Transcript Mag.PUM SVB

Beitragsrecht nach dem
BSVG
Wer ist pflichtversichert?
Betriebsführer
- EHW EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt vollversichert, EHW ab EUR 150,Pflichtversicherung UV
ACHTUNG: überwiegender Lebensunterhalt
Gesellschafter KG/OG:
Keine Versicherungsgrenze
Beitragsgrundlage je Gesellschafter
KV/PV: aus Steuerbescheid
UV: nach Satzung
Ehegatte - hauptberufliche Beschäftigung
Ehepartner/eingetragene Partner: hauptberufliche Beschäftigung
Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-, u. Schwiegerkinder und Eltern
- hauptberufliche Beschäftigung
Bauern-Pensionist (Teilversicherung KV)
- ständig im Inland
In der UV: Ehegatte, eingetragene Partner, Eltern,Groß-, Wahl-, Stief-u. Schwiegereltern,
Geschwister, Enkel, Wahl-, Stief- u. Schwiegerkinder,
wenn im Betrieb mittätig
Beitragsberechnung
EINHEITSWERT
der selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung)
(Brache)
x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor)
= Versicherungswert
= BEITRAGSGRUNDLAGE
1/1
1/2
BF
(solo)
1/3
BF
(Ehepaar, Übergeber)
Kinder
x Beitragssätze = BEITRAG
1/6
Kind
+
Schwiegerkind
Pachtgrund
2/3
von FREMDEN
kein geradliniges
Verwandtschaftsverhält
nis
3/3
von
"NAHEN ANGEHÖRIGEN"
gerade Linie
Eltern, Groß-, Wahl-, Stief-,
Schwiegereltern;
Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-,
Schwiegerkinder
Berechnung
(Hundertsätze 2014)
Einheitswerte bis € 5.000,-- mit
17,80401 %
Für je weitere € 100,-- Einheitswert bei Einheitswerten
Von 5.100,-- bis € 8.700,--
19,78225 %
Von € 8.800,-- bis € 10.900,--
16,07305 %
Von € 11.000,-- bis € 14.500,--
11,12755 %
Von € 14.600,-- bis € 21.800,--
9,02567 %
Von € 21.900,-- bis € 29.000,--
6,67652 %
Von € 29.100,-- bis € 36.300,--
4,94557 %
Von € 36.400,-- bis € 43.600,--
3,70919 %
Ab € 43.700,--
2,84370 %
Beispiel: EW € 22.500,-für EUR 5.000,-- x
17,80401 % =
EUR
890,20050
für EUR 3.700,-- x
19,78225 % =
(von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--)
EUR
731,94325
für EUR 2.200,-- x
16,07305 % =
(von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--)
EUR
353,60710
für EUR 3.600,-- x
11,12755 % =
(von EUR 11.000,-- bis EUR 14.500,--)
EUR
400,59180
für EUR 7.300,-- x
9,02567 % =
(von EUR 14.600,-- bis EUR 21.800,--)
EUR
658,87391
für EUR 700,-- x
6,67652 % =
(von EUR 21.900,-- bis EUR 22.500,--)
BTG-Summe
EUR
46,73564
gerundet
EUR 3.081,95220
EUR 3.081,95
Beispiel




Einheitswert: € 22.500,-Ehegatten, eingetragene Partner oder
hauptberufliche Beschäftigung
eines Ehepartners
Schritt 1: Versicherungswert aus EHW ergibt
€ 3081,95
Schritt 2: Teilung des Versicherungswertes in KV und PV:
= je Ehegatte € 1.540,98

für UV: 1,9 %
 für KV: 7,65 %
 für PV: 16,50 %

€ 58,6 /Monat
€ 117,88 /Monat
€ 254,26 /Monat
Aber: bei gemeinsamer Betriebsführung durch Miteigentümer, wird
der Beitragsgrundlage der anteilige Einheitswert zu Grunde gelegt
Mindest BTG 2014
bis EHW/KV/UV
bis EHW/PV
EUR 4.000
EUR
729,47
EUR 2.200
EUR
395,31
Höchst BTG 2014
EUR
bei einem EHW von
Bei Ehepartnern
5.285
EUR 83.600
EUR 269.500
Einkommensbetrieb
Keine Versicherungsgrenze. Versicherungspflicht in KV/PV nur bei Bestreitung des
überwiegenden Lebensunterhaltes aus dem Einkommensbetrieb.

