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Die neuen
medizinischen Assistenzberufe
Mag. Alexander Gratzer
Arbeiterkammer Steiermark
23. Juni 2014
Entwicklung
• MTF-SHD- Gesetz: BGBl. Nr. 102/1961
• Regelung für Pflege, MTD, SHD.
• Fortentwicklung
•
•
•
•
Medizinischen Standards
Medizinisch-technischen Standards
Organisation und Strukturen
Berufsgruppen
• 1992: MTD-G
• 1997: GuKG
• 2013: MAB-G
Modernes Berufsrecht
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Berufsbilder
Modulare Durchlässigkeit (gemeins. Basismodul)
Berufspflichten
Berufsberechtigung
Qualifikationsnachweis
Berufsausübung
Entziehung der Berufsberechtigung
Ausbildungsvorschriften
Fortbildungspflicht
Zugang zur Berufsreifeprüfung für MFA
Fortbildungspflicht
MAB (Allgemein) haben sich über die neuesten Entwicklungen und
Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter
Wissenschaften fortzubilden.
Fortbildungsausmaß: ohne konkretes Mindestmaß!
MAB, die gemäß Übergangsbestimmung spezielle Tätigkeiten verrichten
(Labor und Röntgen), haben sich diesbezüglich über die neuesten
Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer
berufsrelevanter Wissenschaften fortzubilden.
Fortbildungsausmaß: mindestens 40 Std. innerhalb von 5 Jahren
Berufsrecht: Berufspflichten
• Zum wohl des Patienten
• Ohne Unterschied der Person
• Gewissenhafte Berufsausübung
• Einhaltung der Vorschriften
• Nach Maßgabe fachlicher und wissenschaftlicher Erkenntnisse
• Keine eigenmächtige Heilbehandlung
• Regelmäßige Fortbildung
• Dokumentation der gesetzten Maßnahmen
• Auskunftspflicht (PatientInnen, Angehörigen, Gesundheitsberufen)
• Verschwiegenheitspflicht
Berufsrecht: Berufsberechtigung
Voraussetzung für die Berufsausübung sind
• Gesundheitliche Eignung
• Vertrauenswürdigkeit
• Erforderlichen Kenntnisse der deutsche Sprache
• Qualifikationsnachweis
Entziehung der Berufsberechtigung, wenn eine
Voraussetzung für die Berufsberechtigung nicht / nicht
mehr vorliegt.
Berufsrecht: Berufsausübung
nur im Dienstverhältnis zu
1. Krankenanstalt
2. sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder
Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung,
Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der
Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen
oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen
dient,
3. freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin (Gruppenpraxis)
4. freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder
Radiologietechnologen/-in
5. Sanitätsbehörde
6. Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und
Veterinärmedizin
Die neuen MAB – Berufe im Vergleich
MAB-Gesetz - 2013
Desinfektionsassistent/in
(650 Mindeststunden)
MTF-SHD-Gesetz -1961
Desinfektionsgehilfe/in
(135 Stunden)
Gipsassistent/in
(650 Mindeststunden)
-
Laborassistent/in
(1.300 Mindeststunden)
Laborgehilfe/in
(135 Stunden)
Obduktionsassistent/in
(650 Mindeststunden)
Prosekturgehilfe/in
(135 Stunden)
Operationsassistent/in
(1.100 Mindeststunden)
Operationsgehilfe/in
(135 Stunden)
Ordinationsassistent/in
(650 Mindeststunden)
Ordinationsgehilfe/in
(135 Stunden)
Röngtenassistent/in
(1.300 Mindeststunden)
Medizinische/r Fachassistent/in
(2.500 Mindeststunden)
Ergotherapiegehilfe /in
Dipl. med.-techn. Fachkraft
(3.670 Stunden)
Die medizinischen Assistenzberufe
Desinfektionsassistenz
Gipsassistenz
Laborassistenz
Obduktionsassistenz
umfasst die Reduktion und
Beseitigung von
Mikroorganismen und
parasitären makroskopischen
Organismen
(alt: Vornahme von
Entseuchungen, …)
umfasst die Assistenz beim
Anlegen ruhigstellender und
starrer Wundverbände
(z.B.Gips-, Kunstharz- und
thermoplastischen Verbände)
und die Anwendung
einfacher Gipstechniken
Ausbildungszeit: 650 Std.
umfasst die Durchführung
automatisierter und
einfacher manueller
Routineparameter im
Rahmen von standardisierten
Laboruntersuchungen
(alt: einfache Hilfsdienste in
med. Labors)
Ausbildungszeit: 1350 Std.
umfasst die Assistenz bei der
Leichenöffnung im Rahmen
der Anatomie, der
Histopathologie, der
Zytopathologie sowie der
Gerichtsmedizin
(alt: Hilfsdienste bei …
Leichenöffnungen)
Ausbildungszeit: 650 Std.
