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Anpassung von Nutztieren
durch Amputationen
an wirtschaftliche
Haltungssysteme
Darstellung und Bewertung aus
der Sicht des Tierschutzes
Eckard Wendt
Vorsitzender
Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e.V.
© Eckard Wendt (sofern nichts anderes angegeben)
Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V. (AGfaN), Auf der Geest 4, 21435 Stelle, www.tierschutz-landwirtschaft.de
Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V. (AGfaN), Auf der Geest 4, 21435 Stelle, www.tierschutz-landwirtschaft.de
Gert Lindemann
Landwirtschaftsminister, Hannover
Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V. (AGfaN), Auf der Geest 4, 21435 Stelle, www.tierschutz-landwirtschaft.de
Quelle: www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=28272&article_id=98191&_psmand=7
und bei der AGfaN e.V. abgelegt unter: www.tierschutz-landwirtschaft.de/Tierschutzplan-01_20.04.11.pdf
Fortlaufende Informationen beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz und Landesentwicklung: www.ml.niedersachsen.de
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1. Gesetzliche Grundlagen
1.1. Tierschutzgesetz (TierSchG) : http://bundesrecht.juris.de/tierschg/
§§ 1, 2, 5 und 6
1.2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz (AVV), Nr. 4
zum § 6 (Amputationen):
http://www.mugv.brandenburg.de/v/lbsvet/TEILD/D2_1.PDF
1.3. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung:
http://bundesrecht.juris.de/tierschnutztv
1.4. Grundgesetz Artikel 20 a:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf
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1. Gesetzliche Grundlagen
Grundprinzip:
„Jedes Gesetz ist nur so gut wie die Schlupflöcher, die wir zu seiner
Umgehung einbauen“, meinte vor Jahren eine
Bundestagsabgeordnete vielsagend.
… und was damit gemeint ist, ist in der Begründung zum Tierschutzgesetz von 1986 deutlich zum Ausdruck gebracht worden:
„… Haltungssysteme gelten dann als tiergerecht, wenn das Tier erhält,
was es zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt,
und ihm die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schaden durch die
Möglichkeit adäquaten Verhaltens gelingt. … Eine Beschränkung der
Ausübung seines Verhaltens auf die Möglichkeit der
Bedarfsdeckung*) und der Schadensvermeidung**) kann dem Tier,
insbesondere einem Nutztier zugemutet werden.“ (S.7f)
*) gemeint sind Futter und Wasser
**) gemeint sind Schäden durch technisch mangelhafte
Stalleinrichtungsgegenstände
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§ 5 TierSchG
(Eingriffe am Tier / Betäubungspflicht)
„ (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen
verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung
warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von
einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit
Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von
Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht
erforderlich*), sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die
Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern **) “.
*) gemeint ist hier offensichtlich: „nicht vorgeschrieben“
**) Dies müsste zur Folge haben, dass in fast allen Fällen eine Betäubung vorgeschrieben
werden müsste.
Anmerkungen:
1. Es wird offenbar unterstellt, dass Tiere nur gleiches oder geringeres Schmerzempfinden wie
Menschen haben (können).
2. Unberücksichtigt bleibt hier die Möglichkeit, dass „niedriger“ entwickelte Tiere (Lebewesen)
über anders geartete und uns vielleicht nur noch nicht bekannte Formen der Wahrnehmung
von Schmerzen verfügen.
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§ 5 TierSchG
(Ausnahmen)
„(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in
der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz
geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.“
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§ 6 TierSchG (Amputationen)
„(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen
oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des
Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall
für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum
Schutz anderer Tiere unerläßlich ist, (…)“
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2. Beispiele zu den §§ 5 und 6 TierSchG
„ (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich*)
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und
Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.
für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von
der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, (…)“
*) gemeint ist hier offenbar:
… wenn wir Schmerzen in Abrede stellen oder Anästhesie beziehungsweise Analgesie als zu teuer erachten.
links: Kastrierzange für Böcke
rechts: Burdizzozange für Lämmer
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§ 5 TierSchG
„(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich*)
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und
Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.
für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von
der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, (…)“
*) gemeint ist hier offenbar:
… wenn wir Schmerzen in Abrede stellen oder eine Anästhesie oder
Analgesie als zu teuer erachten.