Wenn zur Tierzucht oder zur Tierhaltung nicht überwiegend Erzeugnisse
verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden
oder wenn ein bestimmtes Verhältnis zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und
Vieheinheiten überschritten wird, gelten Tierhaltung und Tierzucht nach § 30 Abs. 3
und 6 BewG nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb, sondern als „gewerblicher
Betrieb“.

Gleiches gilt für gewerbliche Pflanzenproduktion, wenn der Zukauf fremder
Erzeugnisse mehr als 25 % des Umsatzes des Betriebes beträgt.
Dennoch land(forst)wirtschaftlicher Betrieb nach § 5 LAG und hinsichtlich der
Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG zu berücksichtigen.
Ermittlung der BTG aufgrund des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid
zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge,
zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG abzüglich
Veräußerungsgewinne – mind. MBTG / höchstens HBTG ist heranzuziehen.
Beachte: Bei Führung eines Einkommensbetriebes neben einem Gewerbebetrieb (z.B.
gewerblicher Eierhandel) ist der Versicherte zu ersuchen, den auf den landw.
Einkommensbetrieb entfallenden Teil der Einkünfte nachzuweisen.

Beitragsgrundlage aus Versicherungswert und
Einkommensteuerbescheid (Mischbetrieb)
Ein Mischbetrieb ist ein einheitlicher LAG-Betrieb, der Betriebsbestandteile umfasst,
aus denen ein Versicherungswert zu bilden ist, und Betriebsbestandteile, aus denen
kein Versicherungswert gebildet werden kann, aber anteilsmäßige Einkünfte gemäß
§ 23 Abs. 4 errechnet werden können.
Beispiel
Pflanzenproduktion auf Einheitswert - Fläche (Versicherungswert) und gewerbliche
Nutztierhaltung (Einkünfte);
Beide Betriebsarten bilden einen einheitlichen LAG-Betrieb, da sowohl die rechtliche
Innehabung als auch der wirtschaftliche Zweck als auch die organisatorische Einheit
gegeben sind. Die für die Sozialversicherung entsprechenden Einkünfte und der
Versicherungswert werden zusammengezählt.
Liegt der zusammengezählte Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, ist die
Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage.
Liegt der zusammengezählte Wert über der Höchstbeitragsgrundlage, so gilt die
Höchstbeitragsgrundlage.
Liegt der zusammengezählte Wert zwischen der Mindest- und
Höchstbeitragsgrundlage, so ist dieser abgerundete Wert die Beitragsgrundlage.
SEIT 01.08.2009
PFLICHTVERSICHERUNG für GESELLSCHAFTER


persönlich haftende Gesellschafter
einer KG
Gesellschafter einer OG
wenn die Führung eines LAG-Betriebes zum Unternehmensgegenstand gehört
Keine Versicherungsgrenze
Beitragsgrundlage je Gesellschafter
KV/PV: aus Steuerbescheid
UV: nach Satzung
Beiträge schuldet Gesellschafter
Solidarhaftung

Keine Doppelversicherung, Ausnahme UV, hier für jeden Betrieb UVpflicht (Zl.
2012/08/0064-5)
Mehrfachversicherung ab 1.1.2000






