Transcript 313 und 314
Schuldrecht AT, 24.06.2014
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
§ 5: Leistungsstörungen
X. Die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Beispiel (RGZ 103, 328ff.):
A und B hatten über viele Jahre gemeinsam eine Spinnerei
betrieben. Nun wollte A sich aus dem Betrieb zurückziehen
und schloss deshalb am 31.5.1919 mit B einen Auflösungsvertrag ab, in dem er sich verpflichtete, dem B seinen
Anteil abzutreten. Als Gegenleistung sollte B dem A
600.000 RM zahlen. Der Vertrag sollte in zwei Raten zum
1.1.1920 und zum 1.1.1921 erfüllt werden. An beiden
Terminen sollte B dem A jeweils 300.000 RM Zug-um-Zug
gegen Übertragung eines halben Anteils zahlen. Am
1.1.1920 hatte die RM gegenüber dem 31.5.1919 bereits
ca. 80% an Wert verloren. Unter diesen Umständen
weigerte sich A, den Vertrag zu erfüllen. Zurecht?
1. Historischer Hintergrund
• Nach „gemeinem Recht“ im 19. Jh. war jedem Vertrag
eine sogenannte clausula rebus sic stantibus immanent.
Nach dieser Klausel war ein Vertrag nur solange gültig,
wie die ihm zugrundeliegenden Tatsachen sich nicht
(grundlegend) verändert hatten.
• Der BGB-Gesetzgeber übernahm die clausula rebus sic
stantibus nicht ins BGB und gab dem Prinzip pacta sunt
servanda den Vorrang.
• In der Wissenschaft wurde jedoch bald die Lehre von der
Geschäftsgrundlage entwickelt, die an eine vertragliche
Bedingung wie die clausula anknüpfte.
• Das RG erkannte die Lehre von der Geschäftsgrundlage
in RGZ 103, 328 auf der Basis von § 242 BGB an.
• 2002 wurde die Rechtsprechung in § 313 BGB kodifiziert.
2. Grundideen
• Im Vertrag thematisieren die Parteien meist die aus
ihrer Sicht wichtigen Probleme und verteilen die
erkannten Risiken unter einander.
• Manche Umstände werden aber von den Parteien
als gegeben vorausgesetzt. Änderungen scheinen
den Parteien insofern ausgeschlossen, so dass sie
auch entsprechende Risiken nicht explizit verteilen.
• Nach dem Prinzip pacta sunt servanda sind Verträge
auch dann nach dem Wortlaut des Vertrags zu
erfüllen, wenn sich unvorhergesehene Änderungen
der vertraglichen Grundlagen ergeben.
• § 313 BGB gibt in solchen Fällen u.U. ein Recht zur
Vertragsanpassung oder zur Lösung vom Vertrag.
3. Anwendungsbereich
• § 313 BGB ist grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge (Verpflichtungsverträge) anwendbar.
• § 313 BGB greift nur ein, wenn die Parteien die
Risiken nicht schon im Vertrag selbst verteilt haben.
Daher gilt ein Vorrang der Vertragsauslegung!
– Auflösende Bedingung vereinbart?
– Rücktrittsrecht vereinbart?
– Preisanpassungsklausel vereinbart?
• § 313 BGB tritt hinter speziellen gesetzlichen
Regelungen zurück:
– § 275 BGB: Regelungen der Unmöglichkeit
– § 321 BGB: Einrede bei Unsicherheit der Leistung
– § 490 BGB: Veränderungen beim Darlehen, usw.
4. Voraussetzungen des § 313 BGB
• Bestehen einer Geschäftsgrundlage (GG)
• Änderung oder Irrtum im Hinblick auf die GG
• Relevanz für den Vertragsschluss
• Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten
Vertrag
a. Bestehen einer Geschäftsgrundlage
• Es müssen Umstände bestehen, „die zur Grundlage
des Vertrags geworden sind“.
Beispiel:
Anlässlich der geplanten Krönung von König William V.
hat M eine Wohnung des V gemietet, um von dessen
Balkon den Krönungszug anzugucken. Als es aber am
Krönungstag ganz unerwartet regnet, fällt der Zug ins
Wasser. M will die Miete nun nicht zahlen. Zurecht?
• Das Gesetz sagt nicht, wann Umstände zur Grundlage
von Verträgen werden.
• Die Rechtsprechung geht von einem subjektiven,
auf die Parteien bezogenen Begriff der
Geschäftsgrundlage aus:
– fundamentale gemeinsame Vorstellungen beider
Parteien, oder
– fundamentale Vorstellungen einer Partei, die für
die andere Partei bei Vertragsschluss erkennbar
waren und von ihr nicht beanstandet wurden.
• Handelt es sich um Vorstellungen bloß einer Partei,
ist sorgfältig zu prüfen, ob diese Umstände wirklich
Geschäftsgrundlage geworden sind oder es sich nicht
um bloße unbeachtliche Motive der Partei handelt.