Operationsassistenz
Ordinationsassistenz
Röntgenassistenz
Fachassistenz
umfasst die Assistenz bei der
Durchführung operativer
Eingriffe
(alt: einfache Hilfsdienste und
Handreichungen bei der
Durchführung ärztlicher
Eingriffe)
umfasst die Assistenz bei
medizinischen Maßnahmen
in ärztlichen Ordinationen,
ärztlichen Gruppenpraxen,
selbständigen Ambulatorien
und Sanitätsbehörden
(alt: einfache Hilfsdienste bei
ärztlichen Verrichtungen)
Ausbildungszeit: 650 Std.
umfasst die Durchführung
von einfachen
standardisierten
Röntgenuntersuchungen
sowie die Assistenz bei
radiologischen
Untersuchungen
umfasst Fächerkombi mit.
mind. 3 MAB-Berufen
oder
Pflegehelfer + 1 MAB-Fach
oder
Medi. Masseur + 1 MAB-Fach
Ausbildungszeit: 1360 Std.
Ausbildungszeit: > 2500 Std.
Ausbildungszeit: 650 Std.
Ausbildungszeit: 1100 Std.
Aufsicht und Delegation I
• Gipsassistenz
ärztliche Anordnung und Aufsicht
• Obduktionsassistenz
ärztliche Anordnung und Aufsicht
Aufsicht und Delegation II + DGKP
• Desinfektionsassistenz (ab 24. April 2014, BGBl 32/2014)
ärztliche Anordnung und Aufsicht
> Aufsicht durch DGKP
> im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP
• Operationsassistenz
ärztliche Anordnung und Aufsicht
> Aufsicht durch DGKP
> im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP
• Ordinationsassistenz
ärztliche Anordnung und Aufsicht
> Aufsicht durch DGKP
> im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP
Aufsicht und Delegation III + MTD
• Laborassistenz
ärztliche Anordnung und Aufsicht
> Aufsicht durch biomediz. AnalytikerIn
> im Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch
biomediz. AnalytikerIn
• Röntgenassistenz
ärztliche Anordnung und Aufsicht
> Aufsicht durch Radiotechnologen/in
> im Einzelfall Subdelegation/Anordnung und Aufsicht durch
Radiotechnologen/in
Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz
1. die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium, Vorbereitung
u. Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen
Reinigung,
2. Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten
Instrumentarium,
3. Vorbereitung und Durchführung der Desinfektion und Sterilisation
mittels Dampfsterilisatoren,
4. Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion,
Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die
Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
5. Überwachung, Kontrolle u. Dokumentation des Desinfektions- und
Sterilisationsprozesses,
6. Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie
die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
7. Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der
Flächendesinfektion,
8. Entwesung, Entlausung von Menschen, Objekten und Räumen mittels
chemischer Substanzen und
9. Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der
Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.
Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz
1. die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und
thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und
Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und
Bänderverletzungen,
2. die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
3. das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen
Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und
Bandverletzungen,
4. die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren
Verbänden,
5. die Abnahme starrer Verbände,
6. die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
7. das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.
Tätigkeitsbereich der Laborassistenz
Präanalytik z.B.
1. Mitwirkung an Gewinnung von Untersuchungsmaterialien, incl.
Blutentnahme
aus der Vene/Kapillaren
2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben
3. die Überprüfung der Geräte u. Qualitätskontrolle.
Analytik
Durchführung einfacher automatisierter und manueller Analysen von
Routineparametern.
Postanalytik z.B.
1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand der konkreten Probe
2. Dokumentation der Ergebnisse
3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben
4. Wartung der Geräte
Labor: MTD vs. MAB
Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes
Berufsbild der Laborassistenz
• Mitwirkung bei der Elektro-NeuroFunktionsdiagnostik und der
Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik
• klinisch-chemische Untersuchung
• Hämatologische U.