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§ 5 (3) Kastration
Dabei geht es durchaus auch anders, wenn guter Wille oder
entsprechender Druck seitens der Tierfreunde ausgeübt wird wie z. B.
in der Schweiz und in Deutschland bei „Neuland“-Betrieben oder –
wegen der Anästhesie mit CO2 - mit erheblichen Abstrichen in den
Niederlanden.
Vorbereitung der Apparatur aus Betäubungseinheit und Mechanik, die auf dem Betrieb
bleiben kann.
.
Einführen der Schnauze in die Maske. Eine harte Fixierung mit einem Bügel ist nicht erforderlich, weil die Ferkel ruhig liegen.
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§ 5 (3) Kastration
Nach der Betäubung wird für die postoperative
Schmerzbehandlung Metacam gegeben.
Erst anschließend wird die Kastration
vorgenommen.
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§ 5 (3) Kastration
Auch von den weiteren Maßnahmen bekommen die Ferkel nichts mit. Die im Stall und Behandlungsbereich herrschende Ruhe ist für diejenigen, die die Kastration auf herkömmliche Art ohne
Betäubung durchführen, zunächst verblüffend. Sie wirkt auf alle Beteiligten entspannend.
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§ 5 (3) Verhinderung des Hornwachstums
„(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei
unter sechs Wochen alten Rindern, (…)“
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§ 5 (3) ENTHORNUNG
„(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei
unter sechs Wochen alten Rindern, (…)“
„Ein Rind ohne Hörner ist kein Rind und ein Tier mit schön geformten Hörnern erzielt einen höheren Preis“, meint
der Besitzer des Rinds auf dem linken Foto.
Demeter verbietet das Enthornen aus ganzheitlichen Gründen und meint, die Milch sei dadurch wertvoller.
rechtes Foto: ein musealer Hornbieger, der auch noch nach dem 2. Weltkrieg verwendet wurde.
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5 (3) ENTHORNUNG
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei
unter sechs Wochen alten Rindern, (…)
„
Aggressive Tiere stellen insbesondere bei der Haltung in engen Ställen eine Gefahr dar.
Deshalb werden den Rindern die Hornanlagen durch Ausbrennen (elektrisch oder mittels
gezielter Flamme) oder mit Ätzstiften (Natriumhydroxid) verödet.
Literaturhinweis: TVT-Merkblatt 86 - http://www.tierschutz-tvt.de/merkblaetter.html#c5
Das Absägen der Hörner darf nur in Ausnahmefällen - z. B. bei
Gefahr des Einwachsens in den Schädel - unter Lokalanästhesie
vom Tierarzt durchgeführt werden.
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§ 5 TierSchG Kupieren von Schwänzen
„(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage
alten Lämmern, (…)
Schweine sind sehr erkundungsfreudige Tiere. In einstreulosen Systemen kommt es aus Langeweile zum Schwanzbeißen und zu
Entzündungen. Deshalb werden die Schwänze gekürzt.
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§ 5 TierSchG Kupieren von Schwänzen
„(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
(…)“
„Ein sauberer Schwanz ist der ´Scheibenwischer´ der weiblichen Tiere.“
Wechsel von „magerem“ Futter zu eiweiß- und energiereichem führt zu Durchfall und kann Befall
mit Fliegenmaden zur Folge haben.
Foto rechts: Zange zum Aufziehen der Ringe © Werkfoto)
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§ 5 TierSchG Zähne kürzen
„(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz
des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist, (…)“
Das Abkneifen der Eckzähne (links) ist inzwischen verboten, weil es Fissuren und Kieferentzündungen verursachen kann. Rechts sind Schleifgeräte zu sehen. © l. E. Wendt / r. Werkfoto
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Noch § 5 TierSchG Zähne kürzen
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz
des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist, (…)“
Zahnzangen werden immer noch verkauft,
obwohl ihre Anwendung verboten ist. Diese
wurde 2008 auf der EuroTier in Hannover
gekauft. Auch in Katalogen wie in diesem mit
Gültigkeit für 2009/2010 werden Zahnzangen
noch angeboten.
Meinung der zuständigen Staatsanwaltschaft :
Die Anzeige wird zurückgewiesen, weil der
Kauf der Zange nicht unbedingt bedeute, dass
sie auch tatsächlich zum Zähnekürzen
eingesetzt werde.
