Powerpoint - Schweizerischer Gewerbeverband sgv

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Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. h.c. Carl Baudenbacher
Präsident des EFTA-Gerichtshofs
Ordinarius an der Universität St. Gallen HSG
Kartellgesetzrevision
64. Gewerbliche Winterkonferenz in Klosters,
16. – 18. Januar 2013
I. Institutionen und Verfahren im geltenden Recht
1. Allgemeines
Wie fast alle Wettbewerbsbehörden der Welt (und wie
die FINMA) hat die WEKO seit 1995 Untersuchungs- und
Entscheidungskompetenz mit nachfolgender Kontrollmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht
und das Bundesgericht.
Die fehlende Möglichkeit der direkten Sanktionierung
unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen wurde 2003
behoben.
Gleichzeitig wurde eine Bonus-Regelung eingeführt.
I. Institutionen und Verfahren im geltenden Recht
2. Zusammensetzung der WEKO
Nach Art. 18 KG besteht die WEKO aus 11 bis 15
nebenamtlichen
Mitgliedern,
deren
Mehrheit
„unabhängige Sachverständige“ sein müssen.
Der WEKO gehören 7 Hochschullehrer[innen] der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und je ein
Vertreter von economiesuisse, des Bauernverbandes,
des Gewerbeverbandes, des Gewerkschaftsbundes und
der Konsumentenorganisationen an (12 Mitglieder).
In der Aufgabenzuteilung WEKO-Sekretariat gibt es
Unzulänglichkeiten.
II. Materielles geltendes Recht
1. Kartelle und Machtmissbrauch
Der Gesetzgeber war nicht bereit, ein Kartellverbot zu
erlassen. Es wurde eine Vermutung geschaffen,
wonach sog. harte Kartelle (betreffend Preise, Mengen,
Kunden und Gebiete) den wirksamen Wettbewerb
beseitigten. Die Beteiligten müssen dann beweisen,
dass wirksamer Wettbewerb trotzdem weiterbesteht.
Seit 2003 bezieht sich die Vermutung auch auf vertikale
Abreden über Mindest- oder Festpreise und über die
Errichtung eines absoluten Gebietsschutzes.
In der Praxis kann die Vermutung allerdings praktisch
immer widerlegt werden.
II. Materielles geltendes Recht
1. Kartelle und Machtmissbrauch
Wenn eine Abrede den Wettbewerb in erheblicher
Weise beschränkt, was aufgrund qualitativer und
quantitativer Kriterien festzustellen ist, so kann sie aus
Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt
werden. Unerhebliche Abreden sind zulässig.
Das heisst: Die WEKO muss die schädlichen Wirkungen
des Kartells beweisen. Das KG fusst auf einem
wirkungsbasierten Ansatz (effects-based approach).
Nach Art. 7 KG ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unzulässig. Diesbezüglich hat
die Evaluation keinen Revisionsbedarf festgestellt (aber
vgl. unten).
II. Materielles geltendes Recht
2. Fusionskontrolle
Der Test der Fusionskontrolle ist weitmaschig. Nach
Art. 10(2) KG kann die WEKO einen Zusammenschluss
untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen
zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass er:
a. eine marktbeherrschende Stellung, durch die
wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann,
begründet oder verstärkt; und
b. keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in
einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile
der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
III. KG-Evaluation und Schlussfolgerungen des Bundesrates
1. Institutionen
Die KG-Evaluation der Jahre 2008/2009 gelangte zum
Ergebnis, dass die WEKO zu verkleinern und zu
professionalisieren sei, wobei die Verbandsvertreter
auszuscheiden hätten.
In seinem Bericht vom 25. März 2009 übernahm der
Bundesrat
diese
Schlussfolgerung
und
wollte
Alternativen prüfen, „bei denen die Erfahrungen der
Wirtschaft in der Kommission berücksichtigt werden
können und gleichzeitig die inhärenten Konflikte in
Sachen Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der
rechtsstaatlichen Prinzipien gelöst werden.” (9.)
