Grundlagen des Ausländerrechts, Vortrag bei Biotopia, 13.12.2012

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Transcript Grundlagen des Ausländerrechts, Vortrag bei Biotopia, 13.12.2012

Grundlagen des
Ausländerrechts
Vortrag bei ” Biotopia “
Rechtsanwältin
Ilknur }enol- Baysu
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Spezialistin für Ausländerrecht
Mannheim
www.baysu.de
© RA‘in Ilknur }enol- Baysu
Ausländerrecht
13.Dezember 2012 Mannheim
1
Definition von Ausländer
Ausländer ist gem. § 2 Abs. 1 AufenthG ,
jeder der nicht Deutscher im Sinne des Art.
116 Abs.1 GG ist
Nach Art.116 GG ist auch Deutscher ,wenn er
als deutscher Volkszugehöriger oder
Ehegatte oder dessen Abkömmling Flüchtling
in dem Gebiet des deutschen Reichs stand
31.12.1937 Aufnahme gefunden
hat.(Statusdeutsche)
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Ausländer /Deutscher
Wer neben der deutschen
Staatsangehörigkeit noch eine andere
Staatsangehörigkeit besitzt ,
ist dennoch Deutscher
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Ausländer/Deutscher
Gemäß § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer
Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt
im Inland, wenn wenigstens ein Elternteil ein
qualifiziertes Aufenthaltsrecht besitzt.
Das Kind einer ausländischen Mutter erwirbt somit die
deutsche Staatsangehörigkeit
mit der Vaterschaftsanerkennung durch einen
Deutschen (§ 4 Abs. 1 StAG) oder,
falls das Kind in Deutschland geboren wurde, auch mit
der Anerkennung durch einen Ausländer, wenn dieser
zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens
acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hatte und im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis oder eines
Aufenthaltsrechts aufgrund europäischen
Gemeinschaftsrechts ist (§ 4 Abs. 3 StAG).
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Ausländer in Deutschland
Zur Zeit leben ca. 6, 8 Mill Ausländer in
Deutschland
davon sind die stärksten Gruppen :
25,4 % Türken
7,8 % Italiener
5,7 % Polen
Quelle:Statistisches Bundesamt 31.12.2007
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Rechtsquellen des Aufenthaltsrecht
BVerfG
Karlsruhe
Deutsches
Ausländerrecht
Drittstaatsandehörige im EURecht
AusländerRecht in
D
BVerwG
Leipzig
EuropMenschenRechts
konvention
EGMR
Straßburg
EuGH
Luxemburg
EU-STA
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ARB
1/80
Ausländerrecht
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Europäisierung des dt. AusländerR
Der deutsche Gesetzgeber ist in der
Ausgestaltung des
Ausländerrechts an folgende Vorgaben
gebunden :
EU-Recht, z.B FamilienzusammenRL,
DaueraufenthaltsRL, StudentRL
etc
Assoziationsabkommen
Europäische Menschenrechtskonvention
Diese Rechtsquellen gehen dem deutschen
Recht vor
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Alte -und Neue EU-Mitglieder
Alte EU -mitgliedstaatler haben volle
Freizügigkeit
Neue EU-Mitgliedstaaten haben nur
eingeschränkte Freizügigkeits in D
(Grds keine Erwerbstätigkeit für
ungelernte Tätigkeiten,
Vorrangprüfung)
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Aufenthaltsgesetz
Regelungsinhalt ( für Grds Nicht-EU bürger)
1. Einreise
2.Aufenthaltserlaubnis
3.Niederlassungserlaubnis
4.Daueraufenthaltserlaubnis EU
5.Beendigung des Aufenthalts
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Aufenthaltstitel und -zwecke
• Visum
• Befristete Aufenthaltserlaubnis ( § 7
AufenthG)
• Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (
Niederlassungserlaubnis)
• Unbefristete Erlaubnis zum
Daueraufenthaltserlaubnis -EG( seit dem
28.08.2007)
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Bestandszeiten
• Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Heirat
nach 3 Jahren zusammenleben in
Deutschland
• Nach 5 Jahren Aufenthalt in D unbefristeter
Aufenthalt( bei Deutsch-verheirateten nach
drei Jahren
• Nach 8 Jahren Anspruchseinbürgerung
Aber:eigener Lebensunterhalt, keine
Straftaten und Deutschkenntnisse
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Gründe für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis
1. Familienzusammenführung
( Ehegatte und Kind)
2. Erwerbstätigkeit
( je nach Arbeitsmarktbedarf)
3. Selbstständigkeit
( je nach Wirtschaftlichkeit)
4. Ausbildung
5. Humanitäre Gründe
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Beispiele für AE zur Erwerbstätigkeit ( BschV)
•
•
•
§ 18 Saisonbeschäftigungen
§ 19 Schaustellergehilfen
§ 20 Au-pair-Beschäftigung
§ 21 Haushaltshilfen
§ 22 Hausangestellte von Entsandten
§ 23 Kultur und Unterhaltung
§ 24 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung
ausländischer Abschlüsse
§ 25 Grundsatz
§ 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und
Spezialitätenköchen
§ 27 IT-Fachkräfte und akademische Berufe
§ 28 Leitende Angestellte und Spezialisten
§ 29 Sozialarbeit
§ 30 Pflegekräfte
§ 31 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
§ 32 Grundsatz
§ 33 Deutsche Volkszugehörige
§ 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
§ 35 Fertighausmontage
§ 36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 37 Grenzgängerbeschäftigung
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•
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Aufenthaltserlaubnis für Akademiker
• Seit dem 16.10.2007 ( HschulAbsZugV)
können Ausländer die in Deutschland einen
Studienabschluss( alle Fachrichtungen)
absolviert haben ohne Vorrangprüfung
eine Aufenthaltserlaubnis erhalten für einen
angemessenen Arbeitsplatz.
