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Vortrag zur Versammlung der SG Schwarzenbach im Verband Wohneigentum
2013 – und jetzt ?
Ihre Schornsteinfeger
informieren
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
Vortrag zur Versammlung der SG Schwarzenbach im Verband Wohneigentum
Was ändert sich?
• Freie Wahl Ihres Schornsteinfegers
• Umweltschutzvorschriften für Ihre
holzbefeuerten Einzelöfen
• Umweltschutzvorschriften für Ihre
holzbefeuerten Zentralheizungen
• Pflicht zur Nachrüstung von
Rauchmeldern
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
Vortrag zur Versammlung der SG Schwarzenbach im Verband Wohneigentum
Aufteilung der üblichen Kaminkehrertätigkeiten in
Hoheitliche Aufgaben
Kehr- und Überprüfungstätigkeiten
•Feuerstättenschau
•Abnahme neuer
oder geänderter
Feuerungsanlagen
•„ersatzweise Vornahmen“
Alle üblichen
•Kehrtätigkeiten
•Reinigungstätigkeiten
•Überprüfungen von Öfen
und Heizungen
•Messungen an Zentralheizungen
Ausführung durch den
Bevollmächtigten Bez.Schornsteinfegermeister
Ausführung durch einen Schornsteinfeger Ihrer Wahl, der in der
BAFA-Liste als qualifizierter
Schornsteinfeger registriert ist.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
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Soviel zur europäisch reglementierten Verwaltungstheorie!
Wie kann die Praxis aussehen?
Sie haben im Laufe der letzten beiden Jahre von Ihrem Bezirkskaminkehrermeister einen so genannten Feuerstättenbescheid
bekommen.
Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt,
•welche Kaminkehrertätigkeiten
•innerhalb welchen Zeitraums im Jahr
•wie oft
auszuführen sind.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
Vortrag zur Versammlung der SG Schwarzenbach im Verband Wohneigentum
Sie entscheiden:
•Sind Sie mit Ihrem bisherigen „Schorni“ zufrieden, ändert sich
für Sie nichts. Ihr „Schorni“ wird sich auch weiterhin ohne
zusätzlichen Aufwand für Sie von sich aus bei Ihnen melden und
alle anfallenden Arbeiten fristgerecht und zu Ihrer Zufriedenheit
erledigen.
•Sie möchten – aus welchem Grund auch immer – Ihren Schornsteinfeger wechseln. Dann müssen Sie von sich aus aktiv werden
und mit einem Schornsteinfeger Ihrer Wahl Termine und Arbeitsumfang festlegen. Ihr gewählter Schornsteinfeger bestätigt auf
einem Formblatt die Arbeitsausführung und Sie müssen dieses
Formblatt als Bestätigung der Arbeitsausführung an den für Sie
zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister
fristgerecht weiterleiten.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
Vortrag zur Versammlung der SG Schwarzenbach im Verband Wohneigentum
Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Einzelöfen
Seit März 2010 ist die neue 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung
in Kraft getreten. Sie fordert erstmals, dass holzbefeuerte Einzelöfen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten.
•maximal 0,15 g/m³ Feinstaub
•maximal 4 g/m³ Kohlenmonoxid
•Mindestwirkungsgrad 70% bis 85%, je nach Feuerraumgeometrie
und Art der Feuerstätte
Holzöfen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gekauft wurden,
erfüllen diese Vorgaben.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
Vortrag zur Versammlung der SG Schwarzenbach im Verband Wohneigentum
Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Einzelöfen
Holzbefeuerte Öfen, die vor dem März 2010 in Verkehr gebracht
bzw eingebaut wurden, müssen den Nachweis erbringen, dass
Sie diese Grenzwerte einhalten.
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
•Prüfstandbescheinigung des Ofenherstellers
•Fachgerechte Messung durch einen Schornsteinfeger
Sie, als Betreiber eines solchen Ofens, haben bis 31.12.2013
Zeit - falls gewünscht - diesen Nachweis zu führen.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
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Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Einzelöfen
Sollte Ihnen diese Nachweisführung nicht möglich sein, oder
wünschen Sie dies nicht, so müssen sie Ihren holzbefeuerten
Einzelofen in Abhängigkeit vom Baujahr mit einem Feinstaubfilter nachrüsten oder außer Betrieb nehmen.
•Baujahr bis 31.12.1974
oder nicht mehr feststellbar 31.12.2014
•Baujahr bis 31.12.1984
31.12.2017
•Baujahr bis 31.12.1994
31.12.2020
•Baujahr bis März 2010
31.12.2024
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
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Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Einzelöfen
Ausnahmen von dieser Vorschrift für
•Herde
•Holzbacköfen
•Badeöfen
•Grundgemauerte Kachelöfen
•Offene Kamine
•Museumsstücke mit Baujahr vor 1950
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
Vortrag zur Versammlung der SG Schwarzenbach im Verband Wohneigentum
Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Zentralheizungen
Seit März 2010 neu errichtete Holz-Zentralheizungen sind so
zu betreiben, dass sie die Grenzwerte für
•Feinstaub 0,1 g/m³
•Kohlenmonoxid 1,0 g/m³
einhalten. Diese Holzheizungen kommen auch nur in den Handel,
wenn der Hersteller diese Grenzwerte mittels einer Prüfstandbescheinigung nachweist.
Aufgabe des Betreibers ist es, den Brennstoff und die Betriebsweise so zu wählen, dass der Schornsteinfeger bei der alle
2 Jahre stattfindenden Messung keine Beanstandung feststellt.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
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Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Zentralheizungen
Holz-Zentralheizungen, welche vor dem März 2010 bereits in
Betrieb waren, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie
die Grenzwerte (0,1 g/m³ Feinstaub und 1,0 g/m³ Kohlenmonoxid)
ab nachfolgendem Datum einhalten:
•Errichtung bis 31.12.1994
Einhaltung ab 01.01.2015
•Errichtung bis 31.12.2004
Einhaltung ab 01.01.2019
•Errichtung bis März 2010
Einhaltung ab 01.01.2025
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
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Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Zentralheizungen
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Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Zentralheizungen
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Umweltschutzvorschriften für
holzbefeuerte Zentralheizungen
Die Feststellung, ob Ihre Holz-Zentralheizung diese Vorgaben
einhält, erfolgt mittels Messung durch Ihren Kaminkehrermeister.
Diese „Einstufungs-Messung“ erfolgt in den Jahren 2013 und 2014.
Ausnahme:
Holzheizkessel ist für Notbetrieb vorgesehen, wenn
z.B. der regulär vorgesehene Heizkessel ausfällt und
wird ansonsten überhaupt nicht befeuert.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
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Einbau bzw Nachrüstung von Rauchmeldern
BayBO, Art. 46(4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer
vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017
entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese
Verpflichtung selbst.
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
und Ihre Geduld
mit mir !
Dipl.-Ing. (FH) Martin Hoffmann, Bezirkskaminkehrermeister