Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung - I

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Transcript Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung - I

Freiburger Gemeindeverband
Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und
Baugesetz (RPBG)
Bauwesen
BRPA / 24 April 2010
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Plan
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der
Baubegriffe (IVHB)
Das neue System zu den Abständen
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IVHB
Gesetzlicher Rahmen
IVHB vom 22. September 2005 (Beitritt durch das Gesetz
vom 2. September 2008)
Allgemeiner Verweis
- Art. 119 Abs. 2 RPBG
Spezifischer Verweis
- Art. 130 s. RPBG
- Art. 70, 75 ff RPBR
→ Inkrafttreten am 01.01.2010
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IVHB
Gesetzlicher Rahmen
Inhalt
-
Massgebendes Terrain
Gebäude
Gebäudeteile
Längenbegriffe, Längenmasse
Höhenbegriffe, Höhenmasse
Geschosse
Abstände und Abstandsbereiche
Nutzungsziffern
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IVHB
Juristische Tragweite
Formelle Harmonisierung: Definitionen
- Die Kantone und die Gemeinden können sich dafür
entscheiden:
Gewisse Definitionen zu übernehmen oder nicht
Andere Definitionen vorzusehen (z.B. Lukarnen)
…jedoch ist es nicht möglich, einen Begriff des IVHB
abweichend zu definieren
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IVHB
Juristische Tragweite
Hinsichtlich des materiellen Rechts wird die Kompetenz
des Kantons und der Gemeinden beibehalten (Werte der
Nutzungsziffern, Abstände, Höhen usw.)
Änderungen im Vergleich zum alten Recht:
- Neue Definitionen, neue Mess-/Berechnungsweisen für
die Höhen, Nutzungsziffern…
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IVHB
Höhenbegriffe,Höhenmasse
Neuerungen
- Gesamthöhe
Berechnet sich am höchsten Punkt der
Dachkonstruktion (und nicht mehr beim Dachgiebel)
Art. 68 B ARRPBG ist nicht mehr anwendbar
- Fassadenhöhe
Begriff der Giebelhöhe ersetzt durch den Begriff der
Fassadenhöhe:
→ Ist im GBR genau zu definieren
BRPA / 24 AprilLösung
2010
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- Besondere
für die Flachdächer
IVHB
Geschossflächenziffer (GFZ)
Gemäss den Normen SIA 421/416
≠ Ausnützungsziffer
- Nebennutzflächen werden in die Berechnung einbezogen
Jedoch werden Unterstände, die nicht auf allen Seiten
geschlossen sind, nicht einberechnet
- Lichte Höhe (5.4): Begriff ist nicht mit der GFZ verbunden
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IVHB
Geschossflächenziffer (GFZ)
Konsequenzen
- Konkordanztabelle (Anhang RPBG)
Der neue Begriff und die in der Konkordanztabelle
festgelegten Werte sind in den GBR direkt anwendbar
- Berechnung der Anzahl Parkplätze anhand der VSSNormen = alte Definition der Ausnützungsziffer
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IVHB
Überbauungsziffer (ÜZ)
Gleiche Definition wie für die vorherige Überbauungsziffer,
jedoch strenger
Neuerungen
- Die projiezierte Fläche der Unterstände, Vordächer und
Vorsprünge wird miteinberechnet
Konsequenzen
- Sind Überlegungen zu den im GBR festzulegenden
Werten im Sinne von Art. 81 RPBR anzustellen
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IVHB
Weitere Besonderheiten
Vorsprünge
Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse
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IVHB
Beispiel
Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation
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Das neue System der Abstände
Gesetzlicher Rahmen
Art. 124 RPBG
- Geschlossene und offene Bauweise
Art. 132 RPBG
- Grundabstand = zur Grundstücksgrenze
- Verringerter und erhöhter Gebäudeabstand (RPBR)
Art. 133 RPBG
- Besondere Vorschriften
Abstand zur Strasse, zum Fliessgewässer, zum Wald, zu den
elektrischen Anlagen, zur Eisenbahnlinie usw. bleibt vorbehalten
DBP, Baulinien
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Das neue System der Abstände
Grundabstand
Grundsystem
- h/ 2, mind. 4 m
- Möglichkeit der Abweichung zwischen Nachbarn (Art. 133 RPBG;
siehe dazu Formular)
- Neuerung: Aufhebung des Gebäudeabstands (ausser das GBR
sieht einen Gebäudeabstand vor)
Feuerpolizeiliche Vorschriften vorbehalten
- Erinnerung
Abweichungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der
Oberamtsperson (ordentliches Verfahren) oder der Gemeinde
(vereinfachtes Verfahren)
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Das neue System der Abstände
Verringerte Abstände
Neuheiten (Art. 82 RPBR)
- Einzig auf Bauten anwendbar, die nicht dem Wohnen
oder Arbeiten dienen
- Der Abstand wird nicht anhand der Dimensionierung des
Werkes, sondern anhand der Höhe des Gebäudeteils,
der ausserhalb des Baubereichs liegt, berechnet
= Hälfte der Höhe des Gebäudeteils
Weitere Bedingungen
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Das neue System der Abstände
Erhöhte Abstände
Neuheiten (Art. 83 RPBR)
- Anwendbar auf Gebäude, die mehr als 30 Meter lang
und mehr als 10 m hoch sind
- = wenigstens ein Fünftel der Fassadenlänge
- Gegnüber Strassen nicht anwendbar
- Möglichkeit, weitere Lösungen im Rahmen der OP (ZNP,
GBR) oder im Rahmen eines DBP zu finden
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Das neue System der Abstände
Beispiel
Siehe dazu die ausgehändigte Dokumentation
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Zusammenfassung
Erinnerung: Übergangsrecht
Einige Bemerkungen zur Anpassung des GBR
- GFZ: Vorsicht hinsichtlich der Parkplätze (unterirdisch
usw.)
- Überprüfung der Bauvorschriften unter dem Blickwinkel
der IVHB (Fassadenhöhe, Unterirdische Bauten,
Vorsprung, Attikageschoss, Dachgeschoss usw.)
- Erhöhter Abstand: allenfalls Durchführung einer Analyse,
um eine angemessene Lösung zu erhalten
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Zusammenfassung
Im 2010 zu erarbeitende Dokumente
Tabelle, in welcher die durch das RPBG und RPBR eingeführten
Neuerungen vorgestellt werden
Richtlinien zu den Baugesuchen
Richtlinien zum vereinfachten Verfahren
Anpassung der Baugesuchsformulare
- Einschliesslich eines neuen Formulars für Bauten ausserhalb der
Bauzone
Diverse Formulare und Richtlinien
- Übertragung der Nutzungsziffern
Bauhandbuch
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Zum Abschluss
Das BRPA steht Ihnen jederzeit für allfällige Fragen hinsichtlich
der raumplanerischen Instrumente sowie zur Umsetzung des
neuen RPBG’s zur Verfügung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit und geschätzte Zusammenarbeit!
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