• Immunhämatologische U.
• Histologische U.
• Zytologische U.
• Mikrobiologische U.
• Parasitologische U.
• Mykologische U.
• Serologische U.
• nuklearmedizinische U.
Präanalytik z.B.
1. Mitwirkung an Gewinnung von
Untersuchungsmaterialien, incl.
Blutentnahme aus der Vene/Kapillaren
2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und
Proben
3. die Überprüfung der Geräte u.
Qualitätskontrolle.
Analytik
Durchführung einfacher automatisierter und
manueller Analysen von Routineparametern.
Postanalytik z.B.
1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand
der konkreten Probe
2. Dokumentation der Ergebnisse
3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben
4. Wartung der Geräte
Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen
Instrumente sowie des Obduktionstisches,
Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder
Probenentnahme,
Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
Durchführung von Konservierungsverfahren,
Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich
des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung,
insbesondere der Fotodokumentation und
Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die
Bestattung.
Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz
1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden
Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen
unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren
Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich
des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.
Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz
1.
Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen
Maßnahmen,
2.
die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen
und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels
Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der
Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen
Labordiagnostik,
3.
die Blutentnahme aus der Vene, außer bei Kindern,
4.
die Betreuung der Patienten/-innen und
5.
die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung
der Medizinprodukte und sonstiger Geräte
6.
organisatorischen und administrativen Tätigkeiten
Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
DF standardisierter Thoraxröntgen
DF stand. Skelettröntgen
DF stand. Knochendichtemessungen
DF stand. Mammographien
DF einfacher stand. Tätigkeiten bei CT im Rahmen der Assistenz
DF einfacher stand. Tätigkeiten bei MRT im Rahmen der Assistenz
Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-,
Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes
8. Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung
9. Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume
10. Organisieren, Verwalten und Zureichen erforderlicher Materialien
DF = Durchführung
Röngten: MTD vs. MAB
Berufsbild der RTA
• Anwendung von
ionisierenden Strahlen wie
diagnostische Radiologie,
Strahlentherapie,
Nuklearmedizin und
• anderer bildgebender
Verfahren wie Ultraschall,
Kernspinresonanztomographie
• Anwendung von
Kontrastmitteln und
Radiopharmazeutika
Röntgenassistenz
1. DF standardisierter Thoraxröntgen
2. DF stand. Skelettröntgen
3. DF stand. Knochendichtemessungen
4. DF stand. Mammographien
5. DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei CT
im Rahmen der Assistenz
6. DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei
MRT im Rahmen der Assistenz
7. Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des
Respirations-, Gastrointestinal- und des
Urogenital-Traktes
8. Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung
9. Auf- und Nachbereitung der Geräte und
Untersuchungsräume
10. Organisieren, Verwalten und Zureichen
erforderlicher Materialien
Wie geht es für DMTF/SHD weiter?
Übergangsbestimmungen für DMTF und SHD
Übergangsbestimmungen - SHD
MTF-SHD-Gesetz -1961
MAB-Gesetz - 2013
§
Ergotherapiegehilfe /in
-
-
Heilbadegehilfe/in
-
-
Desinfektionsgehilfe/in
Desinfektionsassistent/in*
automatisch - § 35 (1)
Prosekturgehilfe/in
Obduktionsassistent/in*
automatisch - § 35 (2)
Operationsgehilfe/in
Operationsassistent/in*
automatisch - § 35 (3)
Ordinationsgehilfe/in
Ordinationsassistent/in*
automatisch - § 35 (4)
Gipsassistent/in**
Mittels Nachweis -§ 36
-
Bei aktueller Berufsberechtigung zum 1.1.2013 …
* und Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
** als OP-Gehilfe oder Pflegeberuf und
• Nachweis über das Vorliegen von mindestens 36 Monaten
Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre
• Antrag an Landeshauptmann bis 30.Juni 2015
Übergangsbestimmung - MTF
MTFSHDG
MABG
Röntgenassistent/in
MTF
§
Laborassistent/in
ohne weiteren Nachweis
auf Basis MABG
(§ 37 Abs. 1)
Medizinische/r Masseur/in
Hydro- und Balneotherapie
Elektrotherapie
ohne weiteren Nachweis
§ 39 Abs. 1
§ 39 Abs. 2
§ 39 Abs. 3
DMTF bisher ohne Aufsicht
Nachweis erforderlich
§ 38 Abs. 1 und 3
Einzelne Tätigkeiten der BMA
Nachweis erforderlich
§ 38 Abs. 1, 3 und 7
Einzelne Tätigkeiten der RT
Nachweis erforderlich
§ 38 Abs. 1, 3 und 8
Einfache Tätigkeiten in der PT
offen
Medizinische Fachassistenz
Vier Varianten:
• MAB-Fächerkombi
= Basismodul + mindestens 3 beliebige Fächer + Fachbereichsarbeit
(mind. 2500 Std.)