Landwirtin +
Dienstnehmerin
KV nach dem ASVG und BSVG
Landwirt +
Gewerbetreibender
KV nach dem GSVG und BSVG
Differenzvorschreibung,
Erstattung (KV 4% der auf den Überschreitungsbeitrag entfallenden
Beiträge, PV die auf Überschreitungsbeitrag entfallenden GSVG-/FSVG/BSVG-Beiträge in voller Höhe, ASVG Beiträge in halber Höhe, jeweils mit
Aufwertungsfaktor aufgewertet)
Optionsmodell ab 01.01.2001
Optionsmodell
Option auf Einkommensteuerbescheid
(Einnahmen-Ausgabenrechnung/pauschaler
Ausgabenabzug, Bilanzbuchhaltung)
Sozialversicherungsbeiträge werden angerechnet
minus Veräußerungsgewinne
(NICHT auch: Sanierungsgewinne und Investitionsfreibetrag)
Optionsmodell
 Antragsfrist: 30.04. des Folgejahres
 bis zur Vorlage des
Einkommensteuerbescheides
 bei Vorliegen eines rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides
Einheitswert
die aus diesen Einkünften ermittelte
„alte“ BTG
 zuviel bezahlte Beiträge werden zurückbezahlt
 Option kann grundsätzlich nicht widerrufen werden
Options-Mindest-BTG
für Betriebsführer
PV:
€ 729,47
entspricht EW € 4.000,-KV/UV: € 1.370,76
entspricht EW € 7.400,Geringe Beitragsgrundlage
╚► niedrige Beiträge
╚► geringere Pensionsleistung !!!
Betrieb mit EHW 70.000,BTG:
4.898,46
KV:
366,67
PV:
790,85
UV:
91,07
Gesamt: 1.248,59
 Betrieb mit Einkünften 61.160,BTG:
4.645,37
KV:
408,16
PV:
880,34
UV:
101,37
Gesamt: 1.389,87

Betrieb mit Einkünften 10.000,BTG:
833,33
KV:
105,69
PV:
141,63
UV:
26,24
Gesamt:
273,56
 Betrieb mit Einkünften 0,BTG:
0,KV:
105,69
PV:
121,30
UV:
26,24
Gesamt:
253.23

Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Definition ldw. Nebentätigkeiten