III. KG-Evaluation und Schlussfolgerungen des Bundesrates
2. Vertikalbeschränkungen
Der Bundesrat teilte im Grundsatz die Auffassung der
Evaluation, wonach vertikale Abreden differenzierter
beurteilt werden sollten und schlug in der Folge zwei
Varianten zur Behandlung vertikaler Abreden vor, die
auf eine Einzelfallbeurteilung oder auf die Einführung
sicherer Häfen bei nur geringen Marktanteilen und bei
EWR-Kompatibilität einer Abrede abzielten.
Das war für KMU von besonderer Bedeutung.
III. KG-Evaluation und Schlussfolgerungen des Bundesrates
3. Fusionskontrolle
Die Evaluationsgruppe machte einen gewissen
Handlungsbedarf aus, und der Bundesrat war von
Anfang an gewillt, den Empfehlungen zu folgen (Bericht
vom 25. März 2009, 9).
Nach dem Entwurf vom Februar 2012 sollen
Zusammenschlüsse, die zumindest die Schweiz und den
EWR einschliessen oder noch grössere Märkte
betreffen, in der Schweiz stark vereinfacht behandelt
werden, da sie ohnehin bereits von den EU-Instanzen
beurteilt werden (Art. 9[1]bis E).
III. KG-Evaluation und Schlussfolgerungen des Bundesrates
3. Fusionskontrolle
Beurteilungskriterium soll neu der in der EU und in den
meisten modernen Industrienationen angewendete
SIEC-Test sein. SIEC steht für „Significant Impediment
to Effective Competition.“
Nach Art. 10(2) E kann ist entscheidend, ob die Prüfung
ergibt, dass der Zusammenschluss a. den wirksamen
Wettbewerb erheblich behindert; und b. Keine
Effizienzvorteile für die Nachfrager bewirkt, welche
die Nachteile der erheblichen Behinderung des
Wettbewerbs ausgleichen.
Das liegt ganz allgemein auch im Interesse der KMU.
III. KG-Evaluation und Schlussfolgerungen des Bundesrates
4. Private enforcement
Die Evaluationsgruppe schlug vor, das Instrumentarium
zur zivilrechtlichen Durchsetzung des Kartellrechtes zu
verstärken.
Im Bericht vom 25. März 2009 stellte der Bundesrat
eine Stärkung des Kartellzivilrechts in Aussicht (12).
Der Entwurf vom Februar 2012 enthält allerdings nur
wenig, was die private Klagetätigkeit anreizen dürfte.
IV. Zeitalter des Aktivismus
1. Allgemeines
Nach der Evaluation und dem Bericht des Bundesrates
vom 25. März 2009 sah es so aus, als seien im KG einige
Feinjustierungen angezeigt, aber keine grösseren
Veränderungen.
Der Begriff des Justierens kommt vom Schiessen. Das
ist den Söhnen und Töchtern Tell’s geläufig.
Aber während man in der Schweiz normalerweise die
Stellungen liegend, kniend und stehend kennt, setzte
der Gesetzgeber, wie im Wilden Westen, auf die
Technik des Hüftschusses.
IV. Zeitalter des Aktivismus
IV. Zeitalter des Aktivismus
2. Motion Schweiger
Schon vor der Evaluation wurde ein Vorstoss gemacht,
der mit der Schweiz gar nichts zu tun hatten
(Hintergrund: Kartellbusse von EURO 144 Mio durch die
Europäische Kommission an einen schweizerischen
Aufzugshersteller vom 21. Februar 2007).
Motion von 20. Dezember 2007: Unternehmen, welche
ein hohen Anforderungen genügendes Complianceprogramm betreiben, können mit einer reduzierten bzw.
mit keiner Verwaltungssanktion belegt werden.
Gleichzeitig sollten Strafsanktionen für natürliche
Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an
Kartellabsprachen im KG verankert werden.
IV. Zeitalter des Aktivismus
2. Motion Schweiger
Art. 49a(2) E lautet:
„Vorkehrungen zur Verhinderung von Verstössen gegen
das Kartellgesetz, die das Unternehmen getroffen hat
und die seiner Grösse, Geschäftstätigkeit und der
Branche angemessen sind, sind sanktionsmindernd zu
berücksichtigen, wenn sie vom Unternehmen nachgewiesen werden.“
Nach der Botschaft ist die Kartellrente in jedem Fall,
soweit bestimmbar, abzuschöpfen.
