ATZ - BBS Nienburg

Download Report

Transcript ATZ - BBS Nienburg

Änderung NBG und AZVO 2014 –
Altersteilzeit Lehrkräfte,
BBS Nienburg, 16. 10. 2014
Rüdiger Heitefaut, GEW Landesverband Niedersachsen




09.04.2015
Grundlage: Gesetz zur Neuregelung des
Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. 11. 2011
(Nds. GVBl. 28/2011, S. 422 ff ausgegeben am 22.
11. 2011
Ziel: Anpassung der Altersgrenzen im
Beamtengesetz an die Regelungen im Rentenrecht
Inkrafttreten: 1. 12. 2011
Weitere gesetzliche Grundlage: Niedersächsisches
Beamtenversorgungsgesetz in der vom 1. 1. 2013
geltenden Fassung (NGVBl. Nr. 5 vom 16. 4. 2013)
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
1
Änderungen II







09.04.2015
Inhalte: Anhebung auf Regelaltersgrenze 67
Wiedereinführung Altersteilzeit nach dem
Modell:60/60/70/80
Alterskorridor 60. – 70. Lebensjahr
Regelaltersgrenze (§ 35 NBG):
Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze in
Monatsschritten (bis 2023) und danach in
Zweimonatsschritten bis 2029 auf das 67. Lebensjahr
angehoben (analog Rentenrecht)
Schwerbehinderte auf 65. Lebensjahr (ebenfalls
sukzessive Anhebung)
In der Versorgung gilt entsprechend die neue
Regelaltersgrenze
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
2
Änderungen III
Beispiele des Anhebens der Regelaltersgrenze:








Geburtsjahr 1949: 65 + 3 Monate
Geburtsjahr 1951: 65 + 5 Monate
Geburtsjahr 1955: 65 + 9 Monate
Geburtsjahr 1958: 66 Jahre
Geburtsjahr 1960: 66 + 4 Monate
Geburtsjahr 1962: 66 + 8 Monate
Geburtsjahr 1963: 66 + 10 Monate
Geburtsjahr 1964 und später: 67 Jahre
Ausnahmen (§ 35, Abs. 3 NBG)
 Altersteilzeit (alte Regelung bis 2009) vor 1. 1. 2010 begonnen
 Urlaub ohne Dienstbezüge vor 1.12. 2011 nach § 64, Abs. 1 Nr. 2
(Altersurlaub) bis Eintritt in den Ruhestand bewilligt
 Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 80 d (NBG 2009 alt) bis
Eintritt in den Ruhestand bewilligt
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
3
Änderungen IV

1.
2.

1.
2.
3.
09.04.2015
abschlagsfreie Pension (§ 16 NBVersG):
45 Dienstjahre und 65. Lebensjahr
Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall), 40 Dienstjahre
und 63. Lebensjahr
Übergangsregelungen für vorhandene Beamte
(1. 12. 2011)
Bei ATZ vor 2010 gilt alte Regelung (90%
Anrechnung auf Versorgung) und kein Anheben
Für Schwerbehinderte in ATZ vor 2010 gilt weiterhin
Altersgrenze 63
Bei Dienstunfähigkeit erfolgt schnellere Anhebung
auf 65 bis 2024 (zum 1. 6. 2012 bereits auf 65 und
5 Monate) – Versorgungsabschlag max. 10,8% und
abschlagsfrei wenn 35 Dienstjahre erreicht
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
4
Änderungen V
bisherige Altersteilzeit (ATZ)

