et Scriba erwehlet werden; 4. daß derselb
Praeses das Gebet tue, die Brüder der Stille, guter
Ordnung, Kurze und Deutlichkeit im Reden ermahne,
von jeglichen Deputirten Credenzbrief fordere, die
deutlich vorlese, sie mit den anwesenden Fratribus
examinire, die absentes verzeichne, pro Synodi membris
die Diener, so erstlich erscheinen und noch nit
aufgenommen seint, formlich aufnehme; 5. daß er des
vorigen Synodi acta verlesen lasse, ob alles verrichtet
seie, nachfrage, die Predig durch den, dem sie im
vorigen Synodo auferlegt, geschehen lasse, durch
ergangene Umbfrage jedes Bedenken erforsche und
vernehme, dasselb dem, der gepredigt, brüderlich
anzeige; 6. daß er frage, wie es in jeder Kirche stehe mit
der Predig gottliches Worts, Bedienung der
Sacramenten, Catechesatio,

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Kirchendisciplin, Armenverpflegung und Schulen; 7. daß er
fordere die mitgegebene instructiones und die darinnen
begriffene Sachen erortere; 8. daß man handle von Fast- und
Bettagen, wo man den künftigen Synodum halten soll, wer
predigen, wem das Synodalbuch zu vertrauen; 9. daß er die
acta und Handlung deutlich verlesen, auch unterschreiben
lasse, jedem copiam actorum vor seine Kirch mitzunehmen
bevehle, die Handlung mit dem Gebet schließe, niemanden
ohne Erlaubnis abscheiden lasse; 10. und endlich daß nach
geendigtem Synodo und Beikumpst der Praeses und
Assessor vor alle Sachen, den Generalem Synodum
betreffend, Sorge tragen sollen, und daß sie beide solches
Lastes nit zu erlassen, bis im folgenden Synodo durch
gemeine Wael unter den alsdann anwesenden Brüderen ein
ander Praeses und Assessor erwehlet seie.
8) Jede Claß soll auch ihren besonderen Inspectorem haben
und daß derselbe in einem jeglichen Classico Conventu
erwelet werde.

[10.] 1) Ist auch einhelliglich beschlossen, einen
allgemeinen Fast- und Bedtag in allen Kirchen dieser dreien
Fürstentumben und anderen benachbarten Kirchen auf
dominicam primam Adventus anzustellen.
2) Item daß die reformirte Kirchen in der Grafschaft Marck,
wie zu Duiren beschlossen, sich dieser unser Conformitet
gemäß zu verhalten, schriftlich ersucht werden.


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Endlich daß keinem freistehen solle, weder diese vorgemelte
beschlossene Puncten etwas zutuen oder dieselbe zu
verenderen, es seie in Presbyterio, Classico Conventu oder
Provinciali Synodo, es werde dan von dem Generalsynodo
beschlossen, welcher ihme dan Gewalt, davon und darzu zu
tuen, zu minderen und zu vermehren, nachdem es der
Kirchen Nutz zu sein gespueret werden mochte, hiemit woll
vorbehalten haben.

Und ist diese ganze Beratschlagung auf ein Interim gestelt,
solang nemblich Kirchen und Schulen dieser Landen in
itzigem Zustand pleiben, bis Gott der Herr Gnad verleihet,
daß sich unsere gnedige Landsfürsten derselben mit mehrem
mogen annehmen.
Ist auch Petrus Wachendorpius auf Anhalten der Kirchen zu
Linnich examinirt und ordinirt worden.

Gravamina
[11] Nachdem allerhand Gravamina und Beschwernis der
Kirchen von den Brüderen proponirt, als nemblich, daß ihr
Begerte were, von ihren fürstlichen Gnaden zu erlangen:
1) daß ortodoxi Ministri bei den Collatoribus von wegen
ihrer Confession nit verworfen oder ihnen die Placaten
verweigert wurden;
2) daß keiner Gemeind, so sich zu diesem Synodo bekennen,
einiger Diener, der dem Synodo nit vorhin unterschrieben,
aufgedrungen werde;