• Pflegehilfe + 1 MAB-Fach + Fachbereichsarbeit
• Medizinischer Masseur + 1 MAB-Fach + Fachbereichsarbeit
• Übergangsberechtigung + 2 MAB-Fächer + Fachbereichsarbeit
(Desinfektions-, Obduktions-, Operations- und Ordinationsassistent/in)
Berufsbezeichnung:
„Der überwiegend ausgeübte Beruf“ + „(MFA)“
Übergang I: DMTF ohne Zusatzkompetenzen
Zum 1.1.2013 berufsberechtigte DMTF´s - die nicht über das alte
Berufsgesetz hinausgearbeitet haben - sind berechtigt zur Ausübung …
• Laborassistenz nach MABG
• Röntgenassiststenz nach MABG
• Medizinische/r Masseur/in nach MMHmG
– Hydro- und Balneotherapie mit der Zusatzbezeichnung: (medizinische/r Bademeister/in)
– Elektrotherapie mit der Zusatzbezeichnung : (Elektrotherapie)
Berufsbezeichnung (Wahlmöglichkeit)
•
„Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ Berufsbezeichnung jener Sparte,
in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“
– Laborassistentin (MTF)
– Röntgenassistentin (MTF)
• Gilt für Personen, die bis 31.12.2012 die MTF-Ausbildung begonnen haben
Übergang II:
DMTF mit Zusatzkompetenzen (> 36 Mon.)
DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 mind. 36 Mon. lang
– einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienstes
– einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder
– die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt haben
sind dazu auch nach dem 31.12.2014 berechtigt, wenn
• entsprechender Tätigkeitsnachweis
• Antrag an Landeshauptmann
Übergang III:
DMTF mit Zusatzkompetenzen (30-36 Mon.)
DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 nur 30 bis 36 Mon. lang
– einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienstes
– einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder
– die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt haben
sind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt, wenn
• entsprechender Tätigkeitsnachweis
• kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich (bis
31.12.2016)
• Antrag an Landeshauptmann
Übergang IV:
DMTF mit Zusatzkompetenzen (<30 Mon.)
DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 weniger als 30 Mon. lang
– einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienstes
– einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes ausgeübt haben
– die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht
sind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt, wenn
• kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich (bis
31.12.2016)
• Antrag an Landeshauptmann
Übergang: Zusatzkompetenzen im Labor sind …
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-NeuroFunktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik
spezielle klinische Chemie: Massenspektrometrie, Atomabsorption;
spezielle Hämatologie: Zelltypisierung (flowzytometrische Verfahren),
selbständige Bewertung von Differenzialblutbildausstrichen und
Knochenmarkausstrichen, Tätigkeiten im Bereich der
Stammzellenzüchtung;
spezielle Hämostaseologie: Spezialgerinnung (z.B. Stufendiagnostik);
spezielle Immunhämatologie und Transfusionsmedizin: HLABestimmung, Gewebstypisierung, Cross-match;
spezielle Immunologie: Flowzytometrie, Zellkultur;
spezielle Histologie: Immunhistologie (Antikörperbestimmung auf
Geweben, Spezialfärbungen);
Verfahren in der Zytologie*)
Verfahren in der molekularen Diagnostik*)
*) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend nachgewiesener
Berufserfahrung von mindestens 30 bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.
Labor: MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung
Berufsbild mtLaboratoriumsdienstes
• Mitwirkung bei der Elektro-NeuroFunktionsdiagnostik und der
Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik
• klinisch-chemische Untersuchung
• Hämatologische U.
• Immunhämatologische U.
