Transcript Mag.PUM SVB
Beitragsrecht nach dem BSVG Wer ist pflichtversichert? Betriebsführer - EHW EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt vollversichert, EHW ab EUR 150,Pflichtversicherung UV ACHTUNG: überwiegender Lebensunterhalt Gesellschafter KG/OG: Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter KV/PV: aus Steuerbescheid UV: nach Satzung Ehegatte - hauptberufliche Beschäftigung Ehepartner/eingetragene Partner: hauptberufliche Beschäftigung Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-, u. Schwiegerkinder und Eltern - hauptberufliche Beschäftigung Bauern-Pensionist (Teilversicherung KV) - ständig im Inland In der UV: Ehegatte, eingetragene Partner, Eltern,Groß-, Wahl-, Stief-u. Schwiegereltern, Geschwister, Enkel, Wahl-, Stief- u. Schwiegerkinder, wenn im Betrieb mittätig Beitragsberechnung EINHEITSWERT der selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung) (Brache) x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor) = Versicherungswert = BEITRAGSGRUNDLAGE 1/1 1/2 BF (solo) 1/3 BF (Ehepaar, Übergeber) Kinder x Beitragssätze = BEITRAG 1/6 Kind + Schwiegerkind Pachtgrund 2/3 von FREMDEN kein geradliniges Verwandtschaftsverhält nis 3/3 von "NAHEN ANGEHÖRIGEN" gerade Linie Eltern, Groß-, Wahl-, Stief-, Schwiegereltern; Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder Berechnung (Hundertsätze 2014) Einheitswerte bis € 5.000,-- mit 17,80401 % Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten Von 5.100,-- bis € 8.700,-- 19,78225 % Von € 8.800,-- bis € 10.900,-- 16,07305 % Von € 11.000,-- bis € 14.500,-- 11,12755 % Von € 14.600,-- bis € 21.800,-- 9,02567 % Von € 21.900,-- bis € 29.000,-- 6,67652 % Von € 29.100,-- bis € 36.300,-- 4,94557 % Von € 36.400,-- bis € 43.600,-- 3,70919 % Ab € 43.700,-- 2,84370 % Beispiel: EW € 22.500,-für EUR 5.000,-- x 17,80401 % = EUR 890,20050 für EUR 3.700,-- x 19,78225 % = (von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) EUR 731,94325 für EUR 2.200,-- x 16,07305 % = (von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--) EUR 353,60710 für EUR 3.600,-- x 11,12755 % = (von EUR 11.000,-- bis EUR 14.500,--) EUR 400,59180 für EUR 7.300,-- x 9,02567 % = (von EUR 14.600,-- bis EUR 21.800,--) EUR 658,87391 für EUR 700,-- x 6,67652 % = (von EUR 21.900,-- bis EUR 22.500,--) BTG-Summe EUR 46,73564 gerundet EUR 3.081,95220 EUR 3.081,95 Beispiel Einheitswert: € 22.500,-Ehegatten, eingetragene Partner oder hauptberufliche Beschäftigung eines Ehepartners Schritt 1: Versicherungswert aus EHW ergibt € 3081,95 Schritt 2: Teilung des Versicherungswertes in KV und PV: = je Ehegatte € 1.540,98 für UV: 1,9 % für KV: 7,65 % für PV: 16,50 % € 58,6 /Monat € 117,88 /Monat € 254,26 /Monat Aber: bei gemeinsamer Betriebsführung durch Miteigentümer, wird der Beitragsgrundlage der anteilige Einheitswert zu Grunde gelegt Mindest BTG 2014 bis EHW/KV/UV bis EHW/PV EUR 4.000 EUR 729,47 EUR 2.200 EUR 395,31 Höchst BTG 2014 EUR bei einem EHW von Bei Ehepartnern 5.285 EUR 83.600 EUR 269.500 Einkommensbetrieb Keine Versicherungsgrenze. Versicherungspflicht in KV/PV nur bei Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes aus dem Einkommensbetrieb. Wenn zur Tierzucht oder zur Tierhaltung nicht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden oder wenn ein bestimmtes Verhältnis zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Vieheinheiten überschritten wird, gelten Tierhaltung und Tierzucht nach § 30 Abs. 3 und 6 BewG nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb, sondern als „gewerblicher Betrieb“. Gleiches gilt für gewerbliche Pflanzenproduktion, wenn der Zukauf fremder Erzeugnisse mehr als 25 % des Umsatzes des Betriebes beträgt. Dennoch land(forst)wirtschaftlicher Betrieb nach § 5 LAG und hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG zu berücksichtigen. Ermittlung der BTG aufgrund des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge, zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG abzüglich Veräußerungsgewinne – mind. MBTG / höchstens HBTG ist