PP-Präsentation Teil 1: Grundlagen - Uni

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Transcript PP-Präsentation Teil 1: Grundlagen - Uni

Die Abweichung vom vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang und ihre
Folgen
Teil 1
Grundlagen
Insbesondere: Die Bestimmung des geschuldeten und
verpreisten Leistungsumfangs
Prof. Stefan Leupertz
Schiedsrichter, Schlichter und Adjudikator
Richter am Bundesgerichtshof a. D.
Materiell-rechtliche Grundlagen
Leistung und Gegenleistung beim Bauvertrag
Ausgangslage - § 631 Abs. 1 BGB
• Bestimmung der wechselseitigen Leistungspflichten durch
rechtsgeschäftliche Einigung
• Abgrenzung: Bauleistung - Vergütung
• Risikofaktor: Baugrundbeschaffenheit
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Die als Bauerfolg geschuldete Leistung
Bestimmung der Leistung - § 631 Abs. 1 BGB
• Mindestanforderung: Festlegung des Bauziels
• Bauziel = Verwirklichung des funktionalen Werkerfolgs iSd § 633 Abs. 2
BGB
• Zwei Ausschreibungsmethoden
 Funktionale Ausschreibung (mit Leistungsprogramm - § 7 Abs. 1315 VOB/A)
 Detaillierte Ausschreibung (mit Leistungsverzeichnis - § 7 Abs. 9-12
VOB/A)
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Die als Bauerfolg geschuldete Leistung
Funktionale Ausschreibung – Grundsätze
• Festlegung des geschuldeten Werkerfolgs über die Beschreibung des
Bauziels
• Gesetzliches Leitbild
• Folgen für den Umfang der Leistungsverpflichtung
 AN schuldet alle Leistungen, die für die Verwirklichung des
Bauerfolgs erforderlich sind
 AN plant die hierfür erforderlichen Bauleistungen
 Planungsfehler gehen zu Lasten des AN
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Die als Bauerfolg geschuldete Leistung
Detaillierte Ausschreibung – Grundsätze
• Festlegung des geschuldeten Werkerfolgs über die Beschreibung der
Bauleistungen
• Deshalb: Planung stammt vom AG
• Folgen für den Umfang der Leistungsverpflichtung
 Keine Abstandnahme AG von Funktionalitätserwartung
 Deshalb: AN schuldet alle Leistungen, die für die Verwirklichung des
Bauerfolgs erforderlich sind
 Leistungen AN mangelhaft bei Verfehlung des funktionalen Werkerfolgs
trotz fehlerfreier Umsetzung der Leistungsvorgaben (LV) des AG
 AN wird nicht vollständig frei von Planungsverantwortung - Prüfpflicht
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Die als Bauerfolg geschuldete Leistung
Begrenzung der Funktionalität durch vertragliche Abreden
Rechtsgeschäftliche Verknüpfung der Funktionalitätsanforderungen
mit Leistungsvorgaben des AG
 Beispiel: „Bistro“ (BGH, Urt. v. 13.3.2008 – VII ZR 194/06)
 Beispiel: „Estrich“ (BGH, Urt. v. 30.06.2011 – VII ZR 13/10)
 Beispiel: „Bodenkontamination“ (BGH, Urt. V. 22.12.2011 – VII ZR
67/11)
 Insbesondere: Funktionalitätsbeschränkung durch Bezugnahme auf
Bodengutachten = Beschränkung der Funktionalität für bestimmte
Bodenverhältnisse (BGH, Urt. v. 20.8.2009 – VII ZR 205/07)
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Die als Bauerfolg geschuldete Leistung
Grundsätze
• Die Parteien dürfen in den durch §134, §138 BGB und §§307 ff. BGB
gezogenen Grenzen risikobehaftete Verträge schließen
• Ermittlung des geschuldeten Leistungsumfangs durch Auslegung des
Vertrages
• AN muss auch solche Leistungen erbringen, die er wegen eines
unklaren oder unvollständigen LV nicht verlässlich kalkulieren konnte
• Exkurs: Stammen Planung und LV vom AG, muss er auch
Nachtragsleistungen planen und ggfls. ein LV erstellen!
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Die Geschäftsgrundlage des Bauvertrages