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3) daß die geistliche Closter oder Prelaten in und
außerhalb diesen Fürstentumben von den Renten und
Zehenden, wie auch Vicarien und Canonicaten den
Kirchen und Schuldieneren zu ihrer besserer Unterhaltung
contribuiren und helfen sollen;
4) daß Vicarien den Unwirdigen und denen sie nit
gebueren, als Kriegsknechten und anderen, insonderheit
die auf Jesuitischen Schulen seint, wider derselbigen, so
jus conferendi haben, Willen widerumb benomen und
anderen, so auf orthodoxis Academiis studiren, conferirt
werden mochten;
5) daß die Gemeinten, so das exercitium publicum vorhin
gehabt, ihnen aber wider Verheischung entzogen worden,
widerumb restituirt und darzu verholfen werden;
6) daß den Gemeinten, so keine bequeme Platz und Orter
haben, ihr exercitium des Predigambts zu treiben, solche
vergünstiget und sie damit versehen werden mochten.
Und daß hierüber eine algemeine Supplication in Namen
aller reformirten Kirchen ihre fürstliche Gnaden gnedigst
hierin zu bewilligen, offerirt werde, welches von den
anwesenden Fratribus für ratsam und hochnotig
angesehen worden.
Es ist auch von den anwesenden Herren Brüdern eine
bitliche Vorschrift von wegen der Kirchen zu Aach und zu
Colln an die churfürstliche Pfaltz und Landgraven Moritz
in Namen des Synodi, damit sie publicum exercitium
haben mochten, abgehen zu lassen beschlossen.

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Ferner daß an jedem Ort, da es notig, die Vornehme vom
Adel und Beambten ersucht werden sollen, die Religion
in eines jeden seinem Gebiet zu befördern.
Item daß bei denen Beambten und adlichen Personen, bei
welchen dieser Synodus traducirt, Entschuldigung
beschehe durch diejenige, denen darzu Gelegenheit
mochte vorstehen.
Und ist also dieser Synodus nach gethaenem Gebet
beschlossen, und seint auch darauf die sembtliche Brüder
in Fried, Lieb und Einigkeit von einander gescheiden.
Anno 1610 den 11. Septembris.
[Unterschriften:]
Guilhelmus Stephani, Synodi praese, Minister
Petrus Curtenius, Ecclesiae Elberfeldensis Minister,
Assesor, [am Rande: Obijt 1619, 5. Maij Elberfeldiae in
Patria]
Petrus Scriverius, Scriba Synodi.
Die Unterschriften, die dann folgen und bis weit in die
zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts reichen, sind nicht
als Gutheißen des Protokolls, sondern als
Selbstverpflichtung auf die auf dieser Synode
festgelegten Verfassungsgrundsätze zu verstehen.

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Die Mitglieder der Generalsynode
Synopse

Das Präsidium

Karte der
niederrheinischen
Territorien

Die Deputierten aus Jülich
Die Deputierten aus Kleve

Die Deputierten aus Berg
Die Deputierten aus Aachen und Duisburg
Die Abgesandten der benachbarten Herrschaften

Vertreter der Grafschaft Moers
clevische Adjunkte
auswärtige Gutachter: Johannes Fontanus, Abraham Scultetus,


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Synopse der Teilnehmer an der Generalsynode, 1610
Präsidium:
Dr. Wilhelm Stephanus, Praeses; Petrus Curtenius, Assessor; Petrus Scriverius, Scriba