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Rechtstellung türkischer
Staatsangehöriger
• Gemäß dem Assoziationabkommen,dem
Zusatzprotokoll und den Beschlüssen
zwischen der EG und Türkei
haben Türkische Staatsangehörige, und
ihre Angehörigen Privilegierungen
bezüglich des Aufenthaltsrechtes
gegenüber anderen Ausländern .
• Die Türkischen Staatsangehörigen haben
jedoch keineFreizügigkeit innerhalb der EU.
• Es gilt „abgemagertes EU-Recht“
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Aufenthaltsbeendigung/Ausweisung
• Der Aufenthalt von jedem Ausländer ( auch EU) kann
grundsätzlich egal wie lange er in Deutschland lebt
beendet werden.
• Dies kann bei Straftaten durch Ausweisung erfolgen .
• Die Ausweisung lässt für immer den bisherigen
Aufenthalt erlöschen und setzt ein Einreiseverbot in
die BRD/ EU.
• Auch nach Ablauf der Einreisesperre kann man nur
wieder als Tourist etc einreisen
• Durch langen Aufenthalt im Ausland erlischt die
Aufenthaltserlaubnis,- Ausnahme wenn seit 15
Jahren im Bundesgebiet lebt und unbefristete
AE(§51Abs. 2Aufenth) G hat
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Rechtsprechungsübersicht
zum Flüchtlingssozialrecht
http://www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/gesetzgebung/Urteile2.pdf
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Sozialrecht für Ausländerrecht
Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin,
Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel. 030-24344-5762, Fax 030-24344-5762
E-Mail: georg.classen @ gmx.net Berlin, 12.
November 2012
www.fluechtlingsrat-berlin.de
Entscheidungen zum AsylbLG
Entscheidungen zum SGB II / SGB XII / BSHG
Arbeitserlaubnis, Deutschkurse, Leistungen
nach SGB III
Entscheidungen zu weiteren Sozialleistungen
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EU-Angehörige +Angehörige
Das Aufenthaltsrecht von EU-Angehörigen
Rumänen und
und Bulgaren
erhalten
bei der
(Unionsbürgern)
ihren
Familienangehörigen
Arbeitsagentur ohne Arbeitsmarktprüfung
richtet sicheine
nach
dem Freizügigkeitsgesetz/EU
ArbeitsberechtigungEU für Beschäftigungen
jeder
ArtAngehörigen
a) nach
(FreizügG/EU),
auch
wenn
die
aus
einjähriger Arbeitserlaubnis für eine
Drittstaaten
stammen.
konkrete
Tätigkeit, oder b)
wenn sie sich drei Jahre legal hier
Sie erhalten aufgehalten
eine „Freizügigkeitsbescheinigung
haben (§ 9 BeschVerfV), oder
c) wenn sie ein Aufenthaltsrecht
nach FreizügG/EU",
als Familienangehörige eines
Arbeitnehmers eine
mit Arbeitsberechtigung-EU
Drittstaatsangehörige
„Aufenthaltskarte.
besitzen. Ab 1.1.2014 benötigen
sie
keine Arbeitserlaubnis
mehr.
Aufenthaltsrecht
und Sozialleistungsanspruch
können aber auch ohne ein solches Dokument
bestehen
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Bulgaren +Rumänen
Die Staatsangehörigen von Bulgarien und
Rumänien wurden mit dem EU-Beitritt am
1. Januar 2007 Unionsbürger im Sinne des
Art. 18 EG-Vertrag und genießen
grundsätzlich Freizügigkeit . Hinsichtlich
der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der
Dienstleistungsfreiheit gibt es allerdings
Übergangsregelungen, die den Zugang
zum Arbeitsmarkt einschränken .