a.
b.
c.
d.
e.
Altersteilzeit: Modell 60/60/70/80 (§ 63 NBG)
Ab 60. Lebensjahr möglich, wenn keine dringenden
dienstlichen Gründe entgegenstehen
Bis zur jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze
Zeitpunkt des Ruhestandes muss vor Beginn der ATZ
festgelegt werden
60% der regelmäßigen Arbeitszeit; bei begrenzt
Dienstfähigen bzw. Teilzeitbeschäftigten 60% der
zuletzt festgesetzten Arbeitszeit
höchstens 60% der durchschnittlichen Arbeitszeit der
letzten drei Jahre – in vielen Fällen ist sie tatsächlich
deutlich geringer!
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
5
Änderungen VI
f.
g.
h.
i.
09.04.2015
70% der Besoldung auf Basis der der ATZ
zugrundeliegenden Arbeitszeit
80% der in ATZ verbrachten Zeit wird auf
Versorgung angerechnet (Beispiel: ATZ läuft 5
Jahre, dann sind 4 Jahre auf die Versorgung
anzurechnen, wenn Berechnungsgrundlage
Vollzeit war. Bei Teilzeit entsprechend weniger.
Beginn 1. 1. 2012 – Ausnahme Lehrkräfte
ATZ kann in dringenden Fällen seitens des
Beamten zurückgenommen werden (wenn nicht
mehr zumutbar)
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
6
Änderungen VII
Berechnung des Umfangs der Altersteilzeit:
a. Unterrichtsstundenzahl unmittelbar vor Eintritt in ATZ:
1. wenn keine Veränderungen in den letzten drei Jahren
2. wenn zuletzt festgesetzte Arbeitszeit (AZ) geringer als
durchschnittliche AZ der letzten drei Jahre
b. Durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl der letzten drei
Jahre:
1. Wenn die zuletzt festgesetzte Unterrichtsstundenzahl höher
war als der Durchschnitt der letzten drei Jahre
Sonderfälle:
Begrenzt Dienstfähige; Freijahr; ohne Bezüge Beurlaubte
Beurlaubung wird mit 0 Stunden angesetzt!
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
7
Änderungen VIII
Sonderregelungen für Lehrkräfte






Abweichungen Lehrkräfte: (Rechtsgrundlage § 63,
Abs. 2 NBG; Ermächtigungsgrundlage für
abweichende Regelungen in der „ArbeitszeitVO der
Beamtinnen und Beamten an Schulen“,
§ 9 „Altersteilzeit“ am 1. 1 2012 in Kraft getreten.)
Beginn für Lehrkräfte erst zum 1. 8. 2012
Bis Schuljahr 2014/15 Modell der Ungleichverteilung
Während Altersteilzeit keine Altersermäßigung mehr!
Antragsberechtigt alle Lehrkräfte
Ablehnung, wenn Arbeitszeit in ATZ unterhalb von 25%
der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt!
(Mindestumfang nach § 62 NBG)
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
8
Änderungen IX
Sonderregelungen für Lehrkräfte


Ungleichverteilung der Arbeitszeit nach Modell
80 /(60)/ 40 (Modell der „Wippe“)
vorgeschrieben in den Schuljahren 2012/13 –
2014/15

Zwei gleich lange Abschnitte: erster Abschnitt 80% der festgesetzten Arbeitszeit, im zweiten Abschnitt 40% der Arbeitszeit,
d. h. Beginn mit 80% und Ausklang mit 40 %
im Mittel müssen immer 60% der Arbeitszeit erreicht werden
auf Antrag auch drei gleich lange Abschnitte möglich (80/60/40)
Der zweite Abschnitt darf längstens drei Schulhalbjahre dauern

Der erste und dritte Abschnitt müssen gleich lang sein



09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
9
Änderungen X
Sonderregelungen Lehrkräfte





ab 2015/16 Regelfall 60% mit der Möglichkeit,
Ungleichverteilung der Arbeitszeit zu beantragen
Wenn Ungleichverteilung ab 2015 beantragt wird,
dann können der erste und der dritte Abschnitt
verschieden lang sein
Begründung für das Modell: Sicherung der
Unterrichtsversorgung wäre sonst nicht gegeben
MK hatte erst geplant, Lehrkräfte gänzlich
auszunehmen
Nach Protesten und Verhandlungen der Gewerkschaften
hat die Landesregierung diesen Plan aufgegeben
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
10
Änderungen XI
Auswirkungen auf Besoldung






anteilige Bezüge auf der Grundlage der festgesetzten Arbeitszeit
Altersteilzeitzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen Nettobesoldung in der ATZ und 70% der
Nettobesoldung, die für den Umfang der Arbeitszeit in ATZ
maßgeblich ist
Grundlage der Nettobesoldung sind die Bruttodienstbezüge
(Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen,
Sonderzahlungen!)
Gemindert um gesetzliche Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und
pauschal 8% Kirchensteuer
Freibeträge werden nicht berücksichtigt, daher führen sie zu
einem verminderten Altersteilzeitzuschlag (Nettobezug!)
ATZ-Zuschlag ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem
Progressionsvorbehalt, daher kommt es beim Jahresausgleich
regelmäßig zu Steuernachforderungen!
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
11
Änderungen XII
Auswirkungen auf Versorgung


1.
2.