Deputierte:
Jülich: Theodor Hordaeus, Sittard; Werner Lachius, Wassenberg; Johannes von Lünenschlad,
Heinsberg; Daniel Telones, Düren
Dr. Servatius Kuchenius, Düren; Leonhart Hanemann, Linnich
Cleve: Dr. Wilhelm Stephani, Wesel; Georg Scheutzlichius, Wesel; Petrus Ceporinus, Goch;
Theodor Dunkius, Emmerich
Wilhelm ter Porten, Kleve; Philipp Eilbracht, Xanten
Berg: Philipp Popinghusen, Düsseldorf; Petrus Curtenius, Elberfeld; Petrus Wirtzius, Mülheim:
Jeronimus Banfius, Solingen
Gerhard Froman, Ratingen; Christian Villanus, Mettmann
Reichstädte Aachen und Duisburg: Engelbert Breberenus, Petrus Niset (Aachen); Wilhelm
Rongius, Petrus Scriverius (Duisburg)
angrenzende Herrschaften: Andreas Rotarius, Dietrich Overlach (Wevelinckhoven); Johannes
Sylvius (Wickratsbergh); Caspar Wachendorf (Rheydt); Caspar Eilbracht (Odenkirchen); Rutger
Topander (Hardenberg)
Grafschaft Moers: Conrad Velthusius, Moers; Johannes Eilbracht, Hohen-Emmerich; Reiner
Sohnius, Friemersheim
clevische Adjunkte: Bernhard Brantius, Büderich; Johannes Damius, Goch; Henrich von der
Elburgh, Emmerich
auswärtige Sachverständige: Johannes Fontanus, Arnheim; Abraham Scultetus, Heidelberg

,


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Das Präsidium
nach reformierter synodaler Tradition wurden vor Beginn der eigentlichen Verhandlungen in
das Präsidium gewählt als:

Präses: Dr. Wilhelm Stephanus, Wesel
geb. in Köln, 1591 Studium in Herborn, 1593-94/1600 in Heidelberg, 1601 Dr. theol. in Basel,
Doktorvater: Amandus Polanus, 1603 Prediger in Wesel, 1611 Hofprediger (Minister aulicus) des
Markgrafen Ernst von Brandenburg, 1615 Prediger in Kampen (Overyssel), im Konflikt mit der
liberal-humanistische Richtung der Remonstranten , 1616 Prediger in Arnheim, 1618 auf der in
Kampen. Dordrechter Synode, 1619 zurück in Kampen, gest. 1636

Assessor: Petrus Curtenius, Elberfeld
*1568 in Elberfeld, Studium in Heidelberg, 1593-96 Pfarrer in Bermersheim (Rheinhessen), 15961601 Alzey, 1602-05 Zotzenheim, 1605-07 Kloster Neuburg und Schloßprediger bei Luise Juliana
von Oranien, Frau von Kf. Friedrich IV:, 1607 Elberfeld, Präses der 2. Generalsynode 1611, gest.
5.5.1619 in Elberfeld

Scriba: Petrus Scriverius, Duisburg
Sohn des Gerichtsschreibers Stephan Schreiber zu Rheindahlen, zunächst Kaplan in Schonhoven,
1600 Adjunkt von Joh. Eilbracht in Odenkirchen, 1601 auf Veranlassung des Herrn von
Odenkirchen, Florenz Hattard von Boetzlaer Studium in Heidelberg, 1608 Prediger an der
Marienkirche in Duisburg, 1612 am dortigen Bildersturm beteiligt, gest. 1623 in Duisburg

Deputierte aus Aachen und Duisburg

Deputierte aus Berg

Deputierte aus Kleve


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Die Deputierten aus Jülich
Als Geistliche

• Theodor Hordaeus (Horden), Sittard
Dr. theol. Theodor Horden, geb. zu Unna, 1594 Studium in Herborn, Strassburg, Zürich,
1601 in Genf, 1604 Prediger in Aachen, 1609 Berufung nach Sittard, Assessor der
zweiten Duisburger General-Synode 1611, gest. 1613 in Sittard

• Werner Lachius, Wassenberg
Werner Lach, 1604 Studium in Heidelberg, 1605 Pastor in Wassenberg, 1626 Zerstörung
der Wassenberger Gemeinde durch Jesuiten, Flucht nach Aachen und Eupen, 1636 nach
Roermond,1637 Ausweisung, gest. 1643 in Rheinberg

• Johannes a Leuneslad (Lünenschloß), Heinsberg
Sohn eines Sonnborner Pastors, 1599/1607 Studium in Herborn, Prediger in Heinsberg
und Randerath, 1614-1656 Pastor in Solingen, seit 1624 unter großer Bedrängnis

• Daniel Telones, Düren
Sohn von Joh. Zöllner aus Schweinfurt, Studium in Kreuznach, Strassburg und Basel,
Diakon in Kusel, 1606 Amtsenthebung, 1607-14 Pastor in Düren, 1614 Berufung nach
Montjoie, gest. 1618