Im Klartext: Wir haben keine Lust, Nachforschungen einzuleiten … es sind ja doch nur
Tiere.
© l. E. Wendt / r. Katalog-Bild
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Noch § 5 TierSchG
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als
Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages, (…)
Anm.: In Ermangelung einer entsprechenden Aufnahme wird der Vorgang an einem Stopfpräparat gezeigt.
© E. Wendt
Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V. (AGfaN), Auf der Geest 4, 21435 Stelle, www.tierschutz-landwirtschaft.de
Noch § 5 TierSchG
„(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch
Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere
einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen
bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.“
Das Verbot des Schenkelbrands bei Pferden, das der Bundesrat gefordert
hatte, wurde im März 2011 vom Bundestag mit der Mehrheit der Regierungsparteien abgelehnt. Es wurde darauf verwiesen, das das BMELV hierzu eine
Novelle zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorbereite. Die Pferdezuchtorganisationen freuen sich über den Aufschub der Entscheidung und hoffen
auf das Scheitern der Initiative.
Am 23.05.2012 beschloss das Bundeskabinett auf Antrag von Ministerin Ilse
Aigner das Verbot des Schenkelbrands im Rahmen der anstehenden Novellierung des TierSchG.
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§ 6 TierSchG
(Amputationen)
„3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn
Tage alten Küken,
2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter
Nummer 1 fällt *),
3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter
drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft
dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene
Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu
befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu
enthalten.
…“
*) Hierzu gehören Puten und Moschusenten (sogenannte „Flugenten“).
Ausnahmegenehmigungen werden aber beim Auftreten von Kannibalismus bei Legehennen in
alternativen Haltungssystemen erteilt, denen die Schnäbel zunächst nicht gekürzt wurden.
Wenn bei Käfighennen Kannibalismus auftritt, wird die oft ohnehin unterschrittene vorgeschriebene
Mindest-Lichtintensität von 20 Lux weiter drastisch reduziert, wenn mögliche Auslöser nicht
gefunden und abgestellt werden können.
Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V. (AGfaN), Auf der Geest 4, 21435 Stelle, www.tierschutz-landwirtschaft.de
§ 6 TierSchG
(Amputationen)
… sind erlaubt, wenn
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für
die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz
anderer Tiere unerläßlich ist, (…)“
Schnäbel einer Big 6-Pute
und
einer Kelly-Bronce-Pute
Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung e. V. (AGfaN), Auf der Geest 4, 21435 Stelle, www.tierschutz-landwirtschaft.de
§ 6 TierSchG
… und hier die Schnäbel zweier Big 6 Puten im Vergleich:
Zwei Wirtschaftsputen der Linie „Big 6“: links mit intaktem, rechts mit gekürztem Schnabel.
Zwei Meinungen dazu: „Das ist alles nicht so schlimm, weil ja nur die äußerste Spitze entfernt
wird, damit die Tiere keine Federn festhalten und ausreißen können.“ „Das Kürzen ist dann
ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Schnabelschluss am Ende der Nutzungsperiode wieder
hergestellt ist.“
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§ 6 TierSchG
5 Tage alte Putenküken, denen die Schnäbel
„gelasert“ wurden
… und ein Schnabel am 12. Tag nach dem Abfallen
der mit dem Laser verbrannten Schnabelspitze.
Bestritten wird von den Tiernutzern aus psychologisch verständlichen Gründen nicht nur der
Phantomschmerz, sondern auch der akute Berührungsschmerz beim Picken.