Zeiten der ATZ sind zu 8/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die
der ATZ zu Grunde liegt
Beispiele:
Wenn vor ATZ Vollzeit, dann 80% Anrechnung (5 Jahre ATZ = 4
Jahre)
Wenn vor ATZ Teilzeit, dann 80% von der Teilzeit (5 Jahre
Teilzeit 50%, dann 50% von 4 Jahren = 2 Jahre Dienstzeit usw.)
Basis der Berechnung des Ruhegehalts sind die vollen
Dienstbezüge nicht die Bezüge in ATZ!
Versorgungsabschlag bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen
der Altersgrenze auch bei ATZ
Dienstjubiläen sind nicht berührt!
Entgeltliche Nebentätigkeit in ATZ nur bis zum Umfang wie bei
Vollzeitbeschäftigten zulässig (5 Unterrichtsstunden)
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
12
Änderungen XIII
Weitere Regelungen zur
Altersteilzeit/Altersübergang für Lehrkräfte:







Geänderte AZVO-Schuldienst mit ATZ seit 1. 1. 2012 in
Kraft
Mit Bezügemitteilung Januar 2012 Infoblatt zu neuer
ATZ für Beamte und zu den gesonderten Bestimmungen
für Lehrkräfte sowie den veränderten Alterszugängen
(Antragsaltersgrenze ab 60) verschicktn worden
Beginn der ATZ frühestens zum 1. 8. 2012 möglich
Antragsfrist ist die übliche Vorlaufzeit von 6 Monaten
Kein Blockmodell, auch nicht für SchulleiterInnen
Kein früherer Beginn für Schwerbehinderte möglich
Kein Rechtsanspruch auf ATZ (Ermessensentscheidung)
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
13
Änderungen der Altersteilzeit
für Lehrkräfte – ab 55 und Blockmodell







Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und
Grünen Drucksache 17/1983
Inhalt: Änderung § 63 NBG u. AZVO-Schule
Begründung: besonderen Belastungen der
Lehrkräfte Rechnung tragen
1. Lesung am 25. 9. 2014
Überweisung in die Ausschüsse
Beschlussfassung im Dezemberplenum
Inkrafttreten zum 1. 2. 2015
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
14
ATZ - neu

1.
2.
3.
4.

1.
2.
3.
Inhalte des Gesetzentwurfs
Beginn für Lehrkräfte ab Vollendung 55. Lebensjahr
Ermöglichung Blockmodell mit Laufzeiten 5, 10, 15 oder 20
Schulhalbjahre
ATZ jetzt auch für SchulleiterInnen
Modell nur für Lehrkräfte, andere Beamtengruppen nicht
Flexibilität pur – Varianten für Lehrkräfte
Altes Teilzeitmodell mit Beginn ab 55. Lebensjahr
Altes Modell mit absinkender Unterrichtsverpflichtung
Blockmodell mit Laufzeiten 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahre;
60% der Gesamtlaufzeit Arbeitsphase und 40%
Freistellungsphase
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
15
ATZ – neu

1.



Beispiele für Varianten und Flexibilität
Beginn mit 55 und Laufzeit bis Regelaltersgrenze, ohne
Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat
beachten: Hinausschieben der Regelaltersgrenze nach § 35
NBG führt zu individueller Altersgrenze (s. Folie
Z. B. Beginn mit 55 Laufzeit 20 Schulhalbjahre, Eintritt in den
Ruhestand mit Erreichen Regelaltersgrenze; Arbeitsphase 6
Jahre, danach Freistellungsphase 4 Jahre
Beginn mit 58, Laufzeit 15 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand
mit 65,5; Arbeitsphase 9 Schulhalbjahre Freistellungsphase 6
Schulhalbjahre; Eintritt Freistellungsphase mit 62,5 Jahren
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
16
ATZ - neu

1.
2.
3.
Beispiele mit Versorgungsabschlägen:
Beginn mit 55 und Eintritt Ruhestand mit 60
(Antragsaltersgrenze nach § 37 NBG), Laufzeit 10
Schulhalbjahre; Freistellungsphase mit 58 Jahren;
Versorgungsabschlag von 0,3% pro Monat vor Erreichen der
Regelaltersgrenze nach § 35 NBG bis zu 25,2% möglich
Beginn mit 59, Laufzeit 10 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand
mit 64, Freistellungsphase mit 62; Versorgungsabschlag
beginnend mit 64 bis zur individuellen Regelaltersgrenze bei
den Jahrgängen bis 1963, danach fix 36x0,3%= 10,8%
Beginn mit 62, Laufzeit 5 Schulhalbjahre, Eintritt Ruhestand
mit 64,5, Beginn Freistellungsphase mit 63,5 Jahren;
Versorgungsabschlag von 64,5 bis Regelaltersgrenze
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
17
ATZ - neu
1.