Als Älteste

• Dr. Servatius Kuchenius (Keuchen), Düren
1691 Studium in Herborn, Dr. beider Rechte

• Leonhart Hanemann, Linnich


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Die Deputierten aus Kleve
Als Geistliche:
Dr. Wilhelm Stephani, Wesel
Praeses der Synode, Kurzbiographie

Georg Scheutzlich(ius), Wesel
in Schlesien geboren, bis 1585 Studium in Leipzig, in Kryptocalvinistische Streitigkeiten verwickelt, 1600 Pfarrer in Wesel, gest.
1610 in Wesel.

Petrus Ceporinus (Gärtner), Goch
geb. in Nymwegen, 1607-1621Pfarrer in Goch, 1621 Nymwegen, danach in Beest (Gebiet des Grafen Floris II von PalandKuilenborgh), gest. 1642.

Theodor Dunk(ius), Emmerich
Sohn eines Rentmeisters an der Maas, Schulbildung in Köln, 1572 Prediger in Bedburg, 1592-95 in Köln, 1599 Gefangennahme und
Vertreibung in Köln, dann im Bergischen tätig, 1605 in Emmerich, dort 1613 gest.

Als Älteste:
Wilhelm ter Porten, Kleve
Philipp Eilbracht, Xanten, an Stelle eines Ältesten
als zweiter Sohn von Johannes Eilbracht und Margarete Resen 1577 in Horn bei Detmold in Lippe geboren, 1600 Hilfsprediger in
Ruhrort, 1601 Odenkirchen, Studium in Heidelberg, 1602-09 Nachfolger seines älteren Bruders Caspar in Randerath und Heinsberg,
1609-13 in Xanten, 1614 Grevenbroich, 1616-28 Düren, Assessor der 4. Generalsynode 1622 in Duisburg, 1628 aus Düren vertrieben,
konvertiert er in Köln zum Katholizismus, 1629 Verhandlungen auf der bergischen Provinzialsynode über Rückkehr, 1631 Prediger in
Bemmel bei Nymwegen, gest. 1635 in Rees


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Die Deputierten aus Berg
Als Geistliche:
Philipp Popingh(a)usen, Düsseldorf
geb. in Berentrop/Arnsberg, 1592-96 Herborn, 1599-09 Prediger in Neviges, 1609-24 Düsseldorf, Präses
der 3. Generalsynode 1619 in Goch, gest. 1624, dem Jahr der zwangsweisen Schließung der dortigen ref.
Kirche

Petrus Curtenius (Kürten), Elberfeld
Assessor der Synode, Kurzbiographie.

Petrus Wirtzius, Mülheim am Rhein
geb. in Brachelen/Linnich, 1603 Studium in Herborn, 1606 Prediger in Neuenhoven, 1610 Mülheim, 1615
vertrieben, später zurückgekehrt und erneut vertrieben, gest. 8.2.1632 in Mülheim.

Jeronimus (Hieronymus) Banf(ius), Solingen
geb. in Banfe/Laasphe (Wittgenstein), 1594 Studium in Siegen, 1599 in Herborn, 1601 Prediger in
Ratingen, 1613-13 Pastor in Solingen, Vorgänger von Johannes Lünenschloß, 1614 Berufung nach
Laasphe, gest. 7.2.1623(?).

Als Älteste:
Gerhard Fro(ne)man, Ratingen
Christian Villanus, Mettmann, anstatt eines Ältesten
stammt aus Meiderich, zunächst in Kettwig, von 1610-25 Pastor in Mettmann, verlässt 1625 die
Gemeinde, die zahlungsunfähig geworden war.


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Die Deputierten aus Aachen und Duisburg
Aus der Reichsstadt Aachen:
Engelbert Breberenus, Prediger der deutschen Gemeinde
geb. wohl in Brebern bei Heinsberg, 1609-14 Pastor in Aachen, stellt 1613 dem Henricus
Smetius, Nachfolger von Hordaeus in Sittard, den Ordinationsschein aus, später Pastor in
Grevenbicht, sein älterer Bruder ist Johannes, gleichfalls Pastor in Aachen von 1599-1604.