heranzuziehen. Beachte: Bei Führung eines Einkommensbetriebes neben einem Gewerbebetrieb (z.B. gewerblicher Eierhandel) ist der Versicherte zu ersuchen, den auf den landw. Einkommensbetrieb entfallenden Teil der Einkünfte nachzuweisen. Beitragsgrundlage aus Versicherungswert und Einkommensteuerbescheid (Mischbetrieb) Ein Mischbetrieb ist ein einheitlicher LAG-Betrieb, der Betriebsbestandteile umfasst, aus denen ein Versicherungswert zu bilden ist, und Betriebsbestandteile, aus denen kein Versicherungswert gebildet werden kann, aber anteilsmäßige Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 errechnet werden können. Beispiel Pflanzenproduktion auf Einheitswert - Fläche (Versicherungswert) und gewerbliche Nutztierhaltung (Einkünfte); Beide Betriebsarten bilden einen einheitlichen LAG-Betrieb, da sowohl die rechtliche Innehabung als auch der wirtschaftliche Zweck als auch die organisatorische Einheit gegeben sind. Die für die Sozialversicherung entsprechenden Einkünfte und der Versicherungswert werden zusammengezählt. Liegt der zusammengezählte Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, ist die Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage. Liegt der zusammengezählte Wert über der Höchstbeitragsgrundlage, so gilt die Höchstbeitragsgrundlage. Liegt der zusammengezählte Wert zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage, so ist dieser abgerundete Wert die Beitragsgrundlage. SEIT 01.08.2009 PFLICHTVERSICHERUNG für GESELLSCHAFTER persönlich haftende Gesellschafter einer KG Gesellschafter einer OG wenn die Führung eines LAG-Betriebes zum Unternehmensgegenstand gehört Keine Versicherungsgrenze Beitragsgrundlage je Gesellschafter KV/PV: aus Steuerbescheid UV: nach Satzung Beiträge schuldet Gesellschafter Solidarhaftung Keine Doppelversicherung, Ausnahme UV, hier für jeden Betrieb UVpflicht (Zl. 2012/08/0064-5) Mehrfachversicherung ab 1.1.2000 Landwirtin + Dienstnehmerin KV nach dem ASVG und BSVG Landwirt + Gewerbetreibender KV nach dem GSVG und BSVG Differenzvorschreibung, Erstattung (KV 4% der auf den Überschreitungsbeitrag entfallenden Beiträge, PV die auf Überschreitungsbeitrag entfallenden GSVG-/FSVG/BSVG-Beiträge in voller Höhe, ASVG Beiträge in halber Höhe, jeweils mit Aufwertungsfaktor aufgewertet) Optionsmodell ab 01.01.2001 Optionsmodell Option auf Einkommensteuerbescheid (Einnahmen-Ausgabenrechnung/pauschaler Ausgabenabzug, Bilanzbuchhaltung) Sozialversicherungsbeiträge werden angerechnet minus Veräußerungsgewinne (NICHT auch: Sanierungsgewinne und Investitionsfreibetrag) Optionsmodell Antragsfrist: 30.04. des Folgejahres bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides Einheitswert die aus diesen Einkünften ermittelte „alte“ BTG zuviel bezahlte Beiträge werden zurückbezahlt Option kann grundsätzlich nicht widerrufen werden Options-Mindest-BTG für Betriebsführer PV: € 729,47 entspricht EW € 4.000,-KV/UV: € 1.370,76 entspricht EW € 7.400,Geringe Beitragsgrundlage ╚► niedrige Beiträge ╚► geringere Pensionsleistung !!! Betrieb mit EHW 70.000,BTG: 4.898,46 KV: 366,67 PV: 790,85 UV: 91,07 Gesamt: 1.248,59 Betrieb mit Einkünften 61.160,BTG: 4.645,37 KV: 408,16 PV: 880,34 UV: 101,37 Gesamt: 1.389,87 Betrieb mit Einkünften 10.000,BTG: 833,33 KV: 105,69 PV: 141,63 UV: 26,24 Gesamt: 273,56 Betrieb mit Einkünften 0,BTG: 0,KV: 105,69 PV: 121,30 UV: 26,24 Gesamt: 253.23 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Definition ldw. Nebentätigkeiten Rechnung und Gefahr Naheverhältnis zum Stammbetrieb Unterordnung/ Naheverhältnis Ausübung durch Betriebsführer Ehepartner Kind ACHTUNG „Neuer Selbständiger“ Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Naheverhältnis zum Hauptbetrieb liegt vor: bei Einsatz von Maschinen aus dem landwirt. Betrieb bei überwiegender Ausübung der Tätigkeit auf dem Areal des Betriebes z.B. Winterdienst mit eigenem Traktor, Böschungen mähen mit eigenem Gerät z.B. bäuerliche Tagesmutter, Heu-Erlebnisbäder bei Einsatz von in der Landwirtschaft erworbenen, bauernspezifischen Kenntnissen