Beispiel:
A hat sich gerade verlobt und plant ihre Hochzeit für
das nächste Jahr. Daher geht sie in das Geschäft des V,
wo sie sich ein Hochzeitskleid aussuchen will. Sie
erzählt V alles und wird auch bei der Kleidersuche
fündig. A und V schließen dann einen Kaufvertrag ab.
Den Bund fürs Leben schließt A dann aber doch nicht
ab, weil ihr Verlobter sich als treulos erweist. A will
unter diesen Umständen auch kein Kleid mehr haben.
• Subjektive Vorstellungen bestehen häufig nur unter
den Parteien des konkreten Vertrags, man spricht
dann von einer „kleinen Geschäftsgrundlage“.
Beispiel:
Die Parteien eines Kaufvertrags gehen davon aus, dass
das verkaufte Grundstück Bauland ist.
• Die Geschäftsgrundlage kann auch objektiv zu
bestimmen sein, wenn die Parteien sich keine
Vorstellungen gemacht haben:
Umstände, deren Vorlegen für die Aufrechterhaltung
des Vertrags als vernünftige Regelung notwendig sind.
• Solche allgemein im Verkehr für selbstverständlich
vorausgesetzten und daher nicht thematisierten Dinge
nennt man auch „große Geschäftsgrundlage“ .
Beispiele:
a. Nach einem Kriegsausbruch kann der koreanische
Verkäufer nicht mehr liefern.
b. Nach einer weiteren Verschärfung der Eurokrise
kommt es zu einer Hyperinflation.
c. Ein Meteoriteneinschlag in der Ostsee führt zu einem
Tsunami in Kiel.
b. Änderung oder Irrtum
• § 313 Abs. 1 BGB setzt eine Änderung der
geschäftsgrundlegenden Umstände seit
Vertragsschluss voraus.
• § 313 Abs. 2 BGB stellt einer Änderung den Fall
gleich, dass sich Vorstellungen, die
Geschäftsgrundlage geworden sind, nach
Vertragsschluss als falsch herausstellen.
• § 313 Abs. 2 BGB betrifft Fälle eines
gemeinschaftlichen Irrtums beider Parteien.
• Hier ist nur zu prüfen, ob eine Änderung oder ein
Irrtum im Hinblick auf die Geschäftsgrundlage
vorliegt. Die Relevanz der Änderung und des Irrtums
ist im nächsten Schritt zu prüfen.
c. Relevanz für den Vertragsschluss
• § 313 I BGB verlangt, dass die Änderung
„schwerwiegend“ ist, und § 313 II BGB spricht von
einem Irrtum über „wesentliche“ Vorstellungen.
• Wann Änderungen „schwerwiegend“ sind oder ein
Irrtum „wesentlich“ ist, muss im Hinblick auf den
jeweiligen Vertrag bestimmt werden.
• Die Parteien müssten den Vertrag nicht oder mit
anderem Inhalt geschlossen haben, wenn sie die
Veränderung vorausgesehen hätten (§ 313 I BGB)
bzw. nicht dem Irrtum erlegen wären (§ 313 II BGB).
Beispiel: A und B haben einen langfristigen
Liefervertrag abgeschlossen und sich mit einer
Anpassungsklausel gegen Inflation abgesichert.
Unerwartet kommt es nun zu einer starken Deflation.
d. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten
Vertrag
• Es muss einer Partei aufgrund der Änderung der
Geschäftsgrundlage unzumutbar sein, am
unveränderten Vertrag festgehalten zu werden.
• Was unzumutbar ist, muss nach § 313 I BGB unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
bestimmt werden.
• Ein Festhalten am Vertrag müsste nach der Rechtsprechung mit Recht und Gerechtigkeit nicht vereinbar sein und eine untragbare Härte darstellen.
• Besonders wichtig ist die vertragliche oder
gesetzliche Risikoverteilung. Je näher die Änderung
der Geschäftsgrundlage einem vertraglich berücksichtigten Risiko steht, desto mehr ist zumutbar.
Beispiele:
a. Das Unternehmen U hat ein Bürohaus des V gemietet und war verpflichtet, eine Bankbürgschaft
über 2 Mio. € zu stellen. Aufgrund der Finanzmarktkrise 2008 verteuerten sich die Konditionen
solcher Bürgschaften um 30%.
b. H hat sich zu einem Festpreis verpflichtet, im Hafen
der Stadt X einen neuen Konzertsaal zu erstellen.
Nun stellt sich heraus, dass der Untergrund viel
schlammiger ist als erwartet.
c. Z hat einen Kiosk nahe des Haupttors des OpelWerks in Bochum von Y gekauft. Wenige Tage nach
Abschluss des Kaufvertrags verkündet die
Firmenleitung das Aus für das Werk.
5. Rechtsfolgen
• Gemäß § 313 I BGB kann bei Vorliegen der Voraussetzungen primär Anpassung des Vertrags verlangt
werden.