Bewertung:
sehr gutes Modell, das auf die je individuelle Planung
des Eintritts in die Pension ab 60 abgestimmt werden
kann – Flexibilität wie in keinem anderen Bundesland
greift GEW-Forderungen auf und setzt sie um!
Bevorzugt Lehrkräfte in puncto ATZ gegenüber allen
anderen Beamtengruppen (besondere Belastung!)
kritisch weiterhin die Grundausrichtung Modell
60/60/70/80
Nur beamtete Lehrkräfte
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
18
Änderungen XIV




1.
2.
3.
4.
09.04.2015
Alterszugangskorridor 60. – 70. Lebensjahr
Ziel: Flexibilisierung
Beamte/Beamtin kann auf Antrag mit Vollendung des 60.
Lebensjahres frühestens in den Ruhestand treten Verbesserung gegenüber bisheriger Rechtslage (63)
Regelaltersgrenze 67 kann bis zu 3 Jahre
hinausgeschoben werden (Verschlechterung)
Auf Antrag des Beamten auf 68 (Ablehnung nur möglich,
wenn dienstliche Belange entgegenstehen)
Auf Antrag des Dienstherren/des Beamten/der Beamtin mit
Zustimmung der Beamtin/des Beamten/des Dienstherren
um weitere zwei Jahre auf 70. Lebensjahr
Beamtin kann bezogen auf Nr. 2 unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen verlangen, zum Ende eines
Schul(halb-)jahres in den Ruhestand versetzt zu werden
Zuschlag von 8% auf die Besoldung bei Hinausschieben,
wenn der Dienstherr beantragt hat – nicht ruhegehaltfähig!
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
19
Änderungen XV
Auswirkungen auf Versorgung





09.04.2015
Versorgungsabschläge betragen weiterhin 0,3%
pro Monat vor Erreichen der jeweils geltenden
individuellen Regelaltersgrenze
Bis zu 25,2% Versorgungsabschlag vom
Zahlbetrag (nicht Ruhegehaltssatz!) möglich (bei
Eintritt mit 60 bei Regelaltersgrenze 67)
Beispiel: 2.000 € Ruhegehalt erdient, dann max.
Abzug bis auf 1.496 € möglich
Der Versorgungsabschlag wir auf Dauer erhoben!
Bei Schwerbehinderten, da Regelaltersgrenze 65,
Höchstgrenze 18% Versorgungsabschlag
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) Begrenzung
des Versorgungsabschlages auf max. 10,8%
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
20
Grundzüge des Versorgungsrechts
in Niedersachsen I


Bis 2006 galt im Bundesgebiet (alle Dienstherren)
einheitlich das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
2006 „Föderalismusreform I“ mit der Öffnungsklausel
für eigenständige Regelungen der Länder in den
Bereichen
1.
Besoldung
2.
Versorgung
3.
Laufbahnen
Bund hat 2008 das Beamtenstatusgesetz verabschiedet.
Niedersachsen hat von den neuen Kompetenzen
sukzessive Gebrauch gemacht (2009 NBG und
Laufbahnrecht, 2011 Versorgungsrecht)
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
21
Grundzüge des Versorgungsrechts
in Niedersachsen II

1.
2.
3.
Beamtenarten und Versorgungsansprüche:
Beamter auf Widerruf – kein Anspruch, daher
Nachversicherung in der Gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV)
Beamter auf Probe – kein Anspruch, wenn keine
Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit –
Ausnahme Dienstunfall (evtl. Unterhaltsbeitrag nach §
18 NBeamtVG) – Nachversicherung in der GRV
Beamter auf Lebenszeit – Anspruch nach mindestens
fünf Jahren Vollzeitbeamtenverhältnis – Ausnahme bei
Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
22
Grundzüge des Versorgungsrechts
in Niedersachsen III

1.
2.
3.