Geschäftsgrundlage – Allgemeine Definition (nach BGH)
„Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen
Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und
von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der
Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht.“
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Die Geschäftsgrundlage des Bauvertrages
Geschäftsgrundlage Bauvertrag
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der geschuldete
Bauerfolg durch die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
realisiert werden kann (str.).
Die Äquivalenzerwartung als Teil der Geschäftsgrundlage
Die vereinbarte Vergütung ist nach der Vorstellung der Parteien der
äquivalente Gegenwert für die Erbringung der zur Verwirklichung des
Bauerfolgs erforderlichen Leistungen (str.).
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Exkurs: Auslegung und Auslegungsgrundsätze
BGH, Urt. v. 22.12.2011 – VII ZR 67/11 (Öffentliche Ausschreibung)
•
Empfängerhorizont
•
VOB/A-konform
 Eindeutig und erschöpfend (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)
 Kein ungewöhnliches Wagnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A)
 Beschreibung der Boden- und Wasserverhältnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A)
 Abschnitte „0“ der ATV (DIN 18299 ff) sind zu beachten (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A) –
vgl. § 1 Abs. 1 VOB/B für VOB/B-Vertrag
 Hier: DIN 18299 Abschnitt 01.20 und DIN 18300 Abschnitt 0.2.3:
zur Schadstoffbelastung „nach den Erfordernissen des Einzelfalles“
Angaben
Fortgeführt: BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 122/11
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Exkurs: Auslegung und Auslegungsgrundsätze
BGH, Urt. v. 30.06.2011 – VII ZR 13/10
• Sachverhalt
–
–
–
–
Zulageposition LV: Abbruch, Estrich mit Trittschalldämmung
Stärke mit ca. 3 cm (geschätzt) angegeben
tatsächlich > 4 cm
(Teil-) Pauschalpreis
• BGH: Ermittlung geschuldeter und verpreister Leistungsumfang durch
Auslegung:
 Geschuldet: > 4 cm; keine Funktionalitätsbeschränkung
 Aber: Kalkulation AN (3 cm!) als Geschäftsgrundlage
 Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB denkbar
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Geschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Vertrag mit (streng) funktionaler Ausschreibung
• AN schuldet alle Leistungen, die zur Verwirklichung des Bauerfolgs
erforderlich sind
• Alle diese Leistungen sind vom Pauschalpreis umfasst
• Beachte: Rechtsgeschäftliche Funktionalitätsbeschränkungen
• Keine Störung des Äquivalenzgefüges
• Mehrvergütung nur bei Bauplanänderungen (= Veränderung des
Bauziels)
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Geschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Vertrag mit detaillierter Ausschreibung
• AN schuldet alle Leistungen, die zur Verwirklichung des Bauerfolgs
erforderlich sind
• Verpreist sind nur die ausgeschriebenen Leistungen
• Divergenz (zusätzlich erforderliche Leistungen) = Äquivalenzstörung
 Auswahlentscheidung AG = Obliegenheit
 Anpassung der Vergütung nach § 313 Abs. 2 BGB
 Keine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
Prof. Stefan Leupertz
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Materiell-rechtliche Grundlagen
Geschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Mengenabweichungen als Äquivalenzstörung
• Einheitspreisvertrag
 § 313 Abs. 2 BGB