Ab 1.1.2014 fallen diese Beschränkungen
weg.
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Bulgaren +Rumänen
Für den Arbeitsmarktzugang ist deshalb eine
Arbeitgenehmigung erforderlich (§ 284 SGB
III), die als Arbeitserlaubnis-EU oder
Arbeitsberechtigung-EU durch die
Arbeitsverwaltung erteilt wird (§ 12 a ArGV).
Zum 01.01.2012 wurde gleichzeitig die ArGV
geändert und hat die Zugangsmöglichkeiten
zum deutschen Arbeitsmarkt für verschiedene
Gruppen von bulgarischen und rumänischen
Arbeitnehmern erweitert (VO zur Änderung
der ArGV v. 22.12.2011, BGBl. 2011, S. 2691).
Die Erleichterungen beziehen sich auf
folgende Berufsgruppen:
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Bulgaren+Rumänen
 Akademiker: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht für
die Aufnahme einer der Hochschulausbildung
entsprechenden Beschäftigung (§ 12b Abs.1 ArGV)
 Fachkräfte für Beschäftigungen, die in Deutschland
eine zweijährige Berufsausbildung erfordern:
Arbeitserlaubnis ist weiter erforderlich, aber es wird
auf die Vorrangprüfung verzichtet (§ 12b Abs. 2
ArGV).
 Auszubildende: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht
für qualifizierte Berufsausbildungen, die Rumänen
oder Bulgaren in Deutschland absolvieren möchten (§
12c ArGV).
 Saisonarbeitnehmer: Wegfall der
Arbeitserlaubnispflicht zur Ausübung einer
Beschäftigung, die bis zu sechs Monaten im Jahr
ausgeübt werden kann (§ 12e
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Rumänen und Bulgaren
erhalten bei der Arbeitsagentur ohne
Arbeitsmarktprüfung eine ArbeitsberechtigungEU für Beschäftigungen jeder Art
a) nach einjähriger Arbeitserlaubnis für eine
konkrete Tätigkeit, oder
b)wenn sie sich drei Jahre legal hier aufgehalten
haben (§ 9 BeschVerfV), oder
c) wenn sie ein Aufenthaltsrecht
als Familienangehörige eines Arbeitnehmers mit
Arbeitsberechtigung-EU besitzen.
.
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One-stop government
Die Aufteilung Aufenthaltserlaubnis und
Arbeitserlaubnis
existiert grundsätzlich nicht mehr.
In der Aufenthaltserlaubnis wird
geregelt, ob und wie man arbeiten
kann.
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Ausgewählte Probleme aus der Praxis
Einreise
Ehegattennachzug
Studium
Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
( 5 Monate in Türkei 2 tage hier dann
wieder TR)
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Einreise
 Bei Touristenvisum :Rückkehrwille wird
immer problematisiert.
 Keine Begründung, und keine
Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides.
 Ein Jahr Klagefrist, aber vorher immer
Remonstrationsbescheid anfordern.
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Ehegattennachzug
Problemfälle:
- Scheinehe ( „Görücü usül „)
- Deutsche Spracherfordernisse ( nicht
wenn Kind da oder auch unterwegs)
- Lebensunterhalt muss gesichert sein
(prognostische Sicht)
Lebensunterhaltsrechner
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Studium
Problemfälle:
Studiumwechsel bis zu 18 Monate nur
möglich
Scheitern im Studiumgang, keine neue
Aufenthaltserlaubnis für neues Studium
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Erlöschen der Aufenthaltserlaubis
Irrglaube, wenn man vor Ablauf der 6
Monate immer wieder nach Deutschland
einreist und hier einpaar Tage bleibt und
wieder ausreist, erlischt die
Aufenthaltserlaubnis nicht .
Ausnahme : seit 15 Jahren Aufenthalt,
Niederlassung und Lebensunterhalt selbst
gesichert
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Antragsentgegnnahme
Im Ausländerrecht, bekommt man nicht
automatisch die Aufenthaltserlaubnis oder
den unbefristeten Status, wenn man das
Recht darauf hat, sondern nur wenn man
einen Antrag stellt.
Oft weigern sich die ABH jeodch ein
Antragsformular zu geben, weil man
angeblich kein Recht hat, oder man soll
warten bis die Aufenthaltserlaubnis abläuft ,
bevor man die Niederlassungerlaubnis
beantragt.
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Ausländerrecht
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Niederlassungserlaubnis/
Daueraufenthalterlaubnis EU
Die Niederlassungerlaubnis und auch
sonstige Aufenthaltserlaubnisse auch
immer rückwirkend beantragen, da sonst
nur Geltung ab Erteilung,
Nachteil, wenn zwischenzeitlich Kind geboren
für darauf aufbauende Aufenthaltstatus( zB.