Von der Einführung von Strafsanktionen für natürliche
Personen will der Bundesrat absehen.
IV. Zeitalter ders Aktivismus
3. Systemwechsel bei den Institutionen
Bundesrat im Frühjahr 2010: Revolutionärer Wechsel
hin zu einem Klage- oder Antragssystem.
Verbandsvertreter waren nicht bereit, das Feld zu
räumen. Bundesverwaltung setzte Dreiergremium ein,
bestehend aus dem federführenden Direktor im SECO,
dem Direktor des Sekretariats der WEKO und einem
Hochschullehrer.
Das Gremium tagte hinter verschlossenen Türen. Im
Herbst 2009 schlug es den Systemwechsel vor.
Die Idee war in einem Papier von economiesuisse vom
16. März 2009 ins Spiel gebracht worden.
IV. Zeitalter des Aktivismus
3. Systemwechsel bei den Institutionen
Trotz massiver Kritik von Wissenschaft und politischen
Parteien schlug der Bundesrat in seinem Entwurf vom
Februar 2012 den radikalen Systemwechsel vor.
Das bisherige Sekretariat soll in eine Wettbewerbsbehörde umgewandelt werden, welche Kartellund Missbrauchsfälle untersucht und Antrag an das
Bundesverwaltungsgericht stellt, das entscheidet.
BverwG als Wettbewerbsgericht des Bundes.
Rechtsvergleichenden Analyse wurde nicht gemacht.
IV. Zeitalter des Aktivismus
4. Teilkartellverbot
Im Zug der Debatte um die Folgen der Frankenstärke
kündigte der Bundesrat am 17. August 2011 an, ein
Teilkartellverbot im Gesetz verankern zu wollen.
Horizontale Abreden über die Festsetzung von
Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugsoder Liefermengen, und die Aufteilung von Märkten
sollen vorbehaltlich der Rechtfertigung aus Gründen
der wirtschaftlichen Effizienz unzulässig sein. Dasselbe
soll für vertikale Abreden über Mindest- oder
Festpreise und die Zuweisung von Gebieten gelten,
soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde
Vertriebspartner ausgeschlossen werden (Art. 5[2] E).
IV. Zeitalter des Aktivismus
4. Teilkartellverbot
Von der Absicht, die Behandlung von Vertikalbeschränkungen zu liberalisieren, ist damit nicht viel
übrig geblieben.
Die Botschaft weist lediglich darauf hin, dass
ökonomische Überlegungen nach wie vor im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung berücksichtigt werden
sollen, vorausgesetzt die Abrede steigert die
wirtschaftliche Effizienz (15).
IV. Zeitalter des Aktivismus
5. Motion Birrer-Heimo vom 30. September 2011
In das KG soll ein Artikel zu unzulässigen
Preisdifferenzierungen aufgenommen werden. Unternehmen, die ihre Markenprodukte im Ausland zu
tieferen Preisen vertreiben als in der Schweiz, sollen
sich unzulässig verhalten, „wenn sie sich weigern,
Unternehmen oder Konsumentinnen und Konsumenten
aus der Schweiz über die im Ausland gelegenen
Vertriebsstellen zu den dort geltenden Preisen und
Geschäftsbedingungen zu beliefern, oder wenn sie
Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte auf
Nachfrage hin in die Schweiz liefern können.“
WAK S hat sich am 15.1.2013 dagegen ausgesprochen.
V . Zurück zum ruhigen Zielen
V . Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
a. Vorbemerkungen
Die institutionelle Ausgestaltung des KG ist mindestens
so wichtig wie das materielle Recht, wahrscheinlich
noch wichtiger.