 § 2 Abs. 3 VOB/B (beachte: BGH, Beschl. v. 23.3.2011 – VII ZR
216/08)
• Pauschalpreisvertrag
 § 313 Abs. 2 BGB
 § 2 Abs. 7 VOB/B iVm § 313 Abs. 2 BGB
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Rechtsfolgen
Sachmangelhaftung
Grundsätze
• AN haftet für die Verwirklichung des funktionalen Erfolgs
• Maßstab: Vertraglich vereinbarte Funktionalität
• Korrektiv: Bedenkenhinweispflicht nach §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B
 Enthaftung durch tauglichen Bedenkenhinweis
 Beachte: AN haftet nicht für Folgen fehlerhafter Leistungsvorgaben des
AG, wenn er die Fehler trotz ausreichender Prüfung nicht erkennen
konnte.
 § 635 Abs. 3 BGB (Unverhältnismäßigkeit) greift in aller Regel nicht bei
Mängeln mit negativen Auswirkungen auf die Funktionstauglichkeit
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Sachmangelhaftung
Bedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Bedenkenhinweispflicht – Rechtliche Grundlagen
•
Herleitung aus §§ 4 Abs. 3, 13. Abs. 3 VOB/B
•
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGBI) entsprechend anwendbar auf
BGB Bauvertrag
•
Rechtssystematisch: Enthaftungstatbestand
•
Problem: Enthaftung auch ohne Mitteilung, wenn AN die
Unzulänglichkeit der Leistungsvorgaben des AG nicht erkennen
konnte?
Prof. Stefan Leupertz
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Sachmangelhaftung
Bedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Fall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weist den
Unternehmer an, wie geplant zu bauen
•
•
•
Faktisch: Teilkündigung
Enthaftung nach § 13 Abs. 3 VOB/B
AN darf Ausführung verweigern, wenn andernfalls
–
–
–
•
gesetzliche o. behördliche Bestimmungen verletzt
Gefahren für Leib und Leben geschaffen oder
oder schwerste Baumängel drohen würden
Ggfls.: Kündigung AN aus wichtigem Grund
Prof. Stefan Leupertz
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Bedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Fallkonstellationen
Fall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weist den
Unternehmer an, wie geplant zu bauen
Besonderheiten BGB-Bauvertrag
–
–
–
Entscheidung AG = Mitwirkungsobliegenheit
Dann zumeist: rechtsgeschäftliche Einigung
Auf § 13 Abs. 3 VOB/B kommt es nicht an
Prof. Stefan Leupertz
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Bedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Fallkonstellationen
Fall 2: Der Bedenkenhinweis unterbleibt
• AN baut wie geplant
– Werkleistung mangelhaft
– AN haftet nur dann nicht, wenn er die Unzulänglichkeit der
Leistungsvorgaben des AG trotz gebotener Prüfung nicht erkennen
konnte.
• AN baut, wie er es – abweichend von den Leistungsvorgaben des AG - für
richtig hält
– Vertragsverstoß, wenn Beschaffenheitsvereinbarungen missachtet
werden
– Ggfls.: Billigung durch widerspruchslose Entgegennahme
Prof. Stefan Leupertz
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Bedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Fallkonstellationen
Fall 3: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weist den
Unternehmer an, die für die Verwirklichung des funktionalen Erfolges
erforderlichen Leistungen auszuführen.
• Verlangen und Ausführung = rechtsgeschäftlichen Einigung
– Erneute Bedenkenhinweispflicht
• Vergütung BGB-Bauvertrag:
– Vereinbarung (§ 631 Abs. 1 BGB), sonst übliche Vergütung (§ 632
Abs. 2 BGB)
– GGfls.: Auslegung – Vertragspreise (vgl.: § 2 Abs. 6 VOB/B)
• Vergütung VOB/B-Vertrag
– Nach h.M.: § 2 Abs. 6 VOB/B
Prof. Stefan Leupertz