• Histologische U.
• Zytologische U.
• Mikrobiologische U.
• Parasitologische U.
• Mykologische U.
• Serologische U.
• nuklearmedizinische U.
Übergangsbestimmung
1. Assistenz bei Elektro-NeuroFunktionsdiagnostik und KardioPulmonalen-Funktionsdiagnostik
2. DFv Verfahren in spez. klinischen Chemie
3. DFv Verfahren in spez. Hämatologie
Ü
4. DFv Verfahren in MAB
spez.-Hämostaseologie
5. DFv Verfahren in spez. Immunhämatologie und Transfusionsmedizin
6. DFv Verfahren in spez. Immunologie
7. DFv Verfahren in spez. Histologie
8. DFv Verfahren in Zytologie*)
9. DFv Verfahren in molekularen Diagnostik*)
DFv = Durchführen von
*) nicht bei fehlender Berufserfahrung
Übergang: Zusatzkompetenzen im Röntgen sind …
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die Assistenz in der interventionellen Radiologie
die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen
die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren*)
die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren*)
die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels
Computertomographie*)
die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels
Magnetresonanztomographie*)
*) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend nachgewiesener
Berufserfahrung von mindestens 30 bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.
Röngten: MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung
Berufsbild der RTA
• Anwendung von ionisierenden
Strahlen wie diagnostische
Radiologie, Strahlentherapie,
Nuklearmedizin und
• anderer bildgebender Verfahren
wie Ultraschall, Kernspinresonanztomographie
• Anwendung von Kontrastmitteln
und Radiopharmazeutika
Übergangsbestimmung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Assistenz b. interventionellen Radiologie
DFv Ultraschalluntersuchungen
DFv nuklearmedizinischen Verfahren*
DFv strahlentherapeutischen Verfahren*
MAB - Ü
DFv Schnittbilduntersuchung
mittels CT*
DFv Schnittbilduntersuchung mittels MRT*
DFv = Durchführung von
*) nicht bei fehlender Berufserfahrung
Lücken im Übergangsrecht
OP-Gehilfen mit fehlender Berufsberechtigung
zum 1.1.2013 – Novelle April 2014
Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere
Sanitätsausbildung beim Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013
erfolgreich absolviert haben, erhalten
• auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der
Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der
Ordinationsassistenz,
• sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung
– zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in,
– Operationsgehilfen/-in bzw.
– Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G
im Wesentlichen gleichwertig war.
Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei
der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
OrdinationsgehilfInnen – Novelle April 2014
Personen, die
1. Ordinationshilfeseminare des Zentrums für
Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli
2006 erfolgreich absolviert und
2. in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste
bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher
Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,
… erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der
Ordinationsassistenz.
Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei
der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
Lücken im Übergangsrecht
Wandel der Anforderungen
Erfüllt durch die Novelle März 2014:
• OP-Gehilfen-Ausbildung beim Bundesheer
• Desinfektionsassistenz (Delegation durch Pflege)
• Ordinationsqualifikation
Offen:
• Keine einfachen physiotherapeutischen Tätigkeiten (DMTF)
• Keine Berücksichtigung von Karenzzeiten
(zB Baby-, Bildungs- oder Pflegekarenz, freigestellte Betriebsräte)
• …
Lösungen!
einfache physiotherapeutische Tätigkeiten
• Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten!
• Aus- und Fortbildungsnachweis!
• Bewilligte Lehrpläne!
Karenzzeiten und Rahmenzeitraum
• Fallzahlen?
• …
Ü b e r s i c h t: Übergangsbestimmungen für DMTF
Sie haben eine Berufsberechtigung als MTF und bisher einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienstes (§ 38 (7) MABG) oder des radiologisch-technischen Dienstes (§ 38 (8) MABG)
durchgeführt oder den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt?
NEIN
Sie haben keinen
Handlungsbedarf!
JA
Sie haben diese Tätigkeiten im
Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2012
mindestens 36 Monate ausgeübt?
Sie können diese Tätigkeiten bis
31.12.2014 ausüben. Um die
Tätigkeiten auch danach weiterhin
ausüben zu können, brauchen Sie:
Sie haben diese Tätigkeiten im
Zeitraum 1.1.2005 – 31.12.2012
mindestens 30 Monate ausgeübt?