z.B. Seminarbäuerin, Produktbotschafterin Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Weinbuschenschank: Abgabe von Speisen im Einheitswert enthalten keine Beitragspflicht aus der Be- und Verarbeitung! Bei Mostbuschenschankbetrieben (auch Almausschankbetrieben) zählt das Buffet zur Be- und Verarbeitung. URPRODUKT NEBENGEWERBE 1. Fische, Fleisch und Fleischwaren Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); Den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden. lt. österr. Lebensmittelbuch (auch Codex Alementarius Austriacus), Kapitel B 14 „Fleisch und Fleischereierzeugnisse“, Punkt A.1.1 sind folgende Teile zum menschlichen Genuss nicht verwendbar: Hufe, Klauen, Hörner, Haare, Borsten, Federn, die nicht genießbaren Teile der Haut, Augen, Ohrausschnitte, Afterausschnitte, Scham, Scheide, Gebärmutter, Föten, das männliche Glied, laktierende Euter, der Nabelbeutel des Schweines, Tonsillen vom Rind und Schwein, der Dickdarm der Einhufer und Stichfleisch (siehe sonstiger Schlachtabfall A.1.1.2.4: darunter sind die bei der Schlachtung anfallenden, als Lebensmittel nicht verwendbaren Tierkörper oder Tierkörperteile und der Organinhalt zu verstehen) und spezifiziertes Risikomaterial (SRM). Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild, wenn kleiner als halbiert bzw. bei Rindern kleiner als gefünftelt, Fleischwaren aller Art (z.B. Wurst, Faschiertes, Geselchtes) Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt Fischprodukte (z.B. Rogen geräuchert, Sulz, Laibchen, Pastete) Fischfilet (grätenfrei) Brathühner (gewürzt) URPRODUKT NEBENGEWERBE 2. Milch und Milchprodukte Milch (roh und pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, => alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.B. Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse; Butteraufstriche Butterschmalz Fruchtjoghurt, Mischgetränke (z.B. Trinkjoghurt, Kakao, Eiscafe) Speiseeis, Quargel Topfenaufstriche (z.B. Liptauer) Topfen- und Käseknödel, Mozarella, Schnittkäse: (Käse, der sich gut in Scheiben schneiden lässt, z.B. Edamer, Gouda, Tilsiter, Geheimratskäse, Butterkäse) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte); z.B. Graukäse (Tirol)= Steirerkas (Steiermark), Hartkäse: (längste Reifezeit aller Käsesorten, z.B. Parmesan) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte) Milchkosmetika URPRODUKT NEBENGEWERBE 3. Getreide und Backwaren Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst) Silage Backwaren, allgemein (z.B. Brot, Gebäck, Mehlspeisen, Torten) Schrot, Mehl, Flocken, Müsli, Grieß, Dinkelreis (geschliffenes und poliertes Dinkelgetreide) Teigwaren, Brösel URPRODUKT NEBENGEWERBE 4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen Essiggemüse, Essiggurken eingelegt, Pfefferoni eingelegt, Knoblauch eingelegt, Russenkraut, roter Rübensalat, Senfgurken, Krautsalat, Karottensalat, Chutney, Ketchup, Senf, Kren im Glas, Tomatenmark, Suppengewürz („Suppenwürfel“) Knabberkerne, Sojabohnen (geröstet und gesalzen) Früchte eingelegt Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen, Birnenmehl, Kränze, Buketts Kräuterduftkissen, Trockenblumengestecke URPRODUKT NEBENGEWERBE 5. Getränke Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup Edelbrände, Weinbrand, Liköre, Essig, angesetzte Schnäpse (z.B. Lärcherl, Zirberl, Nuss) Schaumwein* Sekt* Holundersekt* *ab 1.8.2009 eigener Obstschaumweinerzeugung Tatbestand: URPRODUKT NEBENGEWERBE 6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; weiters rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt; Holzspielzeug, Schneestangen, Zaunpfähle, wenn lackiert, gebohrt, vorgefertigt; Zuspitzen ist noch Urproduktion weiterverarbeitete Bretter, Balken, Staffel (z.B. gehobelt), rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, wenn Eigenholzanteil weniger als 65% URPRODUKT NEBENGEWERBE 7. Sonstige Erzeugnisse Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Blütenpollen, Wachs Komposterde, Humus Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch gepresst) Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen.* *gemeint sind lediglich Produkte aus der Urproduktion (z.B. Plazenta), nicht aber Produkte aus der „Be- und Verarbeitungstabelle“, Ätherische Öle, Technische Öle, Essenzen, Binderwaren (einfach) gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr) Felle Gewürzbilder, Gewürzsträuße Leinenstickereien Schnitzereien aus Holz Haut Speiseöle: wenn selbst oder von Nichtgewerbetreibenden (anderer Landwirt) gepresst Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Verpacken gehört zur Urproduktion (auch Vakuumierung), Tieffrieren ist jedoch Be- und Verarbeitung. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Für Beitragsjahre 2008 und vorher hat diese Verordnung keine Gültigkeit. Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten FREIBETRAG bedeutet, dass bis zur Höhe des Freibetrages keine Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung zu entrichten sind Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, die Tätigkeit als Betriebshelfer (auch im Rahmen eines Maschinen oder Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant Beitragspflicht ab dem 1. Cent Wegfall der Freigrenze von EUR 24.200,-- Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Unbeachtlich und daher nicht zu melden, sind Einnahmen aus Tätigkeiten, die auf reiner Selbstkostenbasis (= ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) durchgeführt werden. z.B. zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit Entlohnung gemäß ÖKL-Richtlinie - nur Maschineneinsatz. Was ist ÖKL und bei welchen landw. Nebentätigkeiten ist ÖKL zu berücksichtigen? Ö(sterreichisches) K(uratorium) für L(andtechnik) Erstellen Richtwerte für landwirtschaftliche Maschinen: „wieviel kostet die Maschine in der Stunde“ Berücksichtigen bei: Persönliche Dienstleistungen Holzakkord Fuhrwerksdienste Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Beispiel 1: Miststreuen verrechneter ÖKLBetrag Richtwerte 1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57 1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38 Arbeitszeit wurde nicht verrechnet Gesamtsumme € 34,45 0 Beitrag Beispiel 2: Miststreuen verrechneter Betrag ÖKLRichtwerte 1 Stunde Traktor 70 PS € 16,06 € 19,57 1 Stunde Miststreuer 5 to € 18,39 € 25,38 verrechnete Arbeitszeit € 8,-- Gesamtsumme € 42,45 Die Gesamtsumme von € 42,45 ist der SVB zu melden. MR-Service Maschinenvermietung an MR Service Bei Pauschalabrechnung: Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Pauschalbetrag dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt. Beispiel: Maschinenmiete für 2010 ausbezahlt: € 5.000,Angemeldete Einsatzstunden im Jahr 2010: 100 Stunden ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 50,Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei! MR-Service Maschinenvermietung an MR Service Bei Stundenabrechnung mit Pauschale: Beitragfrei, wenn im Ergebnis der Gesamtbetrag (Summe aus Pauschal- und Stundenentgelt) dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten Maschinen liegt. Beispiel: Bereitstellungspauschale für 2012 ausbezahlt: € 500,abgerechnete Einsatzstunden 2012: 100 Stunden á 40,- (€ 4.000,-) ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 45,- (€ 4.500/100 Std.) Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei! Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten • Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentl. Grünflächen, Biotoppflege, Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport des Mähgutes) • Verwertung von organischen Abfällen (Kompostieren, etc.) • Winterdienst = Vermietung von Betriebsmitteln (Schneeräumung, Streuen ldw. Verkehrsflächen) Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof – 10 Betten) wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb Beitragspflicht, wenn Einnahmen den Freibetrag von EUR 3.700,-- übersteigen Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Aufzeichnungspflicht über die Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer sind spätestes bis 30.April des folgenden Jahres an