Die WAK S hat das Departement beauftragt, andere
Lösungen zu prüfen und eine Gegenüberstellung der
meist diskutierten Modelle vorzunehmen.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
b. Negative Folgen eines Systemwechsels
Der Systemwechsel bei den Instititutionen hätte eine
Schwächung der Kartellrechtsdurchsetzung zur Folge,
mit 3 Konsequenzen: (1) Reputationsverlust in EU und
EWR, den USA, den BRIC-Staaten und im ICN. (2)
Gefahr, dass – materielles Recht hin oder her – nur
unzulänglich gegen Kartellabsprachen vorgegangen
werden kann, welche Schweizer Konsumenten
schädigen. (3) Abschöpfung des Löwenanteils der
Bussen bei Beteiligung von Schweizer Unternehmen an
europäischen und internationalen Kartellen durch
ausländische Kartellbehörden.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
c. Argumente für Systemwechsel sind unhaltbar
(1) Die Behauptung, der Wechsel sei wegen der EMRK
erforderlich, wurde in den Urteilen des EuMRGH
Menarini (2011), des EFTA-Gerichtshofs Norwegische
Post (2012) und des Bundesgerichts PubliGroupe (2012)
widerlegt. Ein Administrativmodell ist mit der EMRK
vereinbar, sofern das Recht auf ein faires Verfahren
dadurch gewährleistet ist, dass ein unabhängiges
Gericht in der Lage ist, die Entscheidung der
Wettbewerbsbehörde hinsichtlich Tatsachen- und
Rechtsfragen in jeder Beziehung zu überprüfen.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
c. Argumente für Systemwechsel sind unhaltbar
(2) Behauptung, Wechsel führe zur Beschleunigung der
Verfahren und damit zu grösserer Effizienz, entbehrt
jeder empirischen Grundlage.
Verfahren in den europäischen Rechtsordungen mit
Gerichtslösung sind ineffizient und dauern übermässig
lange. In Österreich und in Belgien, die in der
Botschaft zitiert werden, gibt es deswegen
Überlegungen, zu einem Administrativsystem überzugehen.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
c. Argumente für Systemwechsel sind unhaltbar
Jahresbericht AT Bundeswettbewerbsbehörde 2011:
„Zu konstatieren ist allerdings, dass die durch Anträge
der BWB ausgelösten Verfahren vor dem Kartellgericht
sich oft über Jahre hinziehen, ohne dass für die
überlange Verfahrensdauer in jedem Fall nachvollziehbare Gründe auszumachen wären.“ (9.)
Der Bericht nennt Fälle, die 2004, 2007 und 2009
anhängig gemacht wurden und in denen das Urteil im
relevanten Zeitpunkt (Ende 2011) ausstand.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
c. Argumente für Systemwechsel sind unhaltbar
Das geltende belgische Recht zum Vorbild zu nehmen,
ist schwer verständlich.
Das dortige System der Rechtsdurchsetzung wird
derzeit revidiert.
Der Leistungsausweis ist schlecht.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
c. Argumente für Systemwechsel sind unhaltbar
In
Schweden
nennt
der
Jahresbericht
der
Wettbewerbsbehörde für das Jahr 2011 ein einziges
Gerichtsurteil, den Missbrauchsfall TeliaSonera.
Antrag der Behörde am 21. Dezember 2004; Urteil des
Stockholmer Stadtgerichts am 2. Dezember 2011; Dauer
des Gerichtsverfahrens in Schweden 5 Jahre (plus 2
Jahre Verfahrensdauer beim EuGH).
Hinzu kommt die Zeit, welche die Wettbewerbsbehörde
für ihre Untersuchung benötigt.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
c. Argumente für Systemwechsel sind unhaltbar
Übergang zu Antrags- oder Klagesystem (prosecutorial
system) wurde bei der Institutionenreform im
Vereinigten Königreich verworfen.
Prosecutorial model funktioniert nur in den USA.
Besondere Rolle eines amerikanischen Richters. Prozess
wird in viel stärkerem Mass von den Parteien betrieben
und Rahmenbedingungen sind ganz andere.
Bundesrichter und frühere Bundesgerichtspräsident
Heinz Aemisegger: Richter trauen sich die neue Rolle
gar nicht zu.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
d. Wahlrecht für Unternehmen ist nicht gangbar
StR Martin Schmid: Antragsrecht der Unternehmen auf
ein direktes gerichtliches Verfahren (Sekretariat ./.
Unternehmen).
Wahlrecht „zwischen dem vermeintlich schnelleren
Weg über die Weko und dem vermeintlich
rechtssichereren Weg über das Bundesgericht“.