Rechnung und Gefahr

Naheverhältnis zum Stammbetrieb

Unterordnung/ Naheverhältnis

Ausübung durch
 Betriebsführer
 Ehepartner
 Kind
ACHTUNG
„Neuer Selbständiger“
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Naheverhältnis zum Hauptbetrieb liegt vor:
bei Einsatz von
Maschinen aus dem
landwirt. Betrieb
bei überwiegender
Ausübung der
Tätigkeit auf dem
Areal des Betriebes
z.B. Winterdienst
mit eigenem Traktor,
Böschungen mähen
mit eigenem Gerät
z.B. bäuerliche
Tagesmutter,
Heu-Erlebnisbäder
bei Einsatz von in
der Landwirtschaft
erworbenen,
bauernspezifischen
Kenntnissen
z.B. Seminarbäuerin,
Produktbotschafterin
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Weinbuschenschank:
Abgabe von Speisen
im Einheitswert enthalten
keine Beitragspflicht aus der
Be- und Verarbeitung!
Bei Mostbuschenschankbetrieben
(auch Almausschankbetrieben) zählt das Buffet
zur Be- und Verarbeitung.
URPRODUKT
NEBENGEWERBE
1. Fische, Fleisch und Fleischwaren
Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen
Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen,
geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch
gefünftelt);
Den Schlachttierkörpern können auch die zum
menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt
werden.
lt. österr. Lebensmittelbuch (auch Codex Alementarius
Austriacus),
Kapitel
B
14
„Fleisch
und
Fleischereierzeugnisse“, Punkt A.1.1 sind folgende Teile
zum menschlichen Genuss nicht verwendbar: Hufe,
Klauen, Hörner, Haare, Borsten, Federn, die nicht
genießbaren Teile der Haut, Augen, Ohrausschnitte,
Afterausschnitte, Scham, Scheide, Gebärmutter, Föten,
das männliche Glied, laktierende Euter, der Nabelbeutel
des Schweines, Tonsillen vom Rind und Schwein, der
Dickdarm der Einhufer und Stichfleisch (siehe sonstiger
Schlachtabfall A.1.1.2.4: darunter sind die bei der
Schlachtung anfallenden, als Lebensmittel nicht
verwendbaren Tierkörper oder Tierkörperteile und der
Organinhalt
zu
verstehen)
und
spezifiziertes
Risikomaterial (SRM).
Fleisch von sämtlichen
landwirtschaftlichen Nutztieren und von
Wild, wenn kleiner als halbiert bzw. bei
Rindern kleiner als gefünftelt,
Fleischwaren aller Art (z.B. Wurst,
Faschiertes, Geselchtes)
Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt
Fischprodukte (z.B. Rogen geräuchert,
Sulz, Laibchen, Pastete)
Fischfilet (grätenfrei)
Brathühner (gewürzt)
URPRODUKT
NEBENGEWERBE
2. Milch und Milchprodukte
Milch (roh und pasteurisiert),
Sauerrahm,
Schlagobers,
Sauermilch,
Buttermilch,
Joghurt,
Kefir,
Topfen,
Butter (Alm-, Landbutter),
Molke,
=> alle diese ohne
geschmacksverändernde Zusätze,
sowie typische bäuerliche,
althergebrachte Käsesorten, wie z.B.
Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten,
Graukäse, Kochkäse, Rässkäse,
Hobelkäse,
Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse
(auch eingelegt in Öl und/oder
gewürzt), Bierkäse;
Butteraufstriche
Butterschmalz
Fruchtjoghurt,
Mischgetränke (z.B. Trinkjoghurt, Kakao, Eiscafe)
Speiseeis,
Quargel
Topfenaufstriche (z.B. Liptauer)
Topfen- und Käseknödel,
Mozarella,
Schnittkäse: (Käse, der sich gut in Scheiben schneiden lässt,
z.B. Edamer, Gouda, Tilsiter, Geheimratskäse, Butterkäse) =
Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte (sind nur diese
Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind.
Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere
Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch
bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in
diesen Regionen auch Urprodukte); z.B. Graukäse (Tirol)=
Steirerkas (Steiermark),
Hartkäse: (längste Reifezeit aller Käsesorten, z.B.
Parmesan) = Urprodukt, wenn althergebrachte Käsesorte
(sind nur diese Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung
angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs
dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere
Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind
diese Sorten in diesen Regionen auch Urprodukte)