Petrus Niset, Ältester der französischen Gemeinde
die französische oder wallonische Gemeinde bestand seit 1544

Aus der ‚Reichsstadt‘ Duisburg:
Wilhelm Rongius (Rung)
Sohn von Pastor Albert Rongius in Schöller, Ausbildung in Düsseldorf und Dortmund, 1686
durch Martin Chemnitz nach Braunschweig berufen, 1588 in Haan, 1589 verhaftet, 1589-98
Prediger des Grafen Wirich von Daun auf Schloss Broich, Mülheim an der Ruhr, 1598
Pastor in Duisburg, gest. 15.12.1618.

Petrus Scriverius (Schreiber, Graphaeus)
Scriba der Synode Kurzbiographie


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Die Abgesandten der benachbarten Herrschaften
aus Wevelinghoven

Karte

Andreas Rotarius (Radermacher), Prediger
Rotarius (Radermacher), Sohn eines Patriziers, 1592 Nachfolger von Johannes Eilbracht in Haan,
1600 auf Befürwortung von Pastor Eberhard Mockius (Wevelinghoven) nach Lengerich in
Tecklenburg berufen, 1608 Nachf. von Mockius, 1611 Verbot weiterer synodale Aktivitäten

• Dietrich Overlach, Ältester
aus Wickrathberg

(Peter) Johannes Sylvius
ehemals kath. Priester, 1606 Kaplan in Schwanenberg, 1609-1628 Pastor in Wickrathberg, danach
in Waldniel, Brüggen und Bracht, 1636 im Geldrischen tätig

aus Rheydt:

• Caspar Wachendorff
aus Jüchen, Studium in Herborn, 1586 Düren, 1596 Rheydt, gest. wohl 1631
aus Odenkirchen:

• Caspar Eilbracht

geb. 27.9.1575 in Horn/Detmold, 1592 Studium in Herborn, 1600-02 Pfarrer in Randerath, seit
1602 Nachf. seines Vater Johannes in Odenkirchen, wiederholt Präses, Assessor oder Scriba der
Jülicher Provinzialsynode, 1622 Entfernung des Hochaltars, 1627 vertrieben, 1628-35 Pastor in
Oyen (Nordbrabant), 1635 Nachf. seines jüngeren Bruders Philipp in Bemmel/Nymwegen, gest.
dort 1640.

aus Hardenberg (Langenberg, Rheinl.)

• Rütger Topander (Bleckmann)

1586-93 Gehilfe seiner Vaters Johann Bleckmann, danach dort Pastor, 1595 Mitglied der
Bergischen Synode, 1604 u. 1609 deren Präses, gest. 1619.


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Vertreter der Grafschaft Moers,
seit 1600 unter der Herrschaft von Prinz Moritz von Oranien

• Conrad Velthusius, Moers
geb. in Dortmund, 1592 Adjunkt in Wermelskirchen, 1594 Wülfrath, 1596-99
in Heinsberg, Sittard, Randerath, 1599-1602 Pastor in Wickrathberg, 1602-05
in Krefeld, danach in Moers, dort 1638 gest.

• Johannes Eilbracht, Hohen-Emmerich
geb. am 4.2.1543 in Eilbrachtshof bei Herford, einst Franziskaner, Studium in
Münster, 1570 in Rostock, 1571 Rektor der Stadtschule von Horn/Detmold,
mit Margarete Resen verheiratet, Vater u.a. von Caspar und Philipp, 1585
Pastor in Schwalenberg/Lippe, später in Pyrmont, 1592 in Haan, 1594-99
Pastor in Wermelskirchen, 1599 Odernkirchen, seit 1602 in Hochemmerich,
gest. 1626.

• Reiner Sohn(us), Friemersheim
wiederholt zur Generalsynode abgeordnet, gest. 1626 in Friemersheim


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Clevische Adjunkte [als Gäste ?]

