Thomas Jeker

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Transcript Thomas Jeker

Thomas Jeker
Chefexperte
Herzlich willkommen
Zur Informationsveranstaltung
für Prüfungsexpertinnen und
Prüfungsexperten 2013
Thomas Jeker
Chefexperte
Tagesprogramm 23. März 2013
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Begrüssung, Vorstellung
Rückblick auf das QV 2012
Rolle Prüfungsexpertin/Prüfungsexperte – die Vorbereitung
Prüfungsadministration – Ausblick 2013
Prüfungstermine 2013
Regionale Prüfungsstandorte –
Standorthauptexpert/innen
• Regionen unter sich – Prüfungseinteilung
• Gemeinsames Mittagessen
• Ende der Veranstaltung
Thomas Jeker
Chefexperte
Begrüssung - Vorstellung
• Vorstellung
- Thomas Jeker, Chefexperte
- Gabi Portmann, Prüfungssekretariat
- Dijana Petrovic, Leiterin Geschäftsstelle Kaufmännische Grundbildung
• Vorstellung Standorthauptexpert/innen
•
Kt. / Gde. Zug
Kt. / Gde. Uri
Kt. / Gde. Schwyz
Kt. / Gde. OW/NW
Gemeinden Luzern
Kanton Luzern
Ueli Matter, Gemeinde Baar
Toni Waser, Kantonale Verwaltung Uri
Martina Joller, Geschäftsstelle VSZGB
Myriam Anderes-Durrer, (Präsid. KuKo), Kant. Verw. OW
Elmar Stöckli, Gemeinde Ettiswil
Thomas Jeker, Kant. Verwaltung Luzern
Standorthauptexperten
 Ansprechpartner der PEX in den Regionen
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Chefexperte
Rückblick QV 2012 - MÜNDLICH
• Mündliches QV 2012
-
Total 175 Kandidat/innen in allen 6 Kantonen (2011: 178 KandidatInnen)
0 ungenügende Noten
21 x 6-er (12.07%)
57 x 5-er (32.76%)
11 x 4-er (6.32%)
Rest dazwischen
- Notendurchschnitt Zentralschweiz
5.07 (Vorjahr 5.08)
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Chefexperte
Rückblick QV 2012 - SCHRIFTLICH
• Schriftliches QV 2012
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–
Total 175 Kandidat/innen in allen 6 Kantonen (2010: 178 KandidatInnen)
8 ungenügende Noten (5 x 3.5 / 3 x 3.0)
0 x 6-er (0.00%)
41 x 5-er (23.56%) (im Vorjahr 61 x !!)
59 x 4-er (33.91%) (im Vorjahr 24 x !!)
Rest dazwischen
– Notendurchschnitt Zentralschweiz
4.52 (Vorjahr 4.71)
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Chefexperte
Die Notenentwicklung 2008 - 2012
5.4
5.2
5
mündlich
schriftlich
4.8
4.6
4.4
4.2
2008
2009
2010
2011
2012
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Chefexperte
Es gibt (relativ) viel zu tun…!!!