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§ 6 TierSchG
Das Bill-Tip-Organ befindet sich in der Spitze des Oberschnabels:
© NN
Literatur: Miachel J. Gentle und John Breward, The bill tip organ of chicken, Agricultural and Food Research
Council's Poultry Research Centre, Roslin, Midlothian EH25 9PS, Scotland
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1166494/pdf/janat00188-0082.pdf
Papier des britischen Landwirtschaftsministeriums DEFRA, Laying hens beaks: To trim or not to trim?“
http://www.agrowebcee.net/fileadmin/subnetwork/awsee/fawro/DOCS/Pasari/pasari2(en).pdf
Berichte bei der AGfaN:
http://www.tierschutz-landwirtschaft.de/html/schnabelkurzen.htmlhttp://www.tierschutzlandwirtschaft.de/html/geflugelwirtschaft.html
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§ 6 TierSchG
Das Bill-Tip-Organ befindet sich in der Spitze des Oberschnabels:
© NN
Literatur: Miachel J. Gentle und John Breward, The bill tip organ of chicken, Agricultural and Food Research
Council's Poultry Research Centre, Roslin, Midlothian EH25 9PS, Scotland
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1166494/pdf/janat00188-0082.pdf
Papier des britischen Landwirtschaftsministeriums DEFRA, Laying hens beaks: To trim or not to trim?“
http://www.agrowebcee.net/fileadmin/subnetwork/awsee/fawro/DOCS/Pasari/pasari2(en).pdf
Berichte bei der AGfaN:
http://www.tierschutz-landwirtschaft.de/html/schnabelkurzen.htmlhttp://www.tierschutzlandwirtschaft.de/html/geflugelwirtschaft.html
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§ 6 TierSchG
Dr. med. vet. Wolfram Haider (Institut für Tierpathologie Berlin) stellte im
Frühjahr 2012 auf dem „Dritten Osnabrücker Geflügelsymposium“ erste
Ergebnisse einer noch nicht ganz abgeschlossenen histologischen
Untersuchung vor.
Hierüber berichtete Frau Dr. Elke Streitz mit einer Sondergenehmigung der
Auftraggeber in der Wochenzeitschrift „Deutsche Geflügelwirtschaft und
Schweineproduktion“ (DGS), dem Verbandsorgan des „Zentralverband der
Deutschen Geflügelwirtschaft“ (ZDG) in Nr. 14/2012 im Beitrag „Herden
genau beobachten“ ab S. 36 rechte Spalte unter dem Zwischentitel „Wie
verläuft die Heilung des Schnabels nach einer Infrarotbehandlung?“, wobei
sie fünf mikroskopische Aufnahmen verschiedener Schnitte verwendete.
Anmerkung:
Im Gegensatz hierzu wurde dem Verfasser dieser Präsentation die Überlassung von zwei erbetenen Fotos von den Auftraggebern verweigert, obwohl
Dr. Haider mit dem ihm vorgelegten Bericht einverstanden war. Außerdem
wurde angegeben, dass die Untersuchung erst abgeschlossen werden solle
und die Erstveröffentlichung durch den Autor abgewartet werden müsse.
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3. Recht
Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist !
(?)
© Der Zeichner dieses Bildes ist uns leider nicht bekannt. Wer ihn kennt, möge uns bitte seinen Namen mitteilen, damit wir mit ihm
Kontakt aufnehmen und ein angemessenes Honorar bezahlen können.
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2. Recht: Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist !
(?)
Kürzen der Kämme bei Hähnen der Elterntierherden für
Masthühner und Legehennen
Obwohl für diese Art der Amputation im Tierschutzgesetz keine Ausnahmegenehmigung
vorgesehen ist, wird die Maßnahme seit Jahren standardmäßig bei allen Hähnen für
Elterntierherden für Masthühner und inzwischen auch bei denen für Legehennen durchgeführt.
Begründung der Zuchtunternehmen und ihrer Vertragspartner:
Die durch die großen Kämme verursachte, andauernde Sichtbehinderung und daraus resultierende, aber nicht näher beschriebene negative Auswirkungen, seien gravierender als die
kurzfristigen, wahrscheinlich nur geringen Schmerzen während und nach der Amputation am
Tag des Schlüpfens. Die Amputation stelle somit das geringere von zwei Übeln dar.
In Wirklichkeit geht es aber in erster Linie darum, erkennen zu können, ob außer den Hähnen
der väterlichen Linie, denen die Kämme am Schlupftag abgeschnitten wurden, auch durch
Fehler beim Sexen Hähne aus der mütterlichen Linie in die Vermehrungsstufe gelangt sind.
Letztere sind dann am intakten Kamm sehr leicht erkennbar und können herausgefangen
werden. Angeblich soll diese Methode in arabischen Ländern nicht angewendet werden (van
Niekerk). Vermutlich legt man dort Wert auf den Kühler-Effekt des gut durchbluteten Kamms.