Bernhard Brant(ius), Büderich
Sohn des Weseler Rektors Joh. Brant, 1599-1602 ref. Hochschule Herborn, 1607
Universität Heidelberg, 1609-16 Prediger in Büderich, 1616 Prediger zu Wesel,
dort gest. 1637

Johannes Damius, Ältester aus Goch
bereits 1581 auf der Synode in Wesel zugegen

Heinrich von der Elburgh (Elburch), Ältester aus Emmerich
bereits 1581 auf der Synode in Wesel zugegen
Der Status des Adjunktes konnte nicht ganz geklärt werden. Jedenfalls sind über
die in Düren vereinbarte Anzahl von Vertretern pro Provinzialynode noch drei
weitere Vertreter aus Kleve anwesend. Vielleicht hatten sie auch nur beratende
Stimme.


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Johannes Fontanus (Pütz), *
1545 zu Soller bei Düren,
besuchte Monheims
Lateinschule in Düsseldorf,
1564 Studium in Genf, 1567 in
Heidelberg, 1568 Dr. theol.,
Prof. in Neuhaus (Pfalz), 1576
abgesetzt durch den
lutherischen Kurfürsten
Ludwig, 1577 Feldprediger bei
Johann Kasimir, Berufung
nach Arnheim, 1510
Feldprediger bei Moritz von
Oranien (Belagerung von
Jülich), gest. 1615 in Arnheim.

zur Synopse
aller Teilnehmer

nach einem in der Eusebius-Kirche in
Arnheim befindlichen Kupferstich


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Abraham Scultetus
*24.8.1566 in Grünberg,
Schlesien, seit 1588 Studium in
Wittenberg und ab 1590 in
Heidelberg, 1591 Dr. phil., 1594
Prediger in Heidelberg, 1610
Feldprediger des Fürsten Christian
von Anhalt während der
Belagerung von Jülich, begleitet
1512 Kurfürst Friedrich V. auf
Brautfahrt nach England, 1614 als
Berater bei Kurfürst Joh.
Sigismund in Berlin, 1618 Synode
zu Dordrecht, dann
Böhmenfeldzug, 1622 Berufung
nach Emden, gest. 24.10.1624

Ölgemälde, große
Kirche Emden

zur Synopse aller
Teilnehmer


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Jülich,
Kleve, Berg
und
angrenzende
Gebiete

Die an Jülich angrenzenden
Herrschaften


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Gesamtkarte

Die benachbarten Herrschaften
• Wevelinghoven (gehört
zu der Herrschaft der
Grafen von BentheimTecklenburg, Graf Adolf
regierte dort von 16061623)

• Wickrathberg
(Wickrathberg,
Schwanenberg,
Flamersheim gehören zu
Herrschaft des
Reichsgrafen von Quadt,
seit 1554 evangelisch)

• Rheydt gehört seit 1610 dem Herrn von Odenkirchen, Florenz Hatthard von Boetzelaer, der im
Namen seiner Gemahlin Anna, Tochter Ottos von Byland (gest. 1608), den Anspruch erhoben hatte
• Odenkirchen, seit ca. 1534 evangelische Predigt, seit 1595 ist diese Herrlichkeit im Besitz von
Florenz Hatthard von Botzelaer, Sohn des niederländischen Edelmannes Floris von Botzelaer und
Odilia von Flodorf. Patronatsrecht umstritten, 1627 mit Gewalt die Messe wieder eingeführt

• Hardenberg, Herrschaft des Wilhelm von Bernsau, Herr von H., Langenberg (Rheinl.)
Abgesandte benachbarter Herrschaften


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Anhang: Quellen und Abbildungen
Abbildungen zum 16. Jahrhundert
Abbildungen zum 17. Jahrhundert
Ordinationsurkunde
Synodalsiegel


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Abbildungen zum 16. Jahrhundert











Wappen der vereinigten Herzogtümer
Wilhelm V., Jugendbildnis
Wilhelm V., der Reiche
Maria von Habsburg, Tochter Ferdinands, Wilhelms Frau
Wilhelm V., im Alter
Wilhelms Grabmal
Wilhelm V. und seine Kinder
Johann Wilhelm, Nachfolger Wilhelms
Grabmal von Carl – Friedrich in Rom
Duisburg im Jahre 1566


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Bildmaterial aus dem 17. Jahrhundert







Kurfürst Johann Sigismund
Markgraf Ernst
Wolfgang Wilhelm
Moritz von Oranien
Belagerung von Jülich


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Wappen
aus: Stammbuch
des Hauses
Jülich, Kleve
Berg und Mark
etc., Arnheim
1610,
nach: Land im
Mittelpunkt, 455


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Jugendbildnis
Wilhelm V. 1540ca.
Übers. der Umschrift:
Wilhelm, von Gottes Gnaden Herzog von
Jülich, Cleve und Berg, Graf von der
Mark und Ravensberg, Herr von
Ravenstein.