„Checks and Balances.“
Rechtsvergleichung; „cherry picking“ ist systemfremd;
zwei Geschwindigkeiten; Gericht bleibt ungeeignet
Was, wenn sich die Parteien nicht einig sind?
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
e. Strafbefehlsmodell ist unbehelflich
StR Peter Föhn zufolge soll das Verfahren vor der
Wettbewerbsbehörde mit einem „Strafbefehl“ enden,
der mangels Erhebung einer Beschwerde an das BVerwG
rechtskräftig würde. Der Strafbefehl, ein Instrument
des Strafrechts, stammt von einem Staatsanwalt, stützt
sich auf einen Polizeibericht und ist sehr kurz gehalten.
Damit kann man die komplexe Arbeit einer
Wettbewerbsbehörde nicht erfassen. Der Befehl würde
regelmässig angefochten und damit zum Leerlauf.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
1. Organische Fortentwicklung der Institutionen
f. Lösung: Professionalisierte WEKO mit Praktikern
Professionalisierte WEKO mit 5 oder 3 Mitgliedern
(innerer Zirkel). Präsidium als Hauptamt.
Praktiker (nicht Verbandsvertreter) in äusserem Zirkel
Modelle: Frankreich, NL, Vereinigtes Königreich.
WEKO sollte als zweistufige Behörde strukturiert sein,
wobei
eine
klarere
Trennung
zwischen
untersuchendem Sekretariat und entscheidender
Kommission i.e.S. erforderlich ist.
WAK S ist auf dem richtigen Weg (15.1.2013).
V. Zurück zum ruhigen Zielen
2. Teilkartellverbot
Teilkartellverbot ist nur auf den ersten Blick ein
Hüftschuss, es steckt mehr dahinter. Verfassungskonformität dürfte kein Problem sein.
Kritik:
(1) Wechsel von einem wirkungsbasierten
based) System zu einem formalistischen;
(effects
(2) Auch unerhebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs werden erfasst;
(3) Beweislast wird den Unternehmen aufgebürdet.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
2. Teilkartellverbot
Gegenkritik:
Festsetzung
von
Preisen,
Einschränkung
von
Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen und
Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder
Geschäftspartnern sind nun einmal Verhaltensweisen,
die in praktisch allen modernen Rechtsordnungen als
schädlich angesehen werden. Diese Einstufung beruht
auch auf der Lebenserfahrung.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
2. Teilkartellverbot
Vorschlag CB:
Der dritte Satz von Art. 49a(1)
folgendermassen ergänzt werden:
KG
sollte
”Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der
Schwere des unzulässigen Verhaltens sowie nach dem
Ausmass der Beeinträchtigung des Wettbewerbs.“
Der Satz, wonach die Unternehmen die Beweislast für
das Bestehen von Rechtfertigungsgründen tragen,
könnte ersetzt werden durch:
„.... tragen die Folgen der Beweislosigkeit.“
V. Zurück zum ruhigen Zielen
2. Teilkartellverbot
Es würde sich – um den EU-Jargon zu verwenden – um
ein Teilverbot mit Legalausnahme handeln und nicht
um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Denn Ausnahmen
werden nicht durch behördlichen Akt (Erlaubnis)
gewährt, sie wirken ex lege, und es gibt weder ein
Notifikationserfordernis noch eine Notifikationsmöglichkeit.
Unternehmen und Berater müssen selbst beurteilen,
ob ihre Verträge mit dem KG vereinbar sind. Das
müssen sie auch tun, wenn sie in EU oder EWR tätig
sind, und das ist ihnen zumutbar.
WAK S ist auf dem richtigen Weg.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
3. Motion Birrer-Heimo
Vorstoss ist vom Ziel her verständlich, aber ökonomisch
problematisch, Schweiz würde sich damit in Europa
noch mehr isolieren. Teilkartellverbot ist besser.
Erhöhung der Transparenz als systemkonforme
Massnahme. Rechtsvergleichend ist
auf die neue
deutsche Markttransparenzstelle für Benzinpreise
hinzuweisen.
Zur Zeit sind drei wichtige Fälle betr. Abschottung des
Schweizer Marktes vor dem BverwG hängig, Elmex,
BMW und Nikon. Es wäre falsch, wenn der Gesetzgeber
der WEKO und den Gerichten in den Arm fiele.