Pensionierungstatbestände
Erreichen der Regelaltersgrenze (67) § 35 NBG
Pensionierung auf Antrag (ab 60. LebensjahrAntragsaltersgrenze) § 37 NBG
Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Beamte ihre Dienstpflichten
dauerhaft nicht mehr erfüllen können
Dienstunfähigkeit wird durch eine amtsärztliche Untersuchung
festgestellt – Prognose, dass die Dienstfähigkeit in den nächsten
6 Monaten nicht wieder hergestellt wird
Bei Dienstunfähigkeit besteht Anspruch auf Mindestpension (35%)
Dienstfähigkeit kann jederzeit überprüft werden – auch der
Beamte/die Beamtin kann beantragen (Wiederverwendung)
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
23
Grundzüge des Versorgungsrechts
in Niedersachsen IV




Dienstunfähigkeit – Dienstfähigkeit
Amtsärztliche Prüfung kann ergeben, dass
mind. noch 50% Dienstfähigkeit besteht,
dann begrenzte Dienstfähigkeit (§ 43 NBG)
Bezüge auf Grundlage der anteiligen
Dienstfähigkeit (z. B. 60%) zzgl. Zuschlag
von 4% der Bezüge, mind. 180 € im Monat
Jedoch immer mindestens fiktives
Ruhegehalt
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
24
Grundzüge des Versorgungsrechts
in Niedersachsen V –
Grundsätze der Berechnung

1.
2.
3.
4.
5.
Das Ruhegehalt wird errechnet aus
folgenden Faktoren:
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Kindererziehungszuschlägen
Ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
Versorgungsabschlägen
Faktor 1,79375
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
25
Grundzüge der Berechnung II –
Dienstzeiten
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten (§§ 6 – 15
NBeamtVG)







Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Tätigkeiten im ö. D. als Tarifbeschäftigter, wenn sie der Berufung
unmittelbar vorangingen oder vorgeschrieben waren
Zurechnungszeiten (bei Dienstunfähigkeit 2/3 der Zeit bis zum 60.
Lebensjahr)
Kindererziehungszeiten (vor 1992) – 6 Monate pro Kind
Zeiten in Teilzeit zählen nur anteilig im Verhältnis zur Vollzeit –
zwei Jahre Teilzeit 50% zählen nur wie ein Jahr
Beurlaubungen begründen keine Ansprüche
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
26
Grundzüge der Berechnung II –
Dienstzeiten II
Antragsgebundene Dienstzeiten
 Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen
Tätigkeit, wenn für Laufbahn vorgeschrieben
 Andere Zeiten (z. B. Praktika)
 Studium (max. drei Jahre)
 Zeiten im Schuldienst vor Begründung des
Beamtenverhältnisse, wenn sie in einem inneren
Zusammenhang mit dem Amt stehen
 Beurlaubungen, wenn Dienstherr vorher
dienstliches Interesse erklärt hat
 Kindererziehungszeiten vor 1992 (6 Monate)
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
27
Grundzüge der Berechnung –
der Ruhegehaltssatz









Alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden taggenau erfasst
Die Dienstzeiten werden dann in Jahren und Tagen ausgewiesen
die Tage werden auf ein Jahr bezogen berechnet, z, B. 36,75 Jahre
Diese Zahl wird dann mit dem Faktor 1,79375 multipliziert und ergibt
dann den Ruhegehaltssatz
Im Beispiel 36,75 Jahre x 1,79375 = 65,92 % Ruhegehaltssatz
Im Minimum 35% (Mindestruhegehaltssatz) und im Maximum
71,75% (Höchstruhegehaltssatz) erreicht nach 40 Jahre x 1,79375)
Nach altem Recht (bis 1991) betrug der Höchstsatz 75% nach 35
Jahren
Neues Recht für seit 1. 1. 1992 begründete Beamtenverhältnisse
Umfangreiches Übergangsrecht - Besitzstandsregelung, wenn
Beamtenverhältnis bereits am 31. 12. 1991 bestand – dann erfolgt
eine Mischrechnung
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
28
Grundzüge der Berechnung –
Dienstbezüge