Milchkosmetika
URPRODUKT
NEBENGEWERBE
3. Getreide und Backwaren
Getreide;
Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen,
gepresst)
Silage
Backwaren, allgemein (z.B. Brot, Gebäck, Mehlspeisen,
Torten)
Schrot,
Mehl,
Flocken,
Müsli,
Grieß,
Dinkelreis (geschliffenes und poliertes Dinkelgetreide)
Teigwaren,
Brösel
URPRODUKT
NEBENGEWERBE
4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse
Obst (Tafel- und Pressobst),
Dörrobst, Beeren,
Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen,
geschält, zerteilt oder getrocknet),
gekochte Rohnen (rote Rüben),
Edelkastanien,
Mohn, Nüsse, Kerne,
Pilze einschließlich Zuchtpilze,
Sauerkraut,
Suppengrün,
Tee und Gewürzkräuter (auch getrocknet),
Schnittblumen und Blütenblätter (auch
getrocknet),
Jungpflanzen,
Obst- und Ziersträucher,
Topfpflanzen, Zierpflanzen,
Gräser, Moose,
Flechten, Reisig,
Wurzeln, Zapfen
Essiggemüse,
Essiggurken eingelegt,
Pfefferoni eingelegt,
Knoblauch eingelegt,
Russenkraut,
roter Rübensalat,
Senfgurken,
Krautsalat,
Karottensalat,
Chutney,
Ketchup, Senf,
Kren im Glas,
Tomatenmark,
Suppengewürz („Suppenwürfel“)
Knabberkerne, Sojabohnen (geröstet und gesalzen)
Früchte eingelegt
Gelees, Kompotte,
Konfitüren, Marmeladen,
Birnenmehl,
Kränze, Buketts
Kräuterduftkissen, Trockenblumengestecke
URPRODUKT
NEBENGEWERBE
5. Getränke
Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln
und/oder Birnen),
Obststurm,
Süßmost,
direkt gepresster Gemüse-, Obst- und
Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch
oder pasteurisiert),
Wein,
Traubenmost,
Sturm,
Beerenwein,
Met,
Holunderblütensirup
Edelbrände,
Weinbrand,
Liköre,
Essig,
angesetzte Schnäpse (z.B. Lärcherl, Zirberl, Nuss)
Schaumwein*
Sekt*
Holundersekt*
*ab
1.8.2009
eigener
Obstschaumweinerzeugung
Tatbestand:
URPRODUKT
NEBENGEWERBE
6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Rundholz,
Brennholz,
Hackschnitzel,
Rinde,
Christbäume,
Forstpflanzen,
Forstgewächse,
Reisig,
Schmuckreisig
Holzspäne,
Schindeln,
Holzkohle,
Pech,
Harz;
weiters rohe Bretter und Balken sowie
gefrästes
Rundholz,
sofern
das
Rohmaterial zumindest zu 65% aus der
eigenen Produktion (dem eigenen Wald)
stammt;
Holzspielzeug,
Schneestangen, Zaunpfähle, wenn lackiert, gebohrt,
vorgefertigt; Zuspitzen ist noch Urproduktion
weiterverarbeitete Bretter, Balken, Staffel (z.B.
gehobelt),
rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz,
wenn Eigenholzanteil weniger als 65%
URPRODUKT
NEBENGEWERBE
7. Sonstige Erzeugnisse
Eier, Federn, Haare, Hörner,
Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen,
Talg, Honig, Cremehonig, Propolis,
Gelee royal, Blütenpollen,
Wachs
Komposterde, Humus
Naturdünger,
Mist, Gülle,
Rasenziegel,
Heu (auch gepresst)
Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen),
Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis
oder Raps), wenn diese bei befugten
Gewerbetreibenden gepresst wurden,
Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallenden
Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und
dergleichen.*
*gemeint sind lediglich Produkte aus der Urproduktion
(z.B. Plazenta), nicht aber Produkte aus der „Be- und
Verarbeitungstabelle“,
Ätherische Öle,
Technische Öle,
Essenzen,
Binderwaren (einfach)
gefärbte Eier,
bemalte Eier (nicht zum Verzehr)
Felle
Gewürzbilder,
Gewürzsträuße
Leinenstickereien
Schnitzereien aus Holz
Haut
Speiseöle: wenn selbst oder von
Nichtgewerbetreibenden (anderer Landwirt)
gepresst
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Verpacken gehört zur Urproduktion
(auch Vakuumierung),
Tieffrieren ist jedoch Be- und Verarbeitung.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Für Beitragsjahre 2008 und vorher hat diese
Verordnung keine Gültigkeit.
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
FREIBETRAG
bedeutet, dass
bis zur Höhe des Freibetrages
keine Beiträge
zur bäuerlichen Sozialversicherung
zu entrichten sind
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten

Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für
andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe,
die Tätigkeit als Betriebshelfer (auch im Rahmen
eines Maschinen oder Betriebshilferinges)
sowie als Holzakkordant

Beitragspflicht ab dem 1. Cent

Wegfall der Freigrenze von EUR 24.200,--
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Unbeachtlich und daher nicht zu melden,
sind Einnahmen aus Tätigkeiten, die auf reiner
Selbstkostenbasis (= ohne Verrechnung der eigenen
Arbeitsleistung) durchgeführt werden.
z.B. zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit
Entlohnung gemäß ÖKL-Richtlinie
- nur Maschineneinsatz.
Was ist ÖKL und bei welchen landw.
Nebentätigkeiten ist ÖKL zu berücksichtigen?

Ö(sterreichisches) K(uratorium) für L(andtechnik)

Erstellen Richtwerte für landwirtschaftliche Maschinen:
„wieviel kostet die Maschine in der Stunde“
Berücksichtigen bei:
Persönliche Dienstleistungen
Holzakkord
Fuhrwerksdienste
Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel





Beispiel 1: Miststreuen
verrechneter
ÖKLBetrag
Richtwerte
1 Stunde Traktor 70 PS
€ 16,06
€ 19,57
1 Stunde Miststreuer 5 to
€ 18,39
€ 25,38
Arbeitszeit wurde nicht verrechnet
Gesamtsumme
€ 34,45
0 Beitrag
Beispiel 2: Miststreuen
verrechneter
Betrag
ÖKLRichtwerte
1 Stunde Traktor 70 PS
€ 16,06
€ 19,57
1 Stunde Miststreuer 5 to
€ 18,39
€ 25,38
verrechnete Arbeitszeit
€ 8,--
Gesamtsumme
€ 42,45
Die Gesamtsumme von € 42,45 ist der SVB zu melden.
MR-Service

Maschinenvermietung an MR Service

Bei Pauschalabrechnung:

Beitragfrei, wenn
im Ergebnis der Pauschalbetrag dividiert durch die nachgewiesenen
Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten der eingesetzten
Maschinen liegt.







Beispiel:
Maschinenmiete für 2010 ausbezahlt: € 5.000,Angemeldete Einsatzstunden im Jahr 2010: 100 Stunden
ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 50,Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!
MR-Service

Maschinenvermietung an MR Service

Bei Stundenabrechnung mit Pauschale:

Beitragfrei, wenn
im Ergebnis der Gesamtbetrag (Summe aus Pauschal- und Stundenentgelt)
dividiert durch die nachgewiesenen Einsatzstunden unter den ÖKL - Werten
der eingesetzten Maschinen liegt.







Beispiel:
Bereitstellungspauschale für 2012 ausbezahlt: € 500,abgerechnete Einsatzstunden 2012: 100 Stunden á 40,- (€ 4.000,-)
ÖKL – Werte der eingesetzten Maschinen: € 55,Errechnete Maschinenmiete je Einsatzstunde: € 45,- (€ 4.500/100 Std.)
Daher: gesamter Pauschalbetrag beitragsfrei!
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
• Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von
Straßenrändern, öffentl. Grünflächen, Biotoppflege,
Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport
des Mähgutes)
• Verwertung von organischen Abfällen
(Kompostieren,
etc.)
• Winterdienst = Vermietung von Betriebsmitteln
(Schneeräumung, Streuen ldw. Verkehrsflächen)
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
 Privatzimmervermietung
(Urlaub am Bauernhof – 10 Betten)
 wirtschaftliche Einheit mit dem bäuerlichen
Betrieb
 Beitragspflicht, wenn Einnahmen den Freibetrag
von EUR 3.700,-- übersteigen
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Aufzeichnungspflicht