IV. Zurück zum ruhigen Zielen
4. Projekt Artikel 7a KG
1 Unternehmen verhalten sich vorbehaltlich Absatz 3 unzulässig, wenn sie
Nachfrager aus der Schweiz mit Waren oder Leistungen in einem
Nachbarland zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen nicht
bedienen, soweit:
a. diese Waren oder Leistungen [in vergleichbarer Ausprägung] auch in der
Schweiz angeboten werden; und
b. diese Unternehmen dort einen Verkaufspreis öffentlich bekannt geben oder
die Nachfrager aufgrund der Erwartungen ihrer Kunden oder eines
langfristigen Systementscheids auf diese Waren oder Leistungen
angewiesen sind; und
c. den Nachfragern andere Versorgungsquellen zu vergleichbaren Preisen und
Geschäftsbedingungen und ohne erheblichen Aufwand nicht offen stehen.
2 Unternehmen verhalten sich vorbehaltlich Absatz 3 unzulässig, wenn sie
hinsichtlich Waren oder Leistungen, die auch in der Schweiz angeboten werden,
Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte unaufgefordert an sie
herangetragenen Bestellungen aus der Schweiz nachkommen können.
3 Eine Verweigerung ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz
gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen in Artikel 5 Absatz 3 (E-KG) erfüllt
sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn andere Preise oder
Geschäftsbedingungen in Nachbarländern notwendig sind, um diese als neue
Exportmärkte zu erschliessen.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
4. Projekt Artikel 7a KG
Monströse Vorschrift.
Da sie potenziell auf unilaterales Verhalten jedes
Unternehmens ohne Marktmacht anwendbar ist, stellt
sich die Frage der Verfassungsmässigkeit (Art. 96 BV).
Im
Ausland
kaum
durchsetzbar.
Unternehmen könnten Zeche zahlen.
Schweizer
Rechtsstaatlich ist fraglich, ob gestützt auf eine derart
komplizierte Vorschrift hohe Bussgelder ausgefällt
werden dürfen.
WAK S ist auf dem richtigen Weg.
V. Zurück zum ruhigen Zielen
5. Strafsanktionen für natürliche Personen
Dafür ist die Zeit nicht reif.
(1) Der Vergleich mit den USA hinkt: Vollkommen
verschiedene Rahmenbedingungen. (2) Gutachten der
Professoren Heine und Roth: Strafsanktionen sind
kontraproduktiv. (3) In den wenigen europäischen
Ländern mit Strafsanktionen seltene Anwendung. (4)
Tendenz, Unternehmen freizusprechen und MitarbeiterInnen zu belangen, hat Beigeschmack und ist sachlich
verfehlt. KMU werden diskriminiert. (5) Strafrechtler,
die sich nie mit Kartellrecht befasst haben,
argumentieren neuerdings für Kriminalstrafen.
Carl Baudenbacher wurde nach Promotion in Bern und Habilitation in
Zürich 1986 Professor für Privat-, Handels- Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität Kaiserslautern. 1987 folgte er Bundesrat
Arnold Koller auf dem Lehrstuhl für Privat-, Handels- und
Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen HSG nach. Seit 1990 ist
Baudenbacher Geschäftsführender Direktor des Instituts für
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der HSG und seit
1994 Chairman des St. Gallen International Competition Law Forum
ICF. 2008 erstellte er ein Expertengutachten im Rahmen der
Evaluation des KG zu den Themen Institutionelles, Vertikalbeschränkungen, Strafsanktionen und private enforcement.
1995 wurde Baudenbacher auf Vorschlag des Fürstentums
Liechtenstein zum Richter am EFTA-Gerichtshof ernannt. 2003 wurde
er zu dessen Präsidenten bestellt und seither drei Mal wiedergewählt.
Der EFTA-Gerichtshof ist im EWR-Kartellrecht v.a. zuständig zur
Entscheidung von Nichtigkeitsklagen Privater gegen Entscheidungen
der EFTA-Überwachungsbehörde und zum Erlass von Vorabentscheidungen auf Vorlage eines nationalen Gerichts.
[email protected]
www.CarlBaudenbacher.com