Übers. des Sinnspruchs:
Solch ein Antlitz und Augen trugst, Fürst Wilhelm
als Jüngling,
Herrscher des Jülich'schen Lands, einst seine
herrliche Zier.
Schweres zwar legte dir auf gar oft das neidische
Schicksal,
Doch du hast es besiegt, alles ja bändigt die Kraft.
darunter:
Von Heinrich Aldegrever nach dem Leben
gezeichnet


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Wilhelm V.
Gemälde eines
unbekannten
Malers, 1554.
Schloss Ambras bei
Innsbruck
aus: Land im
Mittelpunkt, Farbtafel
XV


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Maria
Tochter Kaiser
Ferdinands
Gemälde eines
unbekannten Meisters,
1554
Schloss Ambrass bei
Innsbruck
aus: Land im Mittelpunkt,
Farbtafel XVI


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Wilhelm V. im Jahre 1591
Bild rechts: Wilhelm der
Reiche in spanischer
Hoftracht
beide Bilder stammen vom
Düsseldorfer Hofmaler
Johann Malthain
Stadtmuseum Düsseldorf


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Grabmal Wilhelms
in der Düsseldorfer
Stiftskirche St.
Lambertus


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Die Familie

links Wilhelm mit Carl-Friedrich und Johann Wilhelm
recht: Maria mit: Maria Eleonore, Anna, Magdalena, Sibylle
verschollenes Kirchenfenster, nach: Land im Mittelpunkt, S.


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Johann Wilhelm
1592

aus: Stammbuch des
Hauses Jülich,
Kleve Berg und
Mark etc., Arnheim
1610,
nach: Land im Mittelpunkt,
456


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Grabmal CarlFriedrichs

verstorben an den
Blattern in Rom 1575
Das Grabmal befindet sich
im Chor der deutschen
Nationalkirche S. Maria
dell‘Anima in Rom,
gegenüber dem Epitaph von
Papst Hadrian VI.


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Johannes Corputius, 1566


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Johann Sigismund,
Kurfürst von Brandenburg,
1609-1614

Inschrift:
Pro lege et pro grege
Für Gesetz und Volk


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Ernst,
Markgraf in Brandenburg,
Herzog in Preußen

Es war Kurfürst mein Vater und jetzt ist es
mein Bruder, ich wahre
Nun sein Erbrecht am Rhein und ich vertrete
ihn dort.
Wohl wird finden das Schicksal den Weg trotz
Ränken und Listen
Neidisch ist das Geschick, - doch warum
fürcht' ich den Pfeil?


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Pfalzgraf
Wolfgang Wilhelm
von Neuburg
Auf Vermittlung von Moritz von Nassau hin haben
sich Brandenburg und Pfalz-Neuburg die
Herzogtümer geteilt. Durch den Übertritt des
Pfalzgraphen wurde der Erbstreit zwischen diesen
Häusern konfessionell aufgeladen

Altersbild


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Moritz von Oranien,
geb. am 13. Nov. 1967 in Dillenburg,
gest. 1525 in Den Haag


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Belagerung von Jülich, 1610


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Synodalsiegel

oben Siegel eines Classis Conventus
Umschrift: Veritatis Ecclesia Columna,
Die Kirche ist die Säule der Wahrheit

links: Umschrift: SIG[illum] SYNODI GENERALIS
IUL[iaci] CLIV[iae] MONT[is] MARCH[iae]
innen: PETRA CHRISTUS


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Ordinationsrkunde, 1613,
ausgestellt von dem Aachener Pfarrer und Präses der
Jülicher Provinzialsynode Engelbert Breberus, der
1610 als Vertreter Aachens in Duisburg war.