über die Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen

die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer sind spätestes
bis 30.April des folgenden Jahres an die SVB zu
melden (ausgenommen bei Option)
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens
30.April des Folgejahres erfolgen.
Beispiel 1:
Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden
Bruttoeinnahmen aus Winterdienst
Summe
minus 70 % Ausgabenpauschale
= jährliche Beitragsgrundlage (30 %)
€
€
€
€
€
7.500,00
2.400,00
9.900,00
6.930,00
2.970,00
monatliche Beitragsgrundlage: 1/12
Multiplikation mit 26,05%*
€
€
247,50
64,47
Jahressumme (jährl. Vorschreibung)
€
773,64
* bei Vollversicherung (KV/UV/PV)
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Beitragsberechnung
mit
Freibetrag
ohne
Freibetrag
z.B. Jahreseinnahmen
EUR
10.000,--
10.000,--
- Freibetrag
EUR
- 3.700,--
0,--
=
EUR
6.300,--
10.000,--
- 70 % Ausgabenpauschale
EUR
- 4.410,--
- 7.000,--
= Beitragsgrundlage (30 %)
EUR
1.890,--
3.000,--
davon 26,05 % Beitrag
EUR
492,35
781,5
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
bisher
nur Pauschalsystem möglich
NEU
OPTION
Einkommensteuerbescheid
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
„Kleine Option“ (nur für Nebentätigkeiten)
Beitragsbemessung nach Einkommensteuerbescheid
Einkünfte aus allen Nebentätigkeiten
(ohne Freibetrag) laut ESTB + KV/PV-Beiträge
anstelle einer Pauschalanrechnung 70:30
(mit/ohne Freibetrag von € 3.700,-)
Steuerliche Einkünfte sind maßgeblich
(Frage: steuerlich mehr als 70% absetzbar?)
Mtl. Mindestwert: € 729,47 (2014)
entspricht Mindestumsatz 2014:
- Von ca. € 29.500 OHNE Freibetrag
- Von ca. € 33.000 MIT Freibetrag
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Antrag 2013
stellen bis spätestens 30.04.2014
gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2013
möglicher Widerruf bis 30.04.2015 - Option nur für 2013
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Art der Nebentätigkeit Pauschalsystem
Urlaub am Bauernhof
Be- und Verarbeitung
Betriebshelfer/ MBR
Hagelschätzer, etc.
jeweils
Einnahmen
minus EUR 3.700,-davon 30 %
jeweilige Einnahmen
davon 30 %
Beitragspflicht
ab dem 1. Cent
Kleine Option
für alle
Nebentätigkeiten:
Einkünfte laut
Einkommensteuerbescheid
ohne Abzüge
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Vorläufige Beitragsgrundlage
Bis zur Vorlage
des ESTB
Mindestpauschale von
EUR 729,47
Bei Vorliegen eines
rechtskräftigen ESTB
für ein
vorangegangenes
Kalenderjahr
die aus diesen Einkünften
ermittelte „alte“ BTG
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
KEIN
Einkommensteuerbescheid
vorhanden
Mindestpauschale von
EUR 729,47
O P T I O N für NT
ANTRAGSFRIST: 30. APRIL des Folgejahres POSTEINGANG!



Jährliche Entscheidungsmöglichkeit!
Kein Freibetrag mehr
Auch bei Vollpauschalierung möglich
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Erfolgt Meldung nicht fristgerecht
 Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des
gesamten nachzuzahlenden Beitrages
• kein Verzicht
• kein Nachlass
• auf einmal fällig
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Auskunftspflicht der Auftraggeber
Unternehmen und Körperschaften sind verpflichtet, der
SVB auf Anfrage

Name und Anschrift des Auftragnehmers,

Art der erbrachten Leistungen sowie

das Entgelt für die erbrachte Leistung binnen
zwei Wochen mitzuteilen.
Land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten
Betriebsprüfung

Kontrolle:
- Aufzeichnungen
- Einkommensteuererklärungen
- AMA-Meldungen (Milchkontingent)
- Vorortüberprüfungen
- Schätzung der Einnahmen
NEU im Jahr 2013
AMA-Datenabgleich

Die AMA hat ab 2013 Daten aus Mantelantrag und
Flächenbogen an die SVB zu übermitteln

ERHEBUNGEN, wenn Daten mit Angaben der SVB nicht
übereinstimmen
 z.B. es wurden für mehr Flächen Förderungen
bezogen als bei der SVB als bewirtschaftet gemeldet
waren, oder bei der AMA zwei Betriebsführer bei uns
alleinige Betriebsführung
 wird von der SVB beim Abzug von brachliegenden
Flächen ein Förderbezug festgestellt  rückwirkende
Nachverrechnung bis zu fünf Jahren möglich
Auf Übereinstimmung der Meldungen
bei den jeweiligen Behörden ist zu achten