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Regierungspräsidium Darmstadt
Betriebssicherheitsverordnung
Betrieb von Tankstellen und
Füllanlagen
Eigentümer, Betreiber, Pächter
Wer hat welche Pflichten und welche Punkte
sollte eine rechtssichere Vertragsgestaltung
berücksichtigen
Dipl. Ing. U. Aich
RP Darmstadt Dez. 45.1-Wiesbaden
RP Darmstadt
Gliederung BetrSichV
1. Abschnitt
2. Abschnitt
Arbeitgeber
Pächter
Anhang 1 - 4
Ex-Schutz
4. Abschnitt
3. Abschnitt
Betreiber
Tankstelle
Füllanlage
„Ex-Anlage“ 2
RP Darmstadt
Arbeitgeber/Betreiber
Externe
Unternehmen
Aufträge/
Verträge
Adressat der BetrSichV
Qualifiziertes
Personal
z.B. Dienstleister,
Prüfpersonen,…
Notwendige
Mittel
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RP Darmstadt
Zweiter und des dritter Abschnitt BetrSichV*
Betreiber
3. Abschnitt:
Sicherheitstechnische Bewertung
§ 12 Abs. 2 BetrsichV
§ 27 Abs. 3 BetrSichV
ZÜS/befähigte Person
?
Maßnahmen
ermitteln
Beschaffenheit
Prüfungen
Arbeitgeber
2. Abschnitt:
Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Abs. 1,3 BetrSichV
Anhang 1,4 BetrSichV
befähigte Person
*Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch
Art. 8 V v. 18.12.2008 I 2768
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RP Darmstadt
Wer ist Betreiber ?
Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche
Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen in
Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen .
Der Betreiber kann einzelne Pflichten in einem
zivilrechtlichen Vertrag auf andere Personen übertragen
(z.B. den Pächter).
• Mineralölfirmen: Tankstelle
• Gaselieferanten: Füllanlagen
Bei gemeinsamem Betrieb:
Abstimmung wer für die einzelnen,
sich überschneidenden Betreiberpflichten verantwortlich ist.
in der Regel keine Betreiber sind:
• Grundstückseigentümer
• Pächter von Tankstellen
• Externe Dienstleister
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RP Darmstadt
Pflichten bei Tankstellen, Füllanlagen
Pflichten
Gefährdungsbeurteilung § 3 BetrSichV, TRBS 1111
Arbeitgeber
Pächter
Betreiber
X
Sicherheitstechnische Bewertung, Prüffristermittlung TRBS 1111 und ggf. Überprüfung durch ZÜS
(X)
(X)
Zoneneinteilung, Ex-Schutzmaßnahmen
Explosionsschutzdokument, Unterweisung
X
Bereitstellen von Arbeitsmitteln nach §§ 4, 7,
BetrSichV
X
Prüfungen § 10, Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV
X
Unterstützung
Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
§ 12 BetrSichV
X
Delegation
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
§§ 14, 15 BetrSichV
Unfall- und Schadensanzeige § 18 BetrSichV
X
Unterstützung
X
X
X
Delegation
X
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RP Darmstadt
Pflichten bei Tankstellen, Füllanlagen
Pflichten
Betreiber
Betrieb nach dem Stand der Technik
Pächter darf keine Veränderungen vornehmen!
X
Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes
Kennzeichnung vorhanden, sichtbar und lesbar
regelmäßige Funktionsprüfungen
X
Überwachen der Tankstelle, Füllanlage
Einweisung des Pächters
Veranlassen der den Umständen nach
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Vertragliche Vereinbarung zwischen Pächter
und Betreiber, welche Maßnahmen
wahrgenommen werden sollen.
Stillegen der Tankstelle, Füllanlage bei Mängeln
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet
werden .
Pächter muss über die zu treffenden
Maßnahmen informiert und vertraglich
verpflichtet sein, den Betreiber zu informieren.
X
Delegation
auf Pächter
sinnvoll
X
X
X
X
X
X
X
X
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RP Darmstadt
Durchführung von Prüfungen
Betreiber muss:
die für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und
Unterlagen bereitstellen,
die Zugänglichkeit der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlage gewährleisten,
Bei gemeinsamem Betrieb von Füllanlagen und
Tankstellen ist mit zwischen den Betreibern verbindlich
festzulegen:
Regelungen zu wiederkehrenden Prüfungen und die
Abstellung dabei ggf. festgestellter Mängel an
gemeinsam genutzten Anlagenteilen einer
„Betankungsanlage“ (z. B. Potentialausgleichssystem, NOT-AUS-System, Beleuchtung)
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RP Darmstadt
Beauftragung „externer“ befähigter Personen
 Der Arbeitgeber/Betreiber muss Nachweise über
die entsprechende Qualifikation der befähigten
Person abfordern.
Er kann dann darauf vertrauen, dass die
Dienstleistung erbracht wird. (LASI LV 35* - A 3.3)
 Befähigten Person muss sich mit dem Auftraggeber
über das Vorliegen der Voraussetzungen zur
Durchführung der Prüfung abstimmen.