die SVB zu melden (ausgenommen bei Option) Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens 30.April des Folgejahres erfolgen. Beispiel 1: Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden Bruttoeinnahmen aus Winterdienst Summe minus 70 % Ausgabenpauschale = jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € € € € € 7.500,00 2.400,00 9.900,00 6.930,00 2.970,00 monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 Multiplikation mit 26,05%* € € 247,50 64,47 Jahressumme (jährl. Vorschreibung) € 773,64 * bei Vollversicherung (KV/UV/PV) Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Beitragsberechnung mit Freibetrag ohne Freibetrag z.B. Jahreseinnahmen EUR 10.000,-- 10.000,-- - Freibetrag EUR - 3.700,-- 0,-- = EUR 6.300,-- 10.000,-- - 70 % Ausgabenpauschale EUR - 4.410,-- - 7.000,-- = Beitragsgrundlage (30 %) EUR 1.890,-- 3.000,-- davon 26,05 % Beitrag EUR 492,35 781,5 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten bisher nur Pauschalsystem möglich NEU OPTION Einkommensteuerbescheid Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten „Kleine Option“ (nur für Nebentätigkeiten) Beitragsbemessung nach Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus allen Nebentätigkeiten (ohne Freibetrag) laut ESTB + KV/PV-Beiträge anstelle einer Pauschalanrechnung 70:30 (mit/ohne Freibetrag von € 3.700,-) Steuerliche Einkünfte sind maßgeblich (Frage: steuerlich mehr als 70% absetzbar?) Mtl. Mindestwert: € 729,47 (2014) entspricht Mindestumsatz 2014: - Von ca. € 29.500 OHNE Freibetrag - Von ca. € 33.000 MIT Freibetrag Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Antrag 2013 stellen bis spätestens 30.04.2014 gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2013 möglicher Widerruf bis 30.04.2015 - Option nur für 2013 Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Art der Nebentätigkeit Pauschalsystem Urlaub am Bauernhof Be- und Verarbeitung Betriebshelfer/ MBR Hagelschätzer, etc. jeweils Einnahmen minus EUR 3.700,-davon 30 % jeweilige Einnahmen davon 30 % Beitragspflicht ab dem 1. Cent Kleine Option für alle Nebentätigkeiten: Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ohne Abzüge Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Vorläufige Beitragsgrundlage Bis zur Vorlage des ESTB Mindestpauschale von EUR 729,47 Bei Vorliegen eines rechtskräftigen ESTB für ein vorangegangenes Kalenderjahr die aus diesen Einkünften ermittelte „alte“ BTG Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten KEIN Einkommensteuerbescheid vorhanden Mindestpauschale von EUR 729,47 O P T I O N für NT ANTRAGSFRIST: 30. APRIL des Folgejahres POSTEINGANG! Jährliche Entscheidungsmöglichkeit! Kein Freibetrag mehr Auch bei Vollpauschalierung möglich Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Erfolgt Meldung nicht fristgerecht Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des gesamten nachzuzahlenden Beitrages • kein Verzicht • kein Nachlass • auf einmal fällig Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Auskunftspflicht der Auftraggeber Unternehmen und Körperschaften sind verpflichtet, der SVB auf Anfrage Name und Anschrift des Auftragnehmers, Art der erbrachten Leistungen sowie das Entgelt für die erbrachte Leistung binnen zwei Wochen mitzuteilen. Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten Betriebsprüfung Kontrolle: - Aufzeichnungen - Einkommensteuererklärungen - AMA-Meldungen (Milchkontingent) - Vorortüberprüfungen - Schätzung der Einnahmen NEU im Jahr 2013 AMA-Datenabgleich Die AMA hat ab 2013 Daten aus Mantelantrag und Flächenbogen an die SVB zu übermitteln ERHEBUNGEN, wenn Daten mit Angaben der SVB nicht übereinstimmen z.B. es wurden für mehr Flächen Förderungen bezogen als bei der SVB als bewirtschaftet gemeldet waren, oder bei der AMA zwei Betriebsführer bei uns alleinige Betriebsführung wird von der SVB beim Abzug von brachliegenden Flächen ein Förderbezug festgestellt rückwirkende Nachverrechnung bis zu fünf Jahren möglich Auf Übereinstimmung der Meldungen bei den jeweiligen Behörden ist zu achten