Sie können diese Tätigkeiten bis
31.12.2016 ausüben. Um die
Tätigkeiten auch danach weiterhin
ausüben zu können, brauchen Sie:
Dienstgeberbestätigung
Sie haben diese Tätigkeiten bisher
weniger als 30 Monate ausgeübt
oder noch keine Berufserfahrung
und möchten einzelne Tätigkeiten
des Laboratoriumsdienstes
(ausgenommen Zytologie und
molekulare Diagnostik) oder die
Assistenz in der interventionellen
Radiologie bzw. die Durchführung
von Ultraschalluntersuchungen
ebenfalls ausüben dürfen? (Anm:
Die übrigen Bereiche im
radiologisch-techn. Dienst bzw. der
med.-technische Fachdienst ohne
Aufsicht stehen nicht offen)
erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung über den
entsprechenden Fachbereich bis 31.12.2016
Bescheid durch Landeshauptmann/-frau
Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten)
können weiterhin auch die einzelnen Tätigkeiten im Laboratoriumsdienst oder
radiologisch-technischen Dienst oder der med.-technische Fachdienst ohne
Aufsicht nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden.
Quelle: Mag. Hais, AKNÖ
Zusätzlich zu den nebenstehenden
Berufsberechtigungen (grüner Kasten)
können auch die genannten
Tätigkeiten ausgeübt werden.
Alle MTF können
weiterhin den med.techn. Fachdienst
nach den
Bestimmungen des
MTF-SHD-G ausüben. Zusätzlich
erhalten sie nach
dem MABG
automatisch die
Berufsberechtigung
für die med.
Assistenzberufe
Labor- und
Röntgenassistenz.
Weiters sind sie
grundsätzlich auch
zur Ausübung des
Berufs des/der med.
Masseurs/in samt
den Spezialqualifikationen Hydround Balneotherapie
sowie Elektrotherapie
berechtigt, sofern und
soweit sie über die
entsprechenden
Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügen.
Trainingstherapie
Wer erbringt die Trainingstherpie?
SportwissenschafterInnen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht
Berufsbezeichnung: Trainingstherapeut / Trainingstherapeutin
Berufsbild und Ziele:
• strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und Organsysteme
• Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten, Folgeerkrankungen,
Maladaptionen, Chronifizierungen
> Stabilisierung der Primärerkrankung
> ergänzende Behandlung von Sekundärerkrankungen
• Stärkung von Koordination, Kraft, Ausdauer und Gleichgewicht durch
systematisches Training
Trainingstherapie
• Berufspflichten:
wie med. Assistenzberufe
• Subdelegation:
Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
– die Aufsicht durch eine/n Physiotherapeuten/in erfolgen oder
– der/die PhysiotherapeutIn die angeordneten Tätigkeit im
Einzelfall an SportwissenschafterInnen weiterdelegieren und die
Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen
• Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung
ist nach ärztlicher Anordnung möglich
Trainingstherapie
Ausübung
Ausübung nur im Dienstverhältnis zu
• Rechtsträger einer Krankenanstalt
• Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder
Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung,
Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient
• freiberuflichen ÄrztInnen bzw. ärztlichen Gruppenpraxen
• freiberuflichen PhysiotherapeutInnen
Trainingstherapie
Berufsberechtigung
Voraussetzung für die Berufsberechtigung
1. Gesundheitliche Eignung
2. Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache
3. Qualifikationsnachweis
4. Eintragung in die Liste der SportwissenschafterInnen in der
Trainingstherapie
Trainingstherapie
Übergangsbestimmung:
Zum 1.1.2013 als ärztliche Hilfsperson tätige SportwissenschafterInnen,
die in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate vollbeschäftigt (bei
Teilzeit entsprechend länger) Tätigkeiten in der Trainingstherapie
ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen
Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes weiterhin auszuüben. Andernfalls erlischt die
Berufsberechtigung mit 31.12.2015.
• Vermerk in BMG-Liste
• Antrag bis 30. Juni 2014 beim BM für Gesundheit
• entsprechende Nachweise (Studienabschluss, Tätigkeitsnachweis,
gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit)
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Mag. Alexander Gratzer
Leiter der Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte
Hans-Resel-Gasse 8-14
A- 8021 Graz
Tel: 05.7799.2444
email: [email protected]
web: www.akstmk.at