Niederlassungserlaubnis ,
Staatsangehörigkeit etc)
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Rechtstellung türkischer
Staatsangehöriger
Gemäß dem Assoziationabkommen,dem
Zusatzprotokoll und den Beschlüssen
zwischen der EG und Türkei
haben Türkische Staatsangehörige,
Privilegierungen bezüglich des
Aufenthaltsrechtes gegenüber anderen
Ausländern .
Die Türkischen Staatsangehörigen haben
jedoch keineFreizügigkeit innerhalb der EU.
Es gilt „abgemagertes EU-Recht“
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Regelungsbereich des ARB 1/80
Einreise (Stand-Still: Art.41 Zusatzpr)
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Art.6,7)
Beendigung des Aufenthalts (Art.14,13)
Gleichberechtigter Zugang zur Ausbildung(Art.9)
Gleichberechtigung hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen (Art.10)
Keine neuen Arbeitsmarktzugangbeschränkungen
(Art.13)
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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Rechte
der Arbeitnehmer nach Art.6 ARB 1/80
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Art.6 ARB 1/80
Art.6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art.7 über den
freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung
hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären
Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem
Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung
Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis
bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen
Arbeitsplatz verfügt;
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Ausländerrecht
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35
Art.6 ARB 1/80
Art.6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich
-
-
nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden
Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf
bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter
normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den
Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes
anderes Stellenangebot zu bewerben;
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
freien Zugang zu jeder von ihm gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
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Familienangehörige
Art.7 ARB 1/80
(2) Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können
sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem
betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot
bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden
Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß
beschäftigt war..“
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EuGH zu Art.7
Erlöschen des
Anspruchs
aus Art.7
Art.14 ARB 1/80
Gründe der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit
Verlassen des Bundesgebiets
nicht unerheblichen Zeitraum
ohne berechtigten Grund
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Unschädlich:
• Ausscheiden des Stammberechtigten
aus dem Arbeitsmarkt
• Beendigung des Zusammenleben mit
Arbeitnehmer
• Verbüßung von Haftstrafe
• Aufnahme einer Beschäftigung
• Beendigung einer Beschäftigung
• Arbeitslosigkeit
• Vergebliche Arbeitssuche (Art.7 S.1)
Ausländerrecht
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Art.9 ARB
Art.9
„Türkische Kinder, die in einem Mitgliedsstaat der
Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen,
werden unter Zugrundelegung
derselben Qualifikationen wie die Kinder von
Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum
allgemeinen Schulunterricht ,zur Lehrlingsausbildung
und zur beruflichen Bildung zugelassen.
Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die
Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen
sind.“
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EuGH zu Art.9
GÜROL, Gaye, U.v. 07.07.2005 Rs 374/03
• „Art.9 hat unmittelbare Wirkung .“
• Wohnen i.S.v Art.9 liegt auch noch vor, wenn
zuvor bei den Eltern gelebt.
• Anspruch auf Gleichbehandlung nicht nur bei
Zulassung, sondern auch bei finanziellen Mitteln
(Bafög, Meisterbafög)
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Umsetzungsdefizite zu Art.9 in Dltd
•
Obwohl Art.9 keine Wartezeiten voraussetzt,
besteht zur Zeit Gleichberechtigung bei der Baföggewährung nur bei den
Auszubildenden, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange
in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.
•
Das MeisterbaföG ist gar nicht zur Abänderung vorgesehen (obwohl das VG
Sigmaringen mit Urteil 24.11.2005, den Verstoß von § 8 Abs.2 ABG gegen
Art.9 im Hinblick auf das Gürol-Urteil festgestellt hat)
•
Art.2 BayELF verstösst auch gegen Art.9, da keine Förderung für begabte
türkische Schüler, Studenten und Post-Graduate.
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Standstill-Klausel bzgl. Einreise
Welches Recht galt für Türkische
Staatsangehörige zum 1.1.1973
bezüglich der Einreise?
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Einreiserecht zum 1.1.1973
Einreisereglung für türkische Staatsangehörige
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965
Grundsätzlich: Kein Einreisevisum
Ausnahme: wenn Erwerbstätigkeit beabsichtigt
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Standstill-Klausel bei Einreise
Ohne Visa Einreise
für
Geschäftsleute
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Touristen
Künstler
Sportler
Fernfahrer
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Montagearbeiter
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Visafreiheit für türk. STA
Der EuGH wird über diese Frage am
24.09.2013 entscheiden.
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Visafreiheit für türk. STA
Der EuGH wird über diese Frage am
24.09.2013 entscheiden.
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