Stand Gebührenverordnung - Amt für Raumentwicklung

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Transcript Stand Gebührenverordnung - Amt für Raumentwicklung

Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation
13. September 2013
Stand Geoinformationsgesetzgebung
Gebührenverordnung
Othmar Hiestand
AV93-Tagung
Dank und
Abschied
Nach beinahe 40 Jahren im Dienst des Kantons Zürich
gehe ich Ende September 2013 in den Ruhestand.
1974 – 1996: Leitung von Güterzusammenlegungen,
Abteilungsleiter Meliorationen
1996 – 2013: Kantonsgeometer, Leiter der kantonalen
Vermessungsaufsicht
2010 – 2013 Abteilungsleiter Geoinformationen
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Agenda
1. Begrüssung, Dank und Abschied
2. Stand der Geoinformationsgesetzgebung
3. Die neue Gebührenverordnung
Die neuen Gebührenansätze
(Vorbehalt: Beschluss durch den RR)
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Geoinformationsgesetz, Verordnungen
Abkürzung Lex Nr. Bezeichnung
Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24.
Oktober 2011
Inkraftsetzung
KGeoIG
704.1
KGeoIV
704.11 Kantonale Geoinformationsverordnung
KVAV
704.12
KÖREBKV
704.13 Kantonale ÖREB-Katasterverordnung
01.11.2012
LKV
704.14 Kantonale Leitungskatasterverordnung
01.11.2012
KGebV
--
--
Kantonale Verordnung über die amtliche
Vermessung
Kantonale Gebührenverordnung
VO über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik-Dienste
01.11.2012
01.11.2012
01.11.2012
Redaktionskommission
Sollte auf 01.01.2014 in
Kraft gesetzt werden
Vernehmlassung im
Frühjahr 2013
Behandlung durch GGD
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Umsetzung Geoinformationsgesetz, Verordnungen
•
•
Durch das ARE werden Wegleitungen
für die Umsetzung des KGeoIG erarbeitet.
Die Wegleitungen sollen aufzeigen, was
zu tun ist durch die Ämter, Fachstellen,
Gemeinden und Datenherren.
A. Allgemeine Wegleitung per 1. Nov. 2012
B. Weisung AV 01 – 2013:
Auswirkungen des neuen
Geoinformationsrechts auf die AV
C. Weisung ÖREB-Kataster 01 – 2013 :
Erstaufnahme und Nachführung der
ÖREB – Themen
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Stand Gebührenverordnung
Der Regierungsrat hat am 27.06.2012 die Inkraftsetzung
KGeoIG per 01.11.2012 beschlossen mit folgender
Ausnahme:
§ 14 KGeoIG soll zusammen mit der neuen
Gebührenverordnung (KGebV) für Geodaten in Kraft
gesetzt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für die Erhebung von
Gebühren wie bis anhin die Gebührenverordnung für
Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001.
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Stand Gebührenverordnung: § 13 KGeoIG ist bereits in Kraft.
Austausch
unter
Behörden
§ 13. 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden
gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu
Geodaten.
2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten
erhoben werden.
3 Der Kanton und die Gemeinden können von den
selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie
den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit
eigener Rechnung erfüllen, die Gebühren nach § 14 erheben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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Stand Gebührenverordnung: § 14 KGeoIG ist nicht in Kraft.
Gebühren für
Datenzugang
und -nutzung
durch Dritte
§ 14. 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der
Gemeinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von
Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
2 Die Gebühren setzen sich zusammen:
a. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens aus den
Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die
Infrastruktur und die Datenverwaltung.
b. bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und
einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Kosten
der Infrastruktur und der Datenverwaltung sowie an die
Investitions- und Nachführungskosten.
3 Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen
Bereitstellungskosten sowie die Transportkosten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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Stand Gebührenverordnung
Vernehmlassung Entwurf 1 / 29.02.2012 – 31.05.2012
Ergebnisse und Forderungen der Vernehmlasser:
•
•
•
die Abschaffung oder zumindest Reduktion und Vereinfachung der
Grundgebühr,
die Abschaffung oder zumindest Reduktion der Gebühren für die
Nutzung des Übersichtsplans und der Gebäudeadressen,
der Verzicht auf die Verrechnung von Geodiensten (Suchdienst und
Darstellungsdienst).