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Bedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Fallkonstellationen
Fall 4: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller reagiert nicht
Wortlaut § 13 Abs. 3 VOB/B
– AN ist enthaftet und darf die Bauleistung nach den Vorgaben des
AG ausführen
– Bedenklich: So entsteht sehenden Auges ein uU grob mangelhaftes,
untaugliches Bauwerk
– AG trifft nicht notwendig Verschulden an den fehlerhaften
Vorgaben
– Lösung: Zweite fristgebundene Aufforderung?
Prof. Stefan Leupertz
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Bedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Fallkonstellationen
Fall 4: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller reagiert nicht
• AN muss Entscheidung des AG einholen = Mitwirkungsobliegenheit
AG
• Rechte AN bei Verstoß AG
–
–
–
–
–
–
Rechte aus §§ 642, 643, 645 BGB
Ggfls.: Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, 2; § 286 BGB
Leistungsverweigerungsrecht AN
Kein Vergütungsanspruch
Keine Ansprüche aus GoA (nicht „ohne Auftrag“)
Anspruch aus § 313 Abs. 2 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage
Prof. Stefan Leupertz
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Rechtsfolgen
Preisanpassung – Überblick Anspruchsgrundlagen
•
Ausgangspunkt: Vertragliche Vereinbarungen (verpreister Leistungsumfang)
•
Mengenänderungen
 Detailpauschalvertrag: § 313 Abs. 2 BGB (BGB-Vertrag); § 2 Abs. 7 VOB/B i.V.m. § 313
Abs. 2 BGB (VOB-Vertrag)
 Einheitspreisvertrag: § 313 Abs. 2 BGB (BGB-Vertrag); § 2 Abs. 3 VOB/B (VOB-Vertrag)
•
Zusätzlich erforderliche Leistungen (unverändertes Bauziel)
 Globalpauschalvertrag: (-)
 Detailpauschalvertrag / Einheitspreisvertrag:
 BGB-Bauvertrag: § 313 Abs. 2 BGB
 VOB/B-Vertrag: §§ 2 Abs. 5, Abs. 6, VOB/B
•
Geänderte Leistungen (verändertes Bauziel)
– BGB-Bauvertrag: §§ 631, 632 Abs. 1, 2 BGB: Vertragliche Vereinbarung; sonst übliche
Vergütung
– VOB/B-Vertrag: §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Der „verpreiste“ Leistungsumfang
Funktionale Ausschreibung
•
Vom Vertragspreis umfasst sind alle Leistungen, die zur
Verwirklichung des funktionalen Erfolges erforderlich sind.
•
Folge: Es gibt keine zusätzlich für die Verwirklichung des
Bauerfolgs erforderlichen Leistungen.
•
Folge: Preisanpassung nur bei einer Veränderung des
Bauziels (Bauentwurfsänderung)
•
Folge: Unternehmer trägt das Risiko bauvertragstypischer
Unwägbarkeiten
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Der „verpreiste“ Leistungsumfang
Detailausschreibung
•
Vom Vertragspreis umfasst sind die ausgeschriebenen und
vom Unternehmer auf der Grundlage der
Leistungsbeschreibung bepreisten Leistungen.
•
Folge: Divergenz zwischen geschuldetem und verpreistem
Leistungsumfang, wenn die Leistungsbeschreibung
unrichtig oder unvollständig ist
Folge: Preisanpassung möglich bei zusätzlich erforderlichen
Leistungen und bei Bauentwurfsänderungen
•
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Geschäftsgrundlage
Detailausschreibung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der geschuldete
Bauerfolg durch die Ausführung der ausgeschriebenen und
bepreisten Leistungen realisiert werden kann. Diese gemeinsame
Vorstellung gehört zur Geschäftsgrundlage (str.).
Die vereinbarte Vergütung erhält der Unternehmer für die
Erbringung der ausgeschriebenen und von ihm bepreisten
Leistungen. Darin besteht das vertragliche Äquivalenzgefüge.
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Rechtliche Anknüpfungspunkte

Rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien


Bauentwurfsänderung
Anpassung wegen einer Störung des Äquivalenzgefüges


Mengenänderungen (Detailausschreibung)
Zusätzlich erforderliche Leistungen (Detailausschreibung)
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
BGB-Bauvertrag
Veränderung des Bauziels (Bauentwurfsänderungen)


h. M.: Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bestellers
Folge: Rechtsgeschäftliche Einigung über geänderten
Leistungsumfang erforderlich

Grundsatz: Vergütungsvereinbarung nach § 631 Abs. 1 BGB

§ 632 Abs. 1 BGB: Keine Vergütungsvereinbarung erforderlich


§ 632 Abs. 2 BGB: Keine Vergütungsvereinbarung = Übliche
Vergütung
Fortschreibung der Vertragspreise nur bei entsprechender
Vertragsabrede (Auslegung)
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
BGB-Bauvertrag
Zusätzlich erforderliche Leistungen


Leistungen sind geschuldet (Funktionalitätserwartung)
Keine rechtsgeschäftliche Anordnung des Bestellers erforderlich;
lediglich (rechtsgeschäftliche) Auswahlentscheidung

Zusätzliche erforderliche Leistungen sind nicht gesondert verpreist

Folge: Äquivalenzstörung

Folge: Anpassung der Vergütung nach § 313 Abs. 2 BGB

Maßstab ungeklärt: Vertragspreise oder Üblichkeit
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
VOB/B-Vertrag
Bauentwurfsänderungen




§ 1 Abs. 3 VOB/B: Einseitiges Leistungsänderungsrecht des
Bestellers
Folge: Preisanpassung nach Maßgabe § 2 Abs. 5 VOB/B
Folge: Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten
Folge: Fortschreibung der vom Unternehmer kalkulierten
Vertragspreise (h. M.)
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
VOB/B-Vertrag
Zusätzlich erforderlich werdende Leistungen




§ 1 Abs. 4 VOB/B: Auszuführen auf (einseitiges) Verlangen des
Bestellers (auch Bauentwurfsänderung)
Folge: Preisanpassung nach Maßgabe § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B
Folge: Vergütung für „nicht vorgesehene“ Leistungen nach den
Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglichen Leistung und
der besonderen Kosten der geforderten Leistung
Folge: Fortschreibung der vom Unternehmer kalkulierten
Vertragspreise (h. M.)
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Zwischenergebnisse
BGB-Bauvertrag


Das Werkvertragsrecht kennt keinen Grundsatz „Preisanpassung
durch Fortschreibung der Vertragskalkulation“
Maßstab: Preisvereinbarung oder übliche Preise
VOB/B-Vertrag

Fortschreibung der Vertragspreise aus der Urkalkulation gemäß
§§ 1 Abs. 3, 4; 2 Abs. 5, 6 VOB/B
Prof. Stefan Leupertz
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Sonderfall Baugrund
Geschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Detaillierte Ausschreibung - Variante 1
•
Keine Beschreibung der Bodenverhältnisse
•
Baugrund bedingt: Divergenz LV – tatsächlich erforderlicher
Aufwand
 Geschuldet: Tatsächlicher Aufwand
 Äquivalenzstörung
 Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB; §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B
 Beachte: AN muss auf fehlende Baugrundbeschreibung hinweisen
Prof. Stefan Leupertz
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Sonderfall Baugrund
Geschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Detaillierte Ausschreibung - Variante 2
•
Unzureichende Erkundung und Beschreibung der Bodenverhältnisse
(Unzureichendes Bodengutachten)
•
Baugrund bedingt: Divergenz LV – tatsächlich erforderlicher Aufwand
 Geschuldet: Grundsätzlich tatsächlicher Aufwand
 Auslegung denkbar: Beschränkung des funktionalen Erfolgs
 Sonst: Äquivalenzstörung
 Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB; §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B
 Beachte: AN muss – wenn für ihn erkennbar - auf unzureichende Beschreibung der
Bodenverhältnisse hinweisen
Prof. Stefan Leupertz
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Sonderfall Baugrund
Geschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Detaillierte Ausschreibung - Variante 3
•
Ausreichende Erkundung und Beschreibung der Bodenverhältnisse (Fachbzw. DIN-gerechtes Bodengutachten)
•
Baugrund bedingt: Divergenz LV – tatsächlich erforderlicher Aufwand
 Geschuldet: Grundsätzlich tatsächlicher Aufwand
 Auslegung naheliegend: Beschränkung des funktionalen Erfolgs
 Sonst: Äquivalenzstörung
 Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB; §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B
 Beachte: Keine Hinweispflicht AN
Prof. Stefan Leupertz
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Sonderfall Baugrund
Geschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Kein Mehrvergütungsanspruch entsprechend § 645 BGB
•
Baugrund = Stoff iSd § 645 BGB?
•
Baugrund nicht mangelhaft, sondern Ausschreibung fehlerhaft
•
§ 645 BGB betrifft die Vergütungsgefahr für den Teil der Leistung, der
durch den Mangel des beigestellten Stoffes untergegangen, verschlechtert
oder unausführbar geworden ist.
•
Hier: Vergütung für Mehraufwand, der diese Beeinträchtigungen gerade
beseitigen bzw. verhindern soll.
•
Maßgebend: Risikoverteilung kraft rechtsgeschäftlicher Entscheidung der
Vertragsparteien
Prof. Stefan Leupertz
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