• § 313 I BGB gibt einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Der Vertrag soll durch Nachverhandlungen
zwischen den Parteien angepasst werden, nicht
durch ein einseitiges Gestaltungsrecht einer Partei
oder durch Gericht.
• Nach h.M. kann aber auch unmittelbar auf die
angepasste Leistung geklagt werden.
• Nur wenn eine Anpassung nicht möglich oder der
anderen Partei unzumutbar ist, kann nach § 313 III
BGB der Vertrag durch Rücktritt bzw. Kündigung bei
Dauerschuldverhältnissen aufgelöst werden.
IV.Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus
wichtigem Grund (§ 314 BGB)
1. Grundideen
Unterscheide:
• Schuldverhältnisse, die auf eine einmalige Leistung
oder einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet
sind.
• Dauerschuldverhältnisse, die ein längeres Verhältnis
zwischen den Parteien begründen, in dem immer
wieder neue Rechte und Pflichten entstehen.
Dauerschuldverhältnisse können für eine bestimmte
Zeit (z.B. drei Monate, ein Jahr) oder für unbestimmte
Zeit abgeschlossen werden.
• Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen gibt es meist vertraglich oder gesetzlich festgelegte (ordentliche) Kündigungsrechte.
• Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die einen
Fortbestand des Dauerschuldverhältnisses für eine
Partei unzumutbar machen, gäbe es nach allgemeinen
Grundsätzen nur ggf. ein Rücktrittsrecht.
• Rücktrittsrechte sind bei Dauerschuldverhältnissen
wenig zweckmäßig: Nach einem Rücktritt wären alle
empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
• § 314 BGB gewährt bei Vorliegen eines wichtigen
Grunds ein außerordentliches Kündigungsrecht, das
den Vertrag ex nunc beendet.
2. Voraussetzungen
• Dauerschuldverhältnis (Bsp.: Miete, Dienstvertrag,
Arbeitsvertrag usw.).
• Wichtiger Grund
• Fristsetzung bzw. Abmahnung bei Vertragsverletzung
a. Wichtiger Grund
§ 314 I 2 BGB definiert näher, was unter einem
wichtigen Grund zu verstehen ist:
§ 314 BGB (1) […] 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
• Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Dabei sind zunächst die beiderseitigen Interessen
am Fortbestand bzw. an der Aufhebung des Vertrags
herauszuarbeiten und dann zu gewichten.
• Ein Vertragsaufhebungsinteresse kann sich vor allem aus
einer Pflichtverletzung des anderen Teils ergeben.
Beispiel:
A hat für zwei Wochen ein Einzelzimmer im Hotel des H
gebucht. Nach einer Woche kommt es zu einem Streit
zwischen A und H, bei dem der H den A furchtbar beleidigt.
• Neben Pflichtverletzungen können auch andere
Umstände ein Fortbestehen des Schuldverhältnisses
unzumutbar machen.
• Umstände aus der Risikosphäre des Lösungswilligen
kommen nicht in Betracht.
b. Fristsetzung bzw. Abmahnung bei
Vertragsverletzung
§ 314 BGB. (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
• § 314 II BGB sichert den Vorrang der Vertragsdurchführung.
• Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist für den Kündigungsgegner meist
eine schwere Belastung. Hat sein Verhalten zu einem
wichtigen Kündigungsgrund geführt, soll er noch eine
letzte Chance bekommen, die drohende Kündigung
durch ein pflichtgemäßes Verhalten abzuwenden.
3. Rechtsfolgen
• Das Kündigungsrecht nach § 314 I BGB ist ein
Gestaltungsrecht und wird durch einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt.
• Gemäß § 314 III BGB kann die Kündigung nur innerhalb
einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem der
Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
• Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis ex nunc.
4. Konkurrenzen
• Bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen verdrängt § 314 BGB die Rücktrittsrechte nach §§ 323ff. BGB.
• Spezielle außerordentliche Kündigungsrechte gehen vor.
• Eine Kündigung nach § 314 BGB lässt etwaige
Schadensersatzansprüche unberührt (§ 314 IV BGB).
Literaturhinweise:
• Hirsch, Der Tatbestand der Geschäftsgrundlage
im reformierten Schuldrecht, Jura 2007, 81-88
• Petersen, Der beiderseitige Irrtum zwischen
Anfechtungsrecht und Geschäftsgrundlage, Jura
2011, 430-432
• Riesenhuber/Domröse, Der Tatbestand der
Geschäftsgrundlagenstörung in § 313 BGB Dogmatik und Falllösungstechnik, JuS 2006, 208213
• Rösler, Grundfälle zur Störung der
Geschäftsgrundlage, JuS 2005, 27-32, 120-125
• Stürner, "Faktische Unmöglichkeit" (§ 275 II BGB)
und Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
- unmöglich abzugrenzen?, Jura 2010, 721-726