Das volle Grundgehalt zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung
Familienzuschlag der Stufe 1
Sonstige Bezüge, die ruhegehaltfähig sind (z. B. Amtszulagen)
Konkrete Besoldungsstufe bei der Pensionierung (nicht automatisch
die Endstufe)
Grundgehalt der Besoldungsgruppe muss mindestens zwei Jahre
zugestanden haben (Beförderungen bis zu zwei Jahren vor der
Pensionierung wirken sich nicht aus)
Ruhegehalt: Beispiel A 13 Endgrundgehalt 4293,56 € x
Höchstruhegehaltssatz 71,75% = 3080,63 € brutto
Wenn Ruhegehaltssatz niedriger, z. B. 62%, dann
4293,56 x 62.00 = 2662,00 € usw.
Den Höchstruhegehaltssatz erreichen nur noch wenige Lehrkräfte
(Gründe: später Berufseinstieg, Teilzeitphasen, Dienstunfähigkeit,
vorzeitiger Ruhestand auf Antrag)
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
29
Weitere Versorgungsleistungen –
Hinterbliebenenversorgung






Bezüge für den Sterbemonat
Sterbegeld
Witwen-/Witwergeld für Hinterbliebene (55%)
Unterhaltsbeitrag (bei Beamten auf Probe
möglich)
Waisen-/Halbwaisengeld (25% bzw. 12,5%)
Kinderzuschläge
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
30
Der Versorgungsabschlag I





Der Versorgungsabschlag beträgt pro Monat des Eintritts
in den Ruhestand vor Erreichen der jeweiligen
Regelaltersgrenze 0,3%
Bei Schwerbehinderten gerechnet bis 65; alle anderen
berechnet auf das 67. Lebensjahr, aber
Übergangsbestimmungen für bis 1963 Geborene
Er greift auch bei Pensionierung wegen
Dienstunfähigkeit (Ausnahme: Dienstunfall)
der Versorgungsabschlag wird auf den konkreten
Zahlbetrag nicht auf den Ruhegehaltssatz erhoben
Er wirkt dauerhaft bis zum Ende des Beamtenverhältnis
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
31
Versorgungsabschlag II
Sonderregelungen:
 Bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Begrenzung
auf max.10,8% Abschlag
 Bei GdB mit mind. 50% und ATZ (begonnen vor
1.1.2010) berechnet auf das 63. Lebensjahr
 GdB 50% und geboren vor 1.1.1964 Berechnung auf
individuelle Altersgrenze 63 + x Monate
 Berechnung auf das 65.Lebensjahr bei:
1. ATZ vor 1. 1. 2010
2. Urlaub ohne Dienstbezüge vor 1. 12. 2011
3. Urlaub aus Arbeitsmarktgründen (NBG alt)
TiPP:
können
sich
ihre Pensionsan09.04.2015 GEW-Mitglieder
32
Rüdiger
Heitefaut, GEW
Niedersachsen
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
33
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
34
Nds. Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen









Unterteilung der ArbeitszeitVO-Schule in zwei Abschnitte:
A. Lehrkräfte und B. SchulleiterInnen
Altersermäßigung ab 1. 8. 2014 mit Vollendung 60 Lebensjahr 1 Stunde
Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige mit einer Herabsetzung um
mehr als 2 Stunden nur zur Hälfte
Schwerbehinderte mit GdB 50 2 Stunden, mit GdB 70 oder mehr 3 Stunden
SchulleiterInnen haben eine 40 Stundenwoche
Es wird eine Leitungszeit definiert, die sich nach der Anzahl der
zugewiesenen Lehrerstunden und des Zusatzbedarfs der Schule bemisst.
Mindestunterrichtsverpflichtung 2 Stunden – Höchstunterrichtsverpflichtung
an Gymnasien 16,5 Stunden (Anlage 1 zur ArbZVO)
Schulleiter können Teile ihrer Leitungszeit auf Lehrkräfte übertragen, z. B.
wenn ihre Unterrichtsverpflichtung weniger als 2 Stunden beträgt
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
35
Änderungen des NBG 2014
Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit
und jetzt besteht die Möglichkeit zu
Nachfragen!
Rüdiger Heitefaut, c/o GEW
Landesverband Niedersachsen, Berliner
Allee 16, 30175 Hannover,
Tel.: 0511/33804-24,
[email protected]
PPT ist abrufbar unter: www.gewnds.de/ÄnderungenBeamtengesetz
09.04.2015
Rüdiger Heitefaut, GEW Niedersachsen
36