 Es gilt das allgemeine Vertragsrecht
*http://lasi.osha.de/docs/Neue_Leitlinien_LV_35.pdf
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RP Darmstadt
Betreiberpflichten bei Tankstellen, Füllanlagen
Beantragen der Erlaubnis gemäß § 13 BetrSichV erstmalig
und nach Änderung der Bauart oder Betriebsweise, nach
wesentlicher Veränderung *
 Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und
aussagekräftig sein
Gelände muss groß genug sein- keine Ex-oder
Wirkbereiche außerhalb!
Betreiber muss die Erlaubnispflicht ermitteln oder
ermitteln lassen, wenn Änderungen vorgenommen
werden:
Beispiele:
- Umbelegung auf E 85
- Zapfsäule wird getauscht, Zahl der gleichzeitig
nutzbaren Abgabeeinheiten wird erhöht;
Wenn eine Erlaubnispflicht der Maßnahme von den Ausführenden
nicht erkannt wird, z.B. Architekturbüro kann eine Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Betreiber die Folge sein !
*s. hierzu TRBS 1122
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RP Darmstadt
Auflage im Erlaubnisbescheid:
Abstimmung zwischen Tankstellenbetreiber und
Betreiber der Erdgas-Füllanlage muss erfolgen
Anfrage: Betreiber Erdgas-Füllanlage an Betreiber der Tankstelle:
,…wie mehrfach telefonisch besprochen, sende ich Ihnen als Anlage
Schnittstellenbeschreibung für die Erdgasverdichteranlage
zu. Mit der Bitte um eine Bestätigung über die Übergabestelle zwischen
Gas-Lieferant und Tankstellenbetreiber oberhalb der Erdgaszapfsäule.
Inhalt der Anfrage:
1. Schnittstellenbeschreibung:
Gasversorger ist zuständig für Störungen am Verdichter
Mineralöl-Betreiber ist zuständig für Störungen an der Erdgas-Zapfsäule
Schnittstelle: Übergabemagnetventile der Erdgaszapfsäulen
2. Verhalten bei Gasaustritt: wer unterweist das Personal des Pächters?
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RP Darmstadt
Auflage im Erlaubnisbescheid:
Abstimmung zwischen Tankstellenbetreiber und
Betreiber der Erdgas-Füllanlage muss erfolgen
Antwort an Erdgas-Füllanlagen-Betreiber:
Wie eben tel. abgestimmt, sende ich Ihnen die Dokumentation, die
Grundlage meiner Einweisung des Tankstellenpartners (Herr XX)
im Jahr XXXX war. Auf Basis unserer Erdgas-Dokumentation aus
den Ordnern sollte der Tankstellenpartner eine eigene Einweisung
seines Personals erstellen, von allen Mitarbeitern unterschreiben
lassen und im Ordner ablegen. Dieses Verfahren gilt für alle NNTankstellen, da dieser Punkt oft durch die Aufsichtsbehörde
überprüft wird.
Zu der Schnittstellenbeschreibung kann ich Ihnen leider kein
Dokument mehr liefern. Nach meinem Kenntnisstand wurde die
Schnittstelle im CNG-Tankstellenvertrag zwischen NN und dem
Gasversorgungsunternehmen im Paragraph 1
(Errichtung einer CNG-Betankungsanlage) Absatz 3 geregelt.
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RP Darmstadt
Pflichten des Pächters als Arbeitgeber
Gefährdungsbeurteilung/ Erstellen eines
Explosionsschutzdokumentes
Erstellen von Betriebsanweisungen
Unterweisung seiner Beschäftigten gemäß § 14 ArbSchG,
§ 14 GefStoffV und § 9 BetrSichV über die bei Tankstellen
auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer
Abwendung z.B. Einsatz von Feuerlöschern vor der
erstmaligen Beschäftigung und danach in angemessenen
Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, anhand einer
Betriebsanweisung
Prüfungen nach § 10 BetrSichV z.B. Druckbehälter für
Reifendruckprüfung.
Unterstützung durch den Betreiber sollte Bestandteil des
Pachtvertrages sein
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RP Darmstadt
Pflichten/Haftung
Arbeitgeber/Betreiber
Kann sein Haftungsrisiko durch eine geeignete
“gerichtsfeste” Organisation erheblich beschränken –
Trotzdem: Versicherungsmanagement ist notwendig!
Grundsatz:
Außer bei Gefährdungshaftung gilt im Zivil- und Strafrecht
keine Haftung ohne Verschulden
Zivilrecht: Haftung aus Vertrag (z.B. Werkvertrag)
Haftung aus Delikt (§ 823 BGB)
Gefährdungshaftung
- Betrieb gefährlicher Anlagen (UmweltHG)
- Inverkehrbringen von Produkten (ProdHaftG)
Strafrecht: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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RP Darmstadt
Straftat Ordnungswidrigkeit- Prüfschritte
 Tatbestand
Täter erfüllt den Tatbestand eines Strafgesetzes
 Rechtswidrigkeit
Tatbestand wird rechtswidrig erfüllt, d.h. ohne Vorliegen
eines Rechtsfertigungsgrundes
 Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters; Täter muss
persönlich vorwerfbar gehandelt oder unterlassen
(Personen mit „Garantenstellung“) haben
 Rechtsfolge: Strafe/Geldbuße
Schwere des persönlichen Verschuldens ist maßgeblich
für das Strafmass/Bußgeld
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