im Prüfungsjahr 2013
167
Kandidatinnen und Kandidaten
im Prüfungsjahr 2012
175
Kandidatinnen und Kandidaten
9. April 2011
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Chefexperte
Ihre besten Voraussetzungen
Um die Qualifikationsverfahren professionell durchzuführen, braucht es:
-
Grosses berufliches Fachwissen
Freude an der Arbeit mit Lernenden (Wissen abfragen und nicht Unwissen
suchen)
Organisationstalent
Kenntnisse über den Prüfungsablauf
Gute Vorbereitung
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Chefexperte
Die Ausgangslage der PEX
• Die „Reihenfolge der Hilfsmittel“
1. Der Praxisbericht
2. Das Ausbildungsprogramm
3. Der
Kontakt mit dem Lehrbetrieb
 Neu im Praxisbericht: Die PE Themen
• Kriterienraster
- Inhaltssicherheit
- Download Kriterienraster:
 www.vwbz.ch / Geschäftsstelle Kaufm. Grundbildung / Ausbildung
Reglement 2003 / Qualifikationsverfahren / mündliche Prüfungen /
Unterlagen für PEX
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Chefexperte
Die Fallvorlage
Excel-Fallvorlage
• welche Fallvorlage soll verwendet werden
- Unsere Zentralschweizer Fallvorlage (1 x E-Profil 1x B-Profil)
auf: www.vwbz.ch / Geschäftsstelle Kaufm. Grundbildg. / Reglement
2003 / Qualifikationsverfahren / mündliche Prüfungen / Dokumente für
PEX
- Langer Text in „Ausgangslage“, „Situation“ und „Aufgabe“
- Ab Zeile 9 ff geht Text gerade weiter!  Umbruch mit „Alt-Enter“
• Gewissenhaftes Ausarbeiten der Fallvorlage
• Verwendung der kompletten Fallvorlage
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Chefexperte
Fallorientierte mündliche Prüfungen
Prüfen Sie mündlich das,
was sie anders nicht
prüfen können!
auf der Basis des Modelllehrgangs!
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Chefexperte
Gesetzes-Änderungen
• Hinweis:  Es wird das geprüft, was zum Zeitpunkt
des Aufenthalts des Lernenden in der Abteilung
gelernt hat.
– gegebenenfalls gibt's ein Merkblatt von der Branche.
– Kantonale Gegebenheiten berücksichtigen und gleiche
Handhabung erreichen
• Merkblatt "Vormundschaftswesen" von der
schweizerischen Branche
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Chefexperte
Umgebungsbedingungen
und Durchführung der
mündlichen Lehrabschlussprüfung
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Chefexperte
- „QV“ der Film -
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Chefexperte
Amt der Expertin und des Experten
1.
Die Expertinnen und Experten werden offiziell durch die kantonale
Behörde gewählt.
2.
Sie erhalten damit den Auftrag, im Namen des Kantons Prüfungen oder
Teile von Prüfungen vorzubereiten und durchzuführen.
3.
Sie sind offizielle Vertreterinnen und Vertreter der Kantone.
4.
Aus diesem Grund müssen die Personen für dieses Amt explizit gewählt
werden.
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Chefexperte
Mandat
-
Prüfungsexpert/innen erfüllen eine öffentliche Aufgabe und sind daher an
die Regeln staatlicher Tätigkeit gebunden:
-
-
Amtsgeheimnis
Schweigepflicht
Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung versus Willkür)
Ausstandspflicht
Ermessenfrage
Sie können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie fahrlässig oder
vorsätzlich Ihre Pflichten verletzen.
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Chefexperte
Mandat (II)
Die ernannten Personen dürfen für Ihre
Tätigkeit an den Prüfungen weder Weisungen
einer Organisation der Arbeitswelt oder einer
Schulinstanz entgegennehmen noch sind
sie ihnen Rechenschaft schuldig.
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Chefexperte
Ausstandspflicht
Prüfungsexperten müssen unter bestimmten Voraussetzungen in den
Ausstand treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen,
insbesondere:
- in der Sache ein persönliches Interesse haben
- gesetzliche Vertreter der Lernenden sind
- mit den Lernenden in verwandtem oder verschwägerten Verhältnis
stehen
Die Standorthauptexperten schliessen durch gute Planung solche Fälle aus.
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Chefexperte
Aufgaben der Expert/innen während der Prüfungsdurchführung
1.
2.
Information
-
Die ExpertInnen eröffnen das Verfahren der Prüfungen
-
Sie sind für die umfassende Information über die Kriterien und Rahmenbedingen
verantwortlich
-
Die Zeit für Begrüssung, Platzanweisung und Orientierung zählt nicht zur eigentlichen
Prüfungszeit!