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Stand Gebührenverordnung
Der neue Entwurf der Gebührenverordnung trägt den Ergebnissen
der Vernehmlassung weitgehend Rechnung
Terminplan:
•
2. Vernehmlassung März / April 2013
•
Bereinigung Mai / Juni 2013
•
Gesetzgebungsdienst Juni / Juli 2013
•
Redaktionskommission 9. September 2013
•
RRB Oktober 2013
•
Inkraftsetzung per 1. Januar 2014
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Inhalt der neuen Gebührenverordnung
gemäss Antrag an Regierungsrat
Gebührenverordnung umfasst zwei Teile:
A. Die Verordnungsbestimmungen: 11 Paragraphen
B. Die Gebührenansätze: Vorstellung
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Die Gebührenansätze
Einheit
Geodaten (ohne
AV-Daten):
Vektordaten,
WFS
Datenfile: 1 – 10
Datensätze
gemäss Anhang
KGeoIV mit
gleichem
Ausschnitt in
einem
Standardformat
Pro Auftrag,
offline u. online
Online: pro
Datenfile
Offline: pro
Datenfile
Feste Bereitstellungskosten
Variable
Betriebskosten
Bereitstellungskosten
Fr.
Fr.
Fr.
100
0
150
0
50
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Einheit
Feste
Bereitstellungskosten
Fr.
AV-Daten:
Vektordaten, WFS
Datenfile: Alle
Informationsebenen
der AV
(ausgenommen die
Höhen) mit gleichem
Ausschnitt in einem
Standardformat und
bis zur Überführung
in den ÖREBKataster inkl.
kantonaler
Mehranforderungen
gemäss § 5
Verordnung über die
amtliche Vermessung
vom 17. Dezember
1997
Pro Auftrag,
offline u. online
Variable
Betriebskosten
Bereitstellungskosten
Fr.
Fr.
50
Online: pro
Datenfile u. 1.
Gemeinde
Offline: pro
Datenfile u. 1.
Gemeinde
Pro Datenfile ab
2. Gemeinde
Zuschlag bei
Bezug über
DownloadDienst
100
150
50
25%
Pro Datenfile:
Bis 20 ha, pro
Gemeinde
Über 20 ha, pro
Gemeinde
20
100
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Einheit
Darstellungsdienst Pro Jahr:
AV, Zoomstufe
Pro Gemeinde
1:250 - 1:2 500
Ganzer Kanton
Suchdienst,
Ganzer Kanton
Darstellungsdienst
ÜP, Basisplan und
übrige Geodaten
Feste
Bereitstellungskosten
Variable
Bereitstellungskosten
Betriebskosten
Fr.
Fr.
Fr.
50
50
100
1 000
500
5 000
0
0
0
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Einheit
Gebäudeadressen
mit Koordinaten
Gebäudeeingang
Gebäudeadressen
ohne Koordinaten
Gebäudeeingang
Pro Bezug:
Pro Gemeinde
Ganzer Kanton
Zuschlag bei
Bezug über
DownloadDienst
Pro Bezug:
Feste
Bereitstellungskosten
Variable
Bereitstellungskosten
Betriebskosten
Fr.
Fr.
Fr.
50
50
100
1000
0
0
25%
50
100
0
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Einheit
Feste
Bereitstellungskosten
Fr.
Nachträgliche
Richtigkeitsbestätigung gemäss §3
Abs.1 lit. a der
Bauverfahrensverordnung vom 3.
Dezember 1997
Pro Ausschnitt
Bis 10
Exemplare pro
Ausschnitt
(total)
Variable
Bereitstellungskosten
Betriebskosten
Fr.
Fr.
100
0
50
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Einheit
Feste Bereitstellungs- Variable
kosten
Bereitstellungskosten
Fr.
Betriebskosten
Fr.
Fr.
15
0
Graphische Produkte (Ausdrucke,
gerasterte PDF, Rasterdaten) der
amtlichen Vermessung:
Katasterpläne bis
A3
Pro Ausschnitt
Katasterpläne bis
A2
Pro Ausschnitt
Katasterpläne bis
A1
Pro Ausschnitt
Katasterpläne bis
A0
Pro Ausschnitt
50
Jedes Exemplar
pro Ausschnitt
5
50
Jedes Exemplar
pro Ausschnitt
0
8
50
Jedes Exemplar
pro Ausschnitt
Jedes Exemplar
pro Ausschnitt
20
27
0
14
50
42
0
26
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?
?
Fragen werden gerne nach
Beschluss der
Gebührenverordnung durch den
Regierungsrat beantwortet.
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