Bewertung durch die AGfaN e.V.:
Offenbar geht man in Europa den einfacheren Weg. Oder hat man es versäumt, kleine Kämme
als Kriterium der Zucht zu berücksichtigen, weil man sich zu sehr auf die Hauptkriterien „hohe
Tageszunahmen“ beziehungsweise „hohe Legeleistung“ konzentrierte? Auf jeden Fall wurde
Tierleid so oder so billigend in Kauf genommen.
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3. Recht
Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist !
(?)
Links: Kampfhähne mit gekürzten Kämmen, mit überschießender Narbengewebsbildung
(umgangssprachlich „wildes Fleisch“) und rechts zwei Hähne einer Elterntierherde in
Käfighaltung. © Wikipedia und Werkbild
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Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist !
(?)
Ohne gesetzliche Ausnahmeregelung und damit eigentlich ebenfalls
verboten, aber dennoch durchgängige Praxis, ist das Abschneiden der
Krallen bei Moschusenten.*) Dabei werden nämlich nicht nur die Hornteile
entfernt. Der Einfachheit halber werden im Akkord alle Zehen eines Paddels
zusammengedrückt und es wird nur ein Schnitt je Fuß ausgeführt, so dass
insbesondere bei der mittleren Zehe sehr oft in durchblutetes und
innerviertes Gewebe geschnitten wird.
Diese beiden Beispiele verdeutlichen, dass die Geflügelbranche sich
großzügig über die vom Gesetz gesteckten Grenzen hinwegsetzt,
wenn es ihr ins Konzept passt.
*) Knierim et al., Schlussbericht des Forschungsauftrags 01HS039 – „Mindestanforderungen
an die Haltung von Moschusenten (Cairina moschata dom.)“, S. 118
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3. Rechtsprechung – ein trauriges Kapitel
2.1. Das Tierschutzrecht ist bei vielen Juristen noch nicht im Kopf
angekommen.
2.2. Amtsveterinären sind oft die Hände gebunden.
Beispiele:
konfiszierte BSE-verdächtige Rinder
Transportbescheinigung
Literatur:
Hermann Focke, Tierschutz in Deutschland – Etikettenschwindel?!
Verlag: pro Business – books on demand (oder direkt beim Verfasser)
2.3. Amtsveterinäre drücken noch zu oft alle Augen zu.
Beispiele aus der Schafhaltung und Robustrinderhaltung:
Man könne den 30 unter Futter- und Wassermangel leidenden Tieren derzeit nicht helfen,
weil der Halter mit Selbsttötung gedroht habe, falls es Auflagen geben sollte.
Die Tiere könnten zur Zeit nicht besser versorgt werden, weil das Wohnhaus des (einschlägig vorbestraften!) Besitzers abgebrannt sei und er doch nun andere Sorgen habe.
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Schweine sind intelligente Tiere, die ihre Umgebung intensiv erkunden möchten.
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Derart grüne Flächen in Stallnähe signalisieren Tierschützern schon von weitem,
dass hier was nicht stimmt, weil die Schweine die Weide binnen weniger Tage
„umpflügen“ würden und deutlich erkennbare Vertiefungen für Suhlen anlegen
würden…
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oben: intensive Auslaufhaltung eines Bio-Hofs beim
Hofladen. Begründung: „Die Kunden freuen sich über
die grüne Wiese, auf der sich die Schweine
tummeln!“
links: Ein Beispiel von einer Freilandhaltung auf einer
Pachtfläche, deren Eigentümer verständlicherweise
keine „Kraterlandschaft“ zurückbekommen wollte.
Der Schweinehalter wollte sich die Mühe des
Einebnens sparen.
… mit Nasenringen oder Rüsselkrampen werden die Tiere am Wühlen gehindert.
Das ist Tierquälerei, denn die Schweine reißen sich beim Wühlen oft die Ringe
oder Krampen aus. Das ist sehr schmerzhaft.
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Wenn Sie noch Fragen haben, senden Sie mir einen EMail:[email protected]
Oder rufen Sie mich an, wenn es eilig ist:
04174-5181 (Tierschutztelefon)
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Vielen Dank für Ihr Interesse!
Ich wünsche Ihnen ein interessantes und vor allem ein erfolgreiches Studium !
Auch nach der Veranstaltung habe ich noch Zeit für Ihre Fragen.
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