Gesundheitszustand
-
Vor jeder Prüfung erkundigen sich die ExpertInnen nach dem Gesundheitszustand der
KandidatInnen
-
Kleinere gesundheitliche Beschwerden werden protokolliert
-
Bei grösseren Beschwerden sollte die Prüfung verschoben werden (Arztzeugnis nachträglich
unabdingbar)
-
Wenn Prüfung krank durchgeführt wird, gilt die Krankheit bei einer allfälligen Einsprache nicht
als Grund!
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Chefexperte
3.
Prüfungsaufsicht
-
Die ExpertInnen überwachen die Prüfungen selbständig, um den korrekten Prüfungsverlauf
sicherzustellen.
-
Der Umgang mit Kandidatinnen und Kandidaten bleibt dabei stets ruhig und sachlich.
-
Fragen nach dem persönlichen Umfeld und dem Lehrbetrieb stören unter Umständen die
Konzentration und sollten vermieden werden.
-
Auf die Behauptung einer Kandidatin oder eines Kandidaten, sie oder er sei in einem
bestimmten Gebiet nicht ausgebildet worden, darf nicht eingegangen werden. Solche Klagen
werden zur Kenntnis genommen und protokolliert.
-
Die Führung des Protokolls ist wichtig und gehört zur zentralen Aufgabe von Expertinnen und
Experten.
-
Situationen „Aussage gegen Aussage“ sind zu verhindern.
Thomas Jeker
Chefexperte
4.
Zutrittsberechtigung
-
Drittpersonen haben keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in ein Verwaltungsverfahren.
-
Auf das QV bezogen heisst dies, dass nur die beauftragten Expertinnen und Experten, die
Chefexpertin oder der Chefexperte bzw. die Standorthauptexperten/Standorthauptexpertin
und die Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Prüfungsräumen haben.
-
Mitglieder der Prüfungskommission haben eine Aufsichtsfunktion und können zu
Qualitätssicherungszwecken Einsitz in Prüfungen nehmen.
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Chefexperte
Notfallszenario 1
• wenn der/die PEX ausfällt…
• Merkblatt
1
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Chefexperte
Wenn‘s bei den Kandidat/innen schief läuft…
1. Verspätetes Antreten
Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat verspätet zur Prüfung an, so ist es nicht die Aufgabe
des Expertenteams, die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
-
Trägt die Kandidatin oder der Kandidat nicht offensichtlich selbst Schuld an der
Verspätung, besteht das Anrecht auf eine ungekürzte Prüfungszeit.
2. Abwesenheit
Bei Nichterscheinen fragt der Chefexperte bzw. der Standorthauptexperte sofort den
Lehrbetrieb oder die gesetzlichen Vertreter an.
-
Eine Krankheit ohne Zeugnis gilt als unentschuldigte Absenz. Die Prüfungsbehörde wird
sofort orientiert. Diese entscheidet, ob die Prüfung wiederholt werden kann oder ob sie
als nicht bestanden zu bewerten ist.
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Chefexperte
3. Prüfungsunterbruch
Bei einem Unfall oder einer Erkrankung wird die Prüfung unterbrochen. Nach der
Genesung kann sie entweder weitergeführt oder neu begonnen werden. Die
kantonale Prüfungsbehörde entscheidet.
4. Prüfungsabbruch
Verlässt der Lernende die Prüfung wird sie als nicht bestanden bewertet. Der
Vorfall wird im Protokoll festgehalten. Die Prüfungsbehörde muss orientiert
werden.
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Chefexperte
Massnahmen bei Unregelmässigkeiten
1.
Übertreten der Prüfungsordnung
Die Prüfung muss dauernd durch die ExpertInnen überwacht werden.
Bei Vorfällen muss die Prüfungsbehörde informiert werden. Der Vorgang wird
protokolliert und mögliche Beweisstücke werden eingezogen. Die
Betroffenen und allfällige Zeugen unterzeichnen das Protokoll.
Die Prüfungsexpert/innen richten sich in diesen Situationen nach den
Abmachungen und Rahmenbedingungen, wie sie anlässlich der
Vorbesprechung durch das Expertenteam definiert wurden.
Thomas Jeker
Chefexperte
2. Massnahmen
Prinzipiell müssen die Betroffenen bei ungebührlichem Benehmen zuerst
verwarnt werden, bevor sie im Wiederholungsfall von der Prüfung
ausgeschlossen werden.
Bei einer Wegweisung spielt es keine Rolle, ob die Prüfung erst vor kurzer Zeit
begonnen hat oder nur noch kurze Zeit dauert. Grundsätzlich soll mit einer
Wegweisung sorgfältig umgegangen werden. Vorgängig soll der Chefexperte
bzw. der Standorthauptexperte/die Standorthauptexpertin kontaktiert werden.
Liegt ein offensichtlicher Prüfungsbetrug vor, wird die Prüfung sofort
unterbrochen und der Vorfall protokolliert. Die Prüfungsbehörde erlässt eine
rekursfähige Verfügung.
Thomas Jeker
Chefexperte
Ergebnisse und Resultate
Die Prüfungsresultate und Noten werden den Kandidatinnen/Kandidaten in
einer schriftlichen Verfügung durch die Prüfungsbehörde bekannt gegeben und
sind somit Bestandteil des verwaltungsrechtlichen Vorgangs.
Die Noten dürfen also weder den Lernenden noch den Lehrbetrieben bekannt
gegeben werden!
Thomas Jeker
Chefexperte
Aktenführung und Beschwerdeverfahren
Die Akten werden gemäss den kantonalen Verfahren aufbewahrt. Der Chefexperte
übernimmt hierfür die Verantwortung.
Die Lernenden haben grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht. Ebenfalls dürfen die
Aufsichtskommissionsmitglieder Einsicht nehmen.
Die Prüfungsbehörde bestimmt, wann und wo die Einsichtnahme stattfindet und wer
die notwendigen Erläuterungen abgibt.
Also: Saubere, orthographisch richtige Protokolle verfassen!
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Chefexperte
Warum ist das so wichtig?
wenn‘s ganz unglücklich läuft…
2
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Chefexperte
Prüfungsadministration
•
23. März 2013: Fr. 50.– Pauschalspesen & Mittagessen
•
Abrechnungswesen
– Abrechnungsformular wird in den nächsten Tagen an PEX gesandt
– Mittagessen ab 5 Stunden Einsatz (Pauschal Fr. 24.-)
– Für sämtliche Spesen müssen Belege beigefügt werden
• keine Pauschalspesen mehr z. B. für Kopien!  Handquittung
– Spätestens bis 21. Juni 2013: alle Abrechnungen beim Sekretariat
– Auszahlung erfolgt spätestens im September 2013 (!!!)
•
•
Versand LAP-Programm (Festführer) ca. Woche 15 (8.-12. April 2013)
Verteilung schriftliche Prüfung (voraussichtlich) am 29. Mai 2013 nachmittags
Thomas Jeker
Chefexperte
Prüfungstermine (siehe auch www.vwbz.ch)
• Schriftliche Prüfung
Mittwoch 5. Juni 2013 / 08.00 Uhr – 10.00 Uhr
• Korrektur schriftliche Prüfung
Zentral: Freitag, 7. Juni 2013 in Luzern (AAL)
• Mündliche Prüfung
- Gemeinden des Kantons Luzern: 13./16. + 17. Mai 2013 (mo/do/fr)
- Alle übrigen: 5. Juni 2013 Nachmittags
• Resultate zur Erfassung bis spätestens am Dienstag, 11. Juni 2013 (Mittag)
an Gabi Portmann
Thomas Jeker
Chefexperte
Regionale Prüfungsorte
Standorthauptexpert/innen
• Einteilung der Expertinnen und Experten
• Neue PEX mit erfahrenen PEX kombinieren
• Definitive Einteilung bis spätestens 27. März 2013
ans Prüfungssekretariat
 Die Regionen unter sich…
Thomas Jeker
Chefexperte
…Vielen Dank…
Viel Spass und Erfolg am QV 2013
Mittagessen
